Χρῆσις, das Leihen. Das Wort ist in dieser Bedeutung selten, z. B. Polyb. XXXII 9, 4. Das zugehörige Verbum κιχράναι, χρῆσαι steht zunächst von Gegenständen, die andern zur Benutzung unentgeltlich überlassen werden, Ar. Thesm. 219. 250. Xen. mem. III 11, 18. [Demosth.] XLIX 23. Luk. pisc. 47; adv. ind. 30, auch wenn der Gebrauch darin besteht, dass der Gegenstand gegen Geld verpfändet wird, Demosth. LIII 12; dann auch vom Darleihen von Geld, Her. III 58. Lys. XIX 22. Plat. Demod. 384 b, und wechselnd mit δανείζειν Demosth. XIX 170. [XLIX] 6. 8. 17. Von Zinsen ist hierbei in keinem Falle die Rede, auch im letzten sind sie nach § 3f. 54 nicht wahrscheinlich. Und Suidas unterscheidet: τὸ μὲν γὰρ χρῆσαι ἐπὶ φίλων, τὸ δὲ δανεῖσαι πρὸς τοὺς τυχόντας. In den Ableitungen χρέος und χρήστης, das sowohl den Darleiher wie den Entleiher bezeichnet (Harp.), ist freilich dieser Unterschied völlig verblasst.