Commissum ist das zur Strafe für Nichtbezahlung eines Zolls, einer Steuer oder einer Abgabe an den Empfangsberechtigten verfallene Gut, Dig. IV 4, 9, 5. XIX 2, 61, 1. XXXIX 4 de publicanis et vectigalibus et commissis 11 § 4. 16 pr. § 2. 3. 4. 12. Cod. Theod. III 30, 5. V 13, 15ff. XII 6, 2, 1. Der zur Erhebung der nicht getilgten Schuld Berechtigte erwirbt das Eigentum an dem C. sofort und überträgt sein Recht daher auf seine Erben; auch sind die Erben des Schuldigen unbeschränkt haftbar, was beides von dem gewöhnlichen Rechte der Strafansprüche abweicht, Dig. XXXIX 4, 14. Nach Quint. decl. 359 scheint es freilich, als ob – wenigstens für die publicani – eine manus iniectio zum Erwerbe des C. nötig war, vgl. Cic. Verr. III 54. Fr. de iure fisci § 18. Pernice Parerga, Ztschr. der Sav.-Stift. V 130, 5. Karlowa R. R.-G. II 39.