Collina (über Namensform und Abkürzungen s. Kubitschek De Roman. trib. orig. 39), eine der vier städtischen Tribus der auf Servius Tullius zurückgeführten Stadteinteilung (Varro de l. l. V 56, vgl. 45. Fest. ep. p. 368. Dion. Hal. IV 14, 1. Plin. n. h. XVIII 13). Sie führt ihren Namen von den zu ihr gehörigen colles (so im Gegensatze zu den montes der älteren Gemeinde des Septimontium, s. d.) Viminalis und Quirinalis (mit seinen Einzelhöhen, Varro de l. l. V 51f.), umfasst also die im Nordosten der Stadt gelegene ehemalige Sondergemeinde; als der jüngste der in das Pomerium einbezogenen Stadtteile hat sie in der officiellen Reihenfolge der Tribus (ordo tribuumCic. de lege agr. II 79) den letzten Platz unter den vier tribus urbanae (Suburana Palatina Esquilina Collina Varro de l. l. V 56. Fest. ep. p. 368; Esquilina und Collina vertauscht bei Plin. n. h. XVIII 13, ebenso unter gleichzeitiger Vertauschung von Suburana und Palatina Dion. Hal. IV 14, 1; auch bei sonst abweichender Reihenfolge steht die Collina zuletzt, Liv. per. XX und CIL VI 10214; die veränderte Reihenfolge bei Varro de l. l. V 45 ist in der Festordnung der Argeerprocession begründet). Nachdem seit der Censur des Q. Fabius Maximus 450 = 304 die nicht ansässigen Bürger und später auch die Freigelassenen
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auf die vier städtischen Tribus beschränkt und diese dadurch in ihrem Ansehen tief gesunken sind (s. Tribus), ist die C. die am wenigsten geachtete aller Tribus, so dass Cicero (pro Mil. 25) geradezu einen Haufen verrufenen Gesindels als Collina nova bezeichnen kann. Neu aufgenommene Bürgergemeinden sind der C. ebensowenig zugewiesen worden wie einer andern tribus urbana, dagegen finden wir in der Kaiserzeit, in welcher die Angehörigen der städtischen Tribus ,eine Mittelstellung zwischen den Vollbürgern der ländlichen Tribus und den des Stimmrechts überhaupt entbehrenden Freigelassenen‘ einnehmen (Mommsen St.-R. III 442), in ihr nicht nur, wie auch in der Suburana und Esquilina, zahlreiche unehelich Geborene (spurii), sondern auch eine Reihe römischer Bürger griechischer, speciell asiatischer Herkunft, die für ihre Person mit dem Bürgerrecht beschenkt worden sind (Mommsen a. a. O. 443. Ruggiero Dizion. epigr. II 407ff.). Die Rangstellung der städtischen Tribus untereinander hat sich in dieser Zeit so verschoben, dass die C. nächst der Palatina die vornehmste von ihnen ist (Mommsen a. a. O. 164) und auch vereinzelt Senatoren ihr angehören (z. B. CIL III Suppl. 6072. V 1812).