RE:Claudius 212
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Claudius Mamertinus, Panegyriker, Konsul, praefectus praetorio, 4. Jhdt. | |||
Band III,2 (1899) S. 2730–2731 | |||
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212) Claudius Mamertinus, Verfasser einer Rede, welche unter dem Titel gratiarum actio Mamertini de consulatu suo Iuliano Imp. als nr. 3 im Corpus panegyricorum (nr. 11 in der Ausgabe von Baehrens) überliefert ist. Der Name Claudius ist uns nur aus der Gratiarum actio (c. 17) bekannt, aus der wir auch ersehen, dass C. schon in vorgerücktem Alter stand, als er das Consulat erlangte (canities c. 17; non breve aevum c. 18). Er muss bei Iulian besonderes Ansehen genossen haben, da ihn dieser nicht nur im Verlaufe von einem Jahr (361/2, vgl. grat. act. c. 21. 22) zum praefectus aerarii (grat. act. c. 1. 22. Ammian. XXI 8, 1), zum praefectus praetorio Illyrici (Ammian. XXI 12, 25) et Italiae (Symm. ep. X 40, 3 Seeck; vgl. grat. act. c. 1. 22) und zum Consul für 362 (Ammian. XXI 10, 8. 12, 25. XXII 3, 1 und die Gratiarum actio) ernannte, sondern auch nebst seinem Collegen Nevitta beim Amtsantritt dadurch auszeichnete, dass er ihrem Wagen bei der feierlichen Auffahrt in den Senat zu Fusse folgte (Ammian. XXII 7, 1). Kurz vor dieser Ehrung hatte ihm der Kaiser schon einen andern Beweis seiner Wertschätzung und seines Vertrauens gegeben, als er ihn zum Mitgliede des Gerichtshofs bestellte, der in Chalkedon die Häupter der Iulian feindlichen Partei am Hofe des Constantius aburteilen sollte (Ammian. XXII 3, 1). C. muss seinen Einfluss bei Hofe auch noch nach Iulians frühem Tode gewahrt haben; denn wir finden ihn noch 365 unter Valentinian und Valens als Praefecten von Italien nebst Africa und Illyrien (Ammian. XXVI 5, 5). Im J. 368 jedoch wurde er von Avitianus wegen Unterschleifs denunciert und deshalb seiner Würde entsetzt. Über den Erfolg der Klage und über die ferneren Schicksale des C. erfahren wir nichts.
Seine Rede ist am 1. Januar 362 zu Constantinopel (grat. act. c. 2) gehalten worden und zeigt wie die andern Panegyrici der spätern Kaiserzeit das Streben, den Charakter und die Thaten des Kaisers mit rhetorischem Überschwange zu verherrlichen und gleichzeitig die eigenen Verdienste gebührend hervorzuheben. Ihr historischer Wert ist ein geringer. Denn wenn auch das Bild, das wir aus ihr von Iulian erhalten, trotz aller Übertreibungen ein ziemlich getreues ist, so enthält sie doch kaum eine Thatsache, die dem Historiker von besonderem Nutzen wäre. Die Sprache ist fliessend, abgerundet und geschickt, aber nicht frei von Eigentümlichkeiten und Archaismen (vgl. Beispiele dafür bei Teuffel Litt.-Gesch. § 417, 7).
Einem ältern magister Mamertinus hat man [2731] lange Zeit die zwei Panegyrici auf Maximian aus dem J. 289 (nr. 10 der Überlieferung = 2 bei Baehrens) und 291 (nr. 11 der Überlieferung = 3 bei Baehrens) zugeschrieben. Dass beide demselben Verfasser angehören, erscheint nach dem Inhalte kaum zweifelhaft (vgl. Seeck Jahrb. f. Philol. CXXXVII 713ff., welcher auch die sprachlichen Einwände von Rühl De XII panegyricis latinis propaedeumata, Diss. Greifsw. 1868, entkräftet). Dagegen findet die Ansicht, dass dieser Verfasser Mamertinus hiess, in der Überlieferung keine genügende Begründung; denn die Lesart Mamertini des cod. Ven. ist offenbar in Anlehnung an die Überschrift von nr. 3 der Überlieferung (= 11 bei Baehrens) willkürlich aus dem verderbten memet des Urtextes hergestellt worden, das noch im cod. Upsal. erhalten ist. Höchst wahrscheinlich ist die Vermutung von Sachs (De quattuor panegyricis qui ab Eumenio scripti esse dicuntur, Diss. Halle 1885, 7, 10), dass memoriae für memet zu lesen sei, richtig, so dass also der Verfasser magister memoriae gewesen wäre. Da nun auch Eumenius, der Autor des neunten (= 4 bei Baehrens) und wahrscheinlich noch mehrerer anderer Panegyrici magister memoriae war, so nimmt Seeck a. O. keinen Anstand, diesem auch die beiden Lobreden auf Maximian zuzuweisen (dagegen Schanz Gesch. d. röm. Litt. III 135).
Ausgaben der drei Reden in den Editionen I der Panegyrici latini, besonders in der von Baehrens Lpz. 1874.