Apocha ist die Quittung, Dig. XII 6, 67. XLVI 4, 19, 1. In Cod. VIII 42 (43), 14 de solut. wird sie umschrieben als pecuniae solutae professio collata instrumento und zuweilen z. B. [2818] in Cod. X 22, 3 auch securitas genannt. Ihr Aussteller soll nach Iustinian eine Empfangsbescheinigung verlangen dürfen, Cod. IV 21, 19, 1. Derselbe Kaiser bestimmte (Cod. IV 30, 14 § 1. 2), dass Quittungen in der Regel 30 Tage lang einer exceptio non numeratae pecuniae ausgesetzt sein sollen, welche ihre Beweiskraft nach der herrschenden Lehre innerhalb dieser Zeit gänzlich ausschliesst, während nach der richtigeren Ansicht Bährs die genannte exceptio nur eine nach diesen 30 Tagen unzulässige Anfechtung des Scheines bedeutet. Litteratur: Cujacius Comment. ad Cod. X 22, opp. Venet. 1758 p. 592. Gneist Die formellen Verträge des neueren röm. Obligationenrechts, Berlin 1845, 25–27. Bähr Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund² 356ff. Erman Zur Geschichte der röm. Quittungen und Solutionsakte, Berlin 1883 (Inauguraldissertation) 61ff.