RE:Ἀγώγιμος
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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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derjenige, dessen Abführen in die Gefangenschaft gesetzlich erlaubt ist | |||
Band I,1 (1893) S. 835 (IA) | |||
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Ἀγώγιμος ist der, dem gegenüber das ἄγειν (s. d.), das Abführen in die Gefangenschaft, gesetzlich erlaubt ist. Es findet sich a) innerhalb eines Staates, von den Pächtern in vorsolonischer Zeit, die den Mietzins schuldig blieben (Arist. Resp. Ath. I 2. Plut. Sol. 13), von dem aus Kriegsgefangenschaft Gelösten, der das geliehene Lösegeld nicht erstattet (Demosth. LIII 11), von dem Freigelassenen, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (Wescher-Foucart inscr. de Delphes nr. 213), b) völkerrechtlich im Sinne von „vogelfrei“ (Xen. Hell. VII 3, 11. Demosth. XXIII 17. 11. 142. Plut. Lys. 27) mit dem Zusatze ἐκ τῶν συμμάχων oder auch πανταχόθεν.
[Thalheim. ]