5) Cn. Aufidius. Senatus consultum fuit vetus, ne liceret Africanas in Italiam advehere. contra hoc tulit ad populum Cn. Aufidius tribunus plebis permisitque circensium gratia importarePlin. n. h. VIII 64. Pighius Annales III 106 (vgl. III 84) bemerkt, jenes SC. könne erst nach der Zeit der Einrichtung der Provinz Africa erlassen sein, da vorher die Jagd auf die ,africanischen Bestien‘ viel zu kostspielig für die Römer gewesen wäre, als dass ein Anlass zu solchem Verbot denkbar wäre. Da aber nachweislich schon in den J. 186 (Liv. XXXIX 22) und 169 (Liv. XLIV 18) solche Vorführungen von Africanae stattgefunden haben, so ist die Beweiskraft jenes Schlusses herzlich gering. Völlig haltlos aber ist Pighius Aufstellung, die Aufhebung des SC. sei durchgesetzt a Cn. Aufidio illo caeco historico, cuius Cicero saepe meminit = Nr. 6, dessen Tribunat er in das Consulatsjahr des Acilius Balbus[2289] und Porcius Cato 640 = 114 setzt. Weder wissen wir, ob dieser Cn. Aufidius überhaupt jemals Tribunus plebis war, noch weniger natürlich, in welchem Jahr. Es ist diese Ansetzung eine der zahllosen, völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen, auf denen überhaupt Pighius Werk beruht. Und es wäre überflüssig gewesen, sie zu erwähnen, wenn nicht Friedländer Darstell. II⁶ 538 (wo versehentlich 614 = 140 steht) auf sie Bezug genommen hätte. Mehr Beachtung verdient eine andere ältere Vermutung, wonach der von Plinius genannte Cn. Aufidius identisch ist mit dem Tribunus plebis des J. 584 = 170 (vorher Nr. 4), da im folgenden Jahr 63 Stück Africanae dem Volke vorgeführt wurden. Mehr als eine nicht unbegründete Vermutung ist das natürlich auch nicht.