Circumcisio. Die jüdische Sitte der Beschneidung [2571] (circumcisio) scheint in vorhadrianischer Zeit durchaus gestattet gewesen zu sein. Hadrian hat sie wahrscheinlich schlechtweg verboten und der Castration (s. den Art. Castratio) gleichgestellt; Mommsen Röm. Gesch. V 549 und zu den dort Citierten Hist. Aug. Hadr. 14, 2. Ein Rescript von Antoninus Pius gestattet den Juden die Beschneidung ihrer Kinder und verbietet nur die Beschneidung von Nichtjuden bei poena castrantis, Mod. Dig. XLVIII 8, 11 pr. Paul. V 22, 3. 4. Orig. c. Cels. II 13. Den Arzt trifft, wie bei der Castration, Todesstrafe, Paul. sent. rec. V 22, 3; wer sich beschneiden lässt, wird nach Paul. a. a. O. nur mit Relegation und Confiscation des ganzen Vermögens bestraft und zwar nur dann, wenn er römischer Bürger ist, ‚der Nichtbürger scheint im gleichen Fall selber straffrei geblieben zu sein‘ (so Mommsen Histor. Ztschr. LXIV 409). In der Folgezeit scheint die Gesetzgebung geschwankt zu haben, vgl. Hist. Aug. Sever. 17, 1; Alex. 22, 4. Doch stehen die in den Codices aufgeführten Constitutionen der späteren Kaiserzeit im wesentlichen im Einklang mit dem Rescript des Antoninus Pius: es wird dem jüdischen Herrn bei Capitalstrafe verboten, den christlichen Sclaven zu beschneiden; der contra legem beschnittene Sclave wird frei; Constantin. Cod. Theod. XVI 9, 1 und const. Sirm. IV. Constantius Cod. Theod. XVI 9, 2. Grat. Valent. und Theod. Cod. Iust. III 1, 5. Hon. und Theod. Cod. Iust. I 9, 16.
Vgl. zum ganzen Mommsen Röm. Gesch. V 549; Histor. Ztschr. LXIV 389ff., bes. 400. 408. 409.