Athalaricus, (auf der Inschrift CIL V 6418 Atalaricus), Sohn des Eutharich und der Tochter des Theoderich Amalasuntha (Jordan. Get. 80. 251), war noch von Theoderich den Gothen als sein Nachfolger designiert worden (Jordan. Get. 304; Rom. 367. Anon. Vales 15, 96). Zehnjährig kam er nach Theoderichs, im August 526 erfolgten Tode zur Herrschaft, die er unter der Vormundschaft seiner Mutter acht Jahre hindurch bis zu seinem Tode inne hatte (Jordan. a. a. O. Procop. Goth. I 2 p. 12B. nennt ihn achtjährig, wohl aus Missverständnis). Hatte schon die letzte Zeit von Theoderichs Regierung gezeigt, dass das Staatswesen, das er begründet hatte, auf schwankendem Grunde ruhte, so zeigte sich die Undurchführbarkeit seiner Pläne vollends unter seinen Nachfolgern. Hatte Theoderich wider seinen eigenen Wunsch gegen das Römertum ankämpfen müssen, so suchte die neue Regierung, wie Jordanes (Get. 304) erzählt, entsprechend dem letzten Willen Theoderichs, dem Römertum in Italien und dem Kaiser auf jede Weise entgegenzukommen. Schon die Ankündigung des Regierungsantrittes an den Kaiser, an den Senat, an die römische und gothische Bevölkerung zeigt diese Tendenz (Cassiod. Var. VIII 1ff.). Es wurde unter der Regentschaft der Amalasuntha, wie berichtet wird, kein Römer an Leib oder Gut bestraft; sie gab den Kindern des Symmachos und Boethios ihr eingezogenes Vermögen zurück und wehrte den Ausschreitungen der Gothen (Procop. a. a. O.), gegen die auch manche Bestimmung im sog. Edictum Athalarici (Cassiod. Var. IX 18) gerichtet ist; Steuererlässe wurden gewährt (Cassiod. Var. IX 9ff.). Die neue Regierung kam offenbar auch der Geistlichkeit entgegen; nicht nur, dass die Wahl des noch von Theoderich designierten Papstes Felix IV. anerkannt wurde (Cassiod. Var. VIII 15), wir wissen auch nichts von einem Eingreifen der gothischen Regierung nach der strittigen Wahl des Bonifatius II. (vgl. Vita Bonif. II. im Lib. pont. und dazu die Anm. von Duchesne); und nach der Wahl des Johannes II. wurden auf die Klagen der römischen Kirche über Simonie die bei Bischofs- und Papstwahlen zu zahlenden Gebühren geregelt (Cassiod. Var. IX 15 und Duchesne a. a. O.), auch die Gerichtsbarkeit des
[1927] Papstes über den Clerus wurde anerkannt und eingeschärft (Cassiod. Var. VIII 24). Sehr bezeichnend ist es, dass jetzt zwei patricii praesentales (entsprechend den magistri militum praesentales) ernannt wurden, Tuluin und der Römer Liberius (Cassiod. Var. VIII 9ff. XI 1), im Gegensatze zu den Regierungsgrundsätzen Theoderichs, der keinem eine solche Stellung einräumte, am wenigsten aber einem Römer (vgl. Mommsen N. Archiv XIV 506f.). Doch all dies befriedigte die Römer nicht und war auch nicht dazu angethan, die Erbitterung der Gothen gegen das Frauenregiment zu beschwichtigen, namentlich da Amalasuntha den König und künftigen Regenten in denselben Tendenzen erziehen liess. Er wurde auf römische Weise gebildet und erzogen, bis die Unzufriedenheit der gothischen Grossen eine Änderung des Erziehungssystems durchsetzte. Nun aber, plötzlich in grössere Freiheit versetzt, ergab sich der Knabe den Frauen und dem Weine und wurde von den Gothen gegen die Mutter aufgereizt und angespornt, selbst die Zügel der Regierung in die Hand zu nehmen. Amalasuntha (s. d.) unterdrückt eine Verschwörung gothischer Grossen und knüpft Verbindungen mit Byzanz an, während A. infolge seiner Ausschweifungen dahinsiecht (Procop. Goth. I 2 p. I 3ff.).
Der inneren Schwäche des Ostgothenreiches entsprach der Niedergang seines Ansehens nach aussen. Ein Vertrag mit Amalarich bestimmte, dass den Westgothen ihr Tribut erlassen, der Schatz, der einst aus Carcassone weggeführt worden war, zurückgegeben werden solle; die Grenze zwischen Ost- und Westgothenreich in Gallien sollte die Rhone bilden; den Gothen, die während der Vereinigung der beiden Reiche eine Frau aus dem Bruderlande genommen hatten, sollte die Wahl der Heimat freistehen (Procop. Goth. I 13 p. 70 B.). Vielleicht im Zusammenhange mit diesen Vorgängen mussten auch den Franken gegenüber, die ihre Machtsphäre immer mehr erweiterten, in Gallien Zugeständnisse gemacht werden, als sie mit Krieg drohten (Jordan. Get. 305; Rom. 367), und ebenso den Burgundern (Cassiod. Var. XI 1) zurückgegeben werden, was ihnen entrissen worden war. Als die Königin Amalafrida (s. d.) von den Vandalen ermordet worden war, begnügte sich die gothische Regierung damit, zu protestieren und unter Drohungen die Auslieferung der Verbrecher zu verlangen (Cassiod. Var. XI 1). Erst als Iustinian den Vandalenkrieg begann, trat die gothische Regierung insofern aus ihrer Neutralität heraus, als sie das römische Heer von Sicilien aus mit Getreide versorgen liess (Procop. Vand. I 14 p. 370f.). Gerade die Beendigung des africanischen Krieges aber gab Iustinian die Möglichkeit, an die Wiedereroberung Italiens zu gehen, und die Besetzung des von den Gothen in Anspruch genommenen Lilybaeum gab ihm einen Vorwand dazu (Procop. Vand. II 5 p. 431ff.). Während so die inneren Verhältnisse des Ostgothenreichs unhaltbar wurden und der Krieg von aussen drohte, starb A. in Ravenna am 2. Oktober 534 (Agnell. 62. Procop. Goth. I 4 p. 22. I 24 p. 117). A. wird auf Münzen und Inschriften als d(ominus) n(oster) und rex bezeichnet; auf Münzen findet sich statt des Monogrammes zuerst bei ihm der Name ausgeschrieben (J.
[1928] Friedländer Münzen der Ostgothen, Berl. 1844, 31ff.). Litteratur: Manso Gesch. des ostgoth. Reiches in Italien (1824) 176ff. Dahn Könige der Germanen II (1861) 176ff. IV (1866) 123ff.; Urgesch. der germ. u. röm. Völker (1881) I 250f. Hodgkin Italy and her invaders 476–535, III (1885) 576ff. 696ff. Gaudenzi Rapporti fra l’Italia e l’imperio d’Oriente (1888) 74ff.