Ademptio legati ist der Widerruf eines Vermächtnisses (Dig XXXIV 4). Er kann formlos (nuda voluntate) geschehen und wird vermutet, sobald eine Todfeindschaft (capitales vel gravissimae inimicitiae) zwischen dem Geber und dem Nehmer des Vermächtnisses ausbricht (Dig. XXXIV 4, 3, 11 und XXXIV 9, 9 pr.; vgl. hiezu Dernburg Pandekten III § 106 Anm. 8). Bei den legata, den Vermächtnissen des älteren Rechts, war der formlose Widerruf nicht vollwirksam (eodem modo adimatur, quomodo datum est Ulp. 24, 29). Im Iustinianischen Rechte ist auch in dieser Hinsicht der Unterschied der legata und der dem späteren Rechts entsprungenen fideicommissa ausgeglichen; vgl. Inst. II 21 pr. Litteratur: Rosshirt Lehre von den Vermächtnissen I 429–446. Arndts in Weiskes Rechtslexikon VI 297–301. Kuntze Kursus des röm. R. § 920. Schulin Lehrb. der Geschichte des röm. R. 473. Windscheid Pand. III § 640.