Abigeatus. Dieses Verbrechens macht sich nach Kaiserrecht schuldig, wer Vieh von der Weide oder aus dem Stalle in diebischer Absicht wegtreibt und zwar mindestens 1 Stück Rindvieh, einen Hengst, 2 Stuten, 4–5 Schweine oder 10 Schafe. In republicanischer Zeit fiel Viehdiebstahl unter die Bestimmungen über furtum. Als aber weite Strecken Italiens und Spaniens vollständig der Weidewirtschaft überlassen waren, führte die herrschende Unsicherheit (Liv. XXXIX 29. 41. Varro r. r. II 10) dahin, dass spätestens Traian den A. von furtum abzweigte und als crimen extraordinarium bestrafte. Im 4. Jhdt. wurde in gewissen Provinzen Italiens schon das Halten von Reitpferden, offenbar als Versuch des A., in gleicher Weise bestraft. Wenn die abactores (abigei, abigeatores) mit bewaffneter Hand oder rottenweise auftraten, wenn sie sich zu wiederholten Malen des Verbrechens schuldig machten oder das Vieh aus dem Stalle raubten, so wurde dies als qualificierter A. angesehen. Für honestiores war die Strafe Relegation, für humiliores abgestuft von opus temporarium bis zur Todesstrafe. – Quellen namentlich: Coll. leg. Mos. XI. Paul. sent. V 18. Dig. XLVII 14. Cod. Th. IX 30. Cod. Iust. IX 37. Ed. Theod. 57 (dazu Dahn K. d. G. IV 70f.). – Litteratur: Platner quaest. de iure. crim. R. 445ff. Rein R. Crim.-Recht 323ff., woselbst die ältere Litteratur.