Capitum oder capitus (so Cod. Iust.) ist eine bestimmte Menge von Viehfutter (Amm. XXII 4, 9. Hist. Aug. Aurel. 7, 7), wahrscheinlich soviel, wie nach einer reichlichen Durchschnittsberechnung für ein Lasttier im Laufe des Jahres nötig ist. Jede Provinz und innerhalb derselben jede Stadt hatte im 4. Jhdt. nach der Höhe ihrer Einschätzung eine vorgeschriebene Menge von Capita zu liefern (Nov. Val. 18 pr. § 5), die teils für den Haushalt des Statthalters und der übrigen Provincialbeamten verwendet wurden (Cod. Theod. VIII 5, 3), teils den sonstigen Staatsbedürfnissen dienten. Denn jeder gemeine Cavallerist erhielt, wie es scheint, ein C. (Hist. Aug. a. O.), die Officiere und Beamten eine grössere Anzahl, die sich nach der Höhe ihres Ranges steigerte. Annonae und Capita werden daher in der Regel zusammengefasst als die Gesamtheit der Naturalbezüge, die dem Staatsdiener zukommen, und meist von beiden Arten die gleiche Zahl dem einzelnen Beamten zugewiesen (Cod. Theod. VI 24, 1. VII 4, 13. 17. VIII 1, 10. 5, 3. X 1, 17. Cod. Iust. I 27, 1 § 21ff. 2 § 19ff. 52, 1. Edict. Iust. 13, 3. Amm. XXII 4, 9). Bei den Heeren befinden sich grosse Magazine (horrea), aus denen beide von den Actuarii täglich unter Soldaten und Officiere verteilt werden (Cod. Theod. VII 4, 13. 17. VIII 1, 10). Bis zum Ende des Jahres haben die Empfänger das Recht, ihre Bezüge in den Magazinen liegen zu lassen; wenn sie aber bis dahin nicht erhoben sind, werden sie confisciert (Cod. Theod. VII 4, 17). Um die Steuerzahler zu erleichtern, verfügte Iulian, dass die Soldaten nur in den Wintermonaten das C. empfangen sollten; im Sommer mussten sie wahrscheinlich ihre Pferde auf die Weide treiben (Cod. Theod. VII 4, 8). Doch diese Bestimmung, sowie die andere, dass die Magazine bis zu 20 römischen Meilen von den Standlagern entfernt sein durften und die Soldaten sich so weit her ihre Fourage holen mussten (Cod. Theod. VII 4, 7. 9), waren wohl nur vorübergehend. Im 6. Jhdt. wurden diese Naturalbezüge wenigstens
[1544] bei den Beamten und Officieren meist in Geld bezahlt (Cod. Iust. I 52), wobei nach der Bestimmung Iustinians für Africa ein C. mit 4 Solidi (= 51 Mark) berechnet werden sollte (Cod. Iust. I 27, 1 § 21ff. 2 § 19ff.).