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RE:Ἄδεια

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Straflosigkeit im staatsrechtlichen Sinn
Band I,1 (1893) S. 354 (IA)
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Ἄδεια[WS 1] ist eigentlich gleichbedeutend mit ἀσφάλεια; im staatsrechtlichen Sinn bedeutet es Straflosigkeit, und ἄδειαν διδόναι heisst einer Person Straflosigkeit zusichern für eine bestimmte Handlung, zu welcher sie an und für sich nicht berechtigt ist. Der . bedurfte in Athen, wer beantragen wollte, dass die Atimie eines Bürgers aufgehoben, eine Schuld an den Staat entweder ganz erlassen oder in Teilzahlungen abgestattet würde (Demosth. XXIV 45f. And. I 77), wer als Staatsschuldner an Staatshandlungen teilnehmen wollte (Plut. Phok. 26), unzweifelhaft auch, wer einen Antrag auf Rückkehr von Verbannten stellen wollte; ferner wer beantragte, dass Gelder des Tempelschatzes für weltliche Zwecke verwandt werden sollten (CIA I 180–183; vgl. 32) und im 5. Jhdt. wer auf eine εἰςφορά, eine ausserordentliche Kriegssteuer, antrug (CIA I 32), und es ist wahrscheinlich, dass es noch manche andere Fälle gab, von denen die Überlieferung schweigt. Anderer Art ist die ., welche bei Anzeige von Verbrechen (μήνυσις) Mitwissern, Bürgern sowohl wie Nichtbürgern und Sklaven, zugesichert wird (And. I 11f. 20f. 15. 34. II 23. Plut. Pericl. 31), denn sie enthält Straflosigkeit für vergangene Thaten und ist an die Bedingung geknüpft, dass die Angabe sich als wahr herausstellt (And. I 20). Endlich drittens steht . in der Bedeutung „sicheres Geleit“ Thuc. VIII 76 und 81. Plut. Alc. 23. Demosth. V 6; ob es jedoch in diesem Sinne Terminus ist, ist fraglich; CIA I 36 steht es nur in Kirchhoffs Ergänzung und bei Demosth. XXI 33 steht es noch weiter verallgemeinert als „Unverletzlichkeit“. Für die erste Art der . war geheime Abstimmung von mehr als 6000 Bürgern erforderlich (Demosth. XXIV 45), für die andere genügte einfacher Volksbeschluss (And. I 12. Lys. XIII 55), ja sogar ein Beschluss des bevollmächtigten Rates (And. I 15). Vgl. Boeckh Staatsh. d. Ath. II² 40f. M. Goldstaub de ἀδείας notione et usu in iure publico attico, Breslau 1888.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. transkribiert: Adeia.