Ὑποτελής ist im ptolemäischen Ägypten der Monopolarbeiter; in weiterem Sinne sind ὑ. auch das bei den Staatspachtungen (ὠναί) und Monopolbetrieben beschäftigte Personal, also Beamte und Pächter neben den Arbeitern (vgl. Rostowzew Studien z. Gesch. d. röm. Kolonates 63f.). Sie bilden mit den βασιλικοὶ γεωργοί, den Pächtern der βασιλικὴ γῆ, zusammen einen Stand. Das wird bewiesen durch P. Tebt. I 5 (118 v. Chr.; vgl. zur Auffassung des Textes Preisigke Archiv f. Pap. V 301f.). Hier wird Z. 155f. bestimmt, daß niemand Gefälle eintreiben solle παρὰ τῶν γεω(ργῶν) καὶ τῶν ὑποτελῶν καὶ τῶν ἐπιπεπλεγμένων ταῖς προσόδοις καὶ μελεισσουργῶν. Z. 207f. (Vgl. P. Meyer Jurist. Pap. 25) behandelt die Frage der Zuständigkeit des Chrematistengerichtes: für Prozesse zwischen Ägyptern und Griechen (und umgekehrt) sowie Ägvptern gegeneinander, von allen γένη πλὴν τῶν γεω(ργούντων) βα(σιλικὴν) γῆν καὶ τῶν ὑποτελῶν καὶ τῶν ἄλλων τῶν ἐπιπεπλεγμένων ταῖς προσόδοις soll, sofern die betreffenden Abmachungen, auf Grund deren prozessiert wird, griechisch niedergelegt sind, das Chrematistengericht zuständig sein, d. h. diese Leute sind der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit entzogen und waren es schon im 3. Jhdt, wie P. Petrie II 18 (= Mitteis Chrest. 6) von 246 v. Chr. zeigt, in dem eine Beschwerde an den οἰκονόμος des arsinoitischen Gaues gegen einen solchen ὑ., der γραφεύς ist, wegen Injurien vorliegt; dieser verachtet offenbar alle Anklagen des Gegners διὰ τὸ ὑ[πο]τελ[ῆ ε]ἶναι αὐτὸν καὶ μὴ δύναστθα[ί με (der Kläger) λ]αβε[ῖν πα]ρ’ αὐτοῦ τὸ δί[κ]α[ιον] διὰ τοῦ [δι]καστηρίου. Nach P. Tebt. V 223 dürfen diese Leute ferner von den πράκτορες ξενικῶν nicht verhaftet werden. Die ὑ. wie die βασιλικοὶ γεωργοί haben Vergünstigungen hinsichtlich des Zwangsverkaufs ihrer Habe (bei Privatforderungen?) u. a. (Z. 231f.). Auch in anderen Dingen genießen sie den besonderen Schutz der Regierung (vgl. P. Paris, 63. 94 =
[776] P. Petrie III S. 18f.). Für den Begriff des Wortes vgl. P. Tebt. I 40, wo ein Pächter der Brauereiertrags- und der Natronsteuer ebenfalls als ὑ. bezeichnet wird. Die ὑ. unterstanden der Finanzverwaltung. Auch in römischer Zeit kommt der Ausdruck noch vor; vgl. etwa P. Oxyrh. II 272, 17 (66 n. Chr). P. Amh. II 92 (162/3 n. Chr.). P. Straßb. I 42 (310 n. Chr.), doch können wir hier Näheres noch nicht erkennen. Übrigens bezeichnet ὑ. in den Papyri mehrfach den Steuerzahler, z. B. Wilcken Chrest. 262 u. a. Wilcken Grundzüge 27. 246. Archiv f. Pap. III 516. Mitteis Grundzüge 11. Rostowzew Kolonat 63f. Schubart Einführung 288. Rostovtzeff A large Estate in Egypt in the third century B. C. (University of Wisconsin Studies nr. 6) passim.