Ἀνάγειν.[1] Wenn jemand in Athen einem andern ein lebendes Wesen, z. B. einen Sclaven oder ein Pferd, verkaufte oder verpfändete, das mit einem verborgenen Fehler behaftet war, so konnte der Käufer binnen einer festgesetzten Zeit dasselbe zurückgeben (ἀνάγειν ὠνήν). Hyper. Athenog. VII 3. Entspann sich darüber ein Process, so hiess er ἀναγωγῆς δίκη. Suidas s. ἐναγωγή. Bekk. anecd. 214, 9. 207, 23. [Lys.] VIII 10. Wurde dem Verkäufer Betrug nachgewiesen, so hatte er ohne Zweifel den doppelten Preis zu erstatten; vgl. Demosth. XXI 43. In wie weit sonst die platonischen Bestimmungen Leg. XI 916a mit dem attischen Recht übereinstimmen, bleibt dahingestellt; vgl. Meier-Lipsius Att. Proc. 716. Wurden aber an den Käufer – und dies nicht blos beim Verkauf lebender Wesen – von Dritten Ansprüche erhoben, so stand es ihm frei, diese Dritten mit ihren Ansprüchen an den Verkäufer zu verweisen (ἀνάγειν εἰς πράτην, vgl. Bekk. anecd. 214, 16. Plat. Leg. XI 915c) und wenn dieser den Ansprüchen entgegenzutreten sich weigerte, gegen ihn βεβαιώσεως (s. d.) zu klagen; vgl. Meier-Lipsius a. a. O. 720f.