RE:Caput 1
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Rechtsperson im juristischen Sinn | |||
Band III,2 (1899) S. 1563–1564 | |||
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Caput ist 1) im juristischen Sinne so viel wie πρόσωπον oder persona, d. h. die Rolle, welche jemand im Rechtsleben spielt, oder auch die Person selbst, die als Trägerin einer solchen Rolle in Betracht kommt. So wird z. B. dem Sclaven jedes caput abgesprochen, weil er rechtlos ist. Inst. I 16, 4 nullum caput habuit, vgl. auch Theophilus paraphrasis graeca zu Inst. III 17 pr., während in Dig. IV 5, 3, 1 von einem servile caput die Rede ist, von dem es heisst nullum ius habet. Es erklärt sich dies wohl daraus, dass auch der Sclave trotz seiner Rechtlosigkeit nicht rechtlich völlig bedeutungslos ist und darum auch gelegentlich einmal caput heisst, vielleicht liegt auch lediglich eine unjuristische Ausdrucksweise vor, s. Servus[WS 1] und Capitis deminutio. Die Bezeichnung der Rechtsgenossen als Träger von capita rührt nach Niebuhr (Röm. Geschichte⁴ I 606 Anm. 1280) aus der rubrica her, die dem civis in der Censusliste zukam. Puchta vermutet dagegen (Puchta-Krüger Inst.¹⁰ II 117 § 228 Anm. 6), dass diese Benennungsweise älter als die genannte Liste und in sie aufgenommen worden ist.
Mit dem civilrechtlichen Begriffe des caput [1564] steht der strafrechtliche der Kapitalstrafe und des Kapitalverfahrens in Zusammenhang. Dig. XLVIII 19, 2 pr.: Rei capitalis damnatum sic accipere debemus, ex qua causa damnato vel mors vel etiam civitatis amissio vel servitus contingit. In einer weiteren Redeweise war omnis causa existimationis eine capitalis.
Litteratur: Pernice M. Antistius Labeo I 59, 19 s. auch die bei Capitis deminutio Angeführten. Schulin Lehrb. d. Gesch. d. röm. R. 32 § 11. Puchta-Krüger Inst.¹⁰ II 80. 117. § 210. 220 und zur Rechtsprechung de capite civis I 82. 101. 115. 439 § 41. 51. 56 b. 153. Leonhard Inst. § 43.