Adplumbatio ist die Verbindung zweier Sachen durch Blei (Dig. XLVII 12, 2). Sie wird als eine nach Rechtssatz trennbare Vereinigung der untrennbaren ferruminatio gegenübergestellt. Diese bedeutet nicht, wie man früher annahm, ein Aneinanderschweissen von Metallstücken, sondern ein Anlöthen. So Göppert Über die Bedeutung von ferruminare und adplumbare in den Pandekten, 1869 (akademisches Programm, in dem S. 9ff. über die älteren Ansichten berichtet wird) und in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte IX 241–244. Zustimmend Dernburg Pand. I § 209 A. 6, welcher jedoch, gestützt auf die Meinung von Conze, in der A. nicht mit Göppert eine Befestigung durch bleierne Stifte oder Klammern sieht, sondern ein Anlöthen und zwar (im Gegensatze zu der ferruminatio) ein solches, das dem Auge des Beobachters erkennbar bleibt, während die ferruminatio eine durch saubere Ausführung unerkennbare und darum nach Rechtssatz untrennbare Arbeit war; vgl. auch Windscheid Pand. I § 189 Anm. 1.