Zum Inhalt springen

Postvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Postvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 26, Seite 338 - 349
Fassung vom: 19. Juni 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. August 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[338]

(Nr. 870.) Postvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg. Vom 19. Juni 1872.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, die postalischen Beziehungen zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg im Hinblick auf die eingetretenen veränderten Verhältnisse neu zu regeln, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser:
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Wilhelm Günther,
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg:
Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich preußischen Hofe, Dr. Jean Pierre Föhr,

welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. [339]

I. Grundsätzliche Bestimmungen.

Artikel 1. Anwendbarkeit des Vertrages.

Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich:
a) auf die Briefpostsendungen, welche dem Verkehr Deutschlands und des Großherzogthums Luxemburg untereinander angehören: Wechselverkehr;
b) auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr Deutschlands und des Großherzogthums Luxemburg mit fremden Staaten, oder fremder Staaten unter sich vorkommen, insofern bei diesem Verkehr die Gebiete beider vertragschließenden Theile berührt werden: Durchgangsverkehr.
Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit der österreichisch-ungarischen Monarchie wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen.
Die Bestimmungen über den inneren Briefpostverkehr bleiben jedem der vertragschließenden Theile überlassen.

Artikel 2. Austausch der Postsachen.

Zwischen den Postverwaltungen der vertragschließenden Theile soll ein geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpostsendungen Sorge zu tragen.
Die vertragschließenden Theile werden darauf bedacht sein, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde.
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Briefkartenschlüsse behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der Postverwaltungen vorbehalten.

Artikel 3. Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen.

Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den beiderseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Postsendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des anderen Gebietes zu sorgen hat.
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen gilt im Allgemeinen als Grundsatz, daß eine jede Postverwaltung für die Beförderung der Postsendungen bis zur Grenze ihres Gebiets zu sorgen hat, vorbehaltlich der etwaigen abweichenden Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise der Spezialvereinbarungen. [340]

Artikel 4. Gewicht.

Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist als Gewichtseinheit das Kilogramm mit dezimalen Unterabtheilungen maßgebend.

Artikel 5. Münzwährung.

Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in Groschen nach der zur Zeit in Norddeutschland bestehenden Währung.
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu empfangen hat.

Artikel 6. Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.

In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf-und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und Instruktionen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten.
Soweit in diesen Reglements, Instruktionen und Verträgen besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehenden Vorschriften jeder Postverwaltung Anwendung.

Artikel 7. Eintheilung der Postsendungen.

Zur Briefpost gehören:
Briefe ohne Werthangabe,
Postkarten,
Drucksachen,
Waarenproben,
Briefe mit Werthangabe,
Postanweisungen und Zeitungen.
Das Gewicht der Briefe mit und ohne Werthangabe und der Waarenproben darf 250 Grammen, das Gewicht der Drucksachen 500 Grammen nicht überschreiten. Wegen der portofreien Gegenstände sind die Bestimmungen im Artikel 24 maßgebend. [341]

II. Briefpostsendungen des Wechselverkehrs.

Artikel 8. Briefporto.

Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen:
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von 15 Grammen einschließlich: 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer (in den Gebieten mit der süddeutschen Guldenwährung); bei größerem Gewicht: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer;
b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von 15 Grammen einschließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer, bei größerem Gewicht: 3 Silbergroschen oder 11 Kreuzer.

Artikel 9. Postwerthzeichen.

Die Frankirung kann mittelst der im Ursprungslande gültigen Postwerthzeichen erfolgen.
Andere Postwerthzeichen sind ungültig. Die mit solchen versehenen Sendungen werden als unfrankirt behandelt.
Insoweit Frankokuverts in Anwendung kommen, bleibt es der Entschließung der Postverwaltung des Aufgabegebiets überlassen, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der Kuverts entsprechende Entschädigung zu erheben.

Artikel 10. Unzureichende Frankirung.

Die mit Postwerthzeichen unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Postwerthzeichen.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung.

Artikel 11. Postkarten.

Das Porto für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück ½ Silbergroschen beziehungsweise 2 Kreuzer. Postkarten müssen frankirt werden. Unzureichend frankirte Postkarten, deren sofortige Rückgabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allgemeinen Bestimmungen behandelt. [342]

Artikel 12. Drucksachen.

Für Drucksachen im Gewichte bis zu 250 Grammen wird im Falle der Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung, der Satz von ⅓ Silbergroschen beziehungsweise 1 Kreuzer für je 50 Grammen oder einen Bruchtheil davon, für Drucksachen im Gewichte über 250 Grammen bis 500 Grammen der Satz von 3 Silbergroschen beziehungsweise 11 Kreuzern erhoben.
Für Drucksachen bis 250 Grammen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken. Derartige Sendungen über 250 bis 500 Grammen werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allgemeinen Bestimmungen behandelt.
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, die Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maßgebend.

Artikel 13. Waarenproben.

Für Waarenproben (Waarenmuster) wird im Falle der Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung der Satz von ⅓ Silbergroschen bezw. 1 Kreuzer für je 50 Grammen oder einen Bruchtheil davon erhoben.
Für Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken.
Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt ebenfalls die im Art. 12 festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammtgewichts der Sendung zur Anwendung.
Dieses Gesammtgewicht darf 250 Grammen nicht übersteigen.

Artikel 14. Rekommandation.

Es ist gestattet, Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben unter Rekommandation abzusenden.
In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern zu entrichten. Dieselbe wird zugleich mit dem Porto erhoben. Dem Absender einer rekommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu entrichten hat. [343]

Artikel 15. Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen.

Für eine abhanden gekommene rekommandirte Sendung wird, mit Ausnahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern oder 24½ Gulden süddeutscher Währung geleistet.
Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung oder Bestellung einer rekommandirten Sendung entstandenen Schaden wird seitens der Post kein Ersatz geleistet.
Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist.
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen rekommandirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist.
Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbindlichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der vertragschließenden Theile gegenüber, nicht statt. Will jedoch der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmitelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Sendungen findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt. [344]

Artikel 16. Briefe mit Werthangabe.

Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich, wie folgt, zusammen:
1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe von gleichem Gewicht,
2) aus der im Artikel 14 festgesetzten Rekommandationsgebühr,
3) aus der Gebühr von einem halben Groschen für je 20 Thaler oder einen Theil von 20 Thalern des angegebenen Werthes.
Die Taxe ist vom Absender im voraus zu entrichten.
Der angegebene Werth darf nicht höher sein als 1200 Thaler oder 2100 Gulden südd. Währung.
Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender auf der Adreßseite in der linken oberen Ecke, ohne irgend eine Rasur oder Abänderung, selbst wenn letztere vom Absender anerkannt wäre, angegeben sein.
Die Briefe mit Werthangabe müssen unter Kreuzkuvert abgesandt werden und mit fünf Siegeln verschlossen sein.

Artikel 17. Ersatzleistung für Briefe mit Werthangabe.

Im Falle ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines Inhalts beraubt werden sollte, sei es auf deutschem Gebiete unter Umständen, welche für die deutsche Postverwaltung nach deutschen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, oder auf luxemburgischem Gebiete unter Umständen, welche für die luxemburgische Postverwaltung nach luxemburgischen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender, oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vom Tage der Reklamation an gerechnet, den angegebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu lassen, für welchen die im Artikel 16 festgesetzte Versicherungsgebühr entrichtet ist. Derartige Reklamationen sind jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieses Termins steht dem Reklamanten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu.

Artikel 18. Postanweisungen.

Im Verkehr zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg können durch die Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden einschließlich im Wege des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden.
Die Gebühr beträgt für Zahlungen bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43¾ Gulden
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer,
im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über 43¾ Gulden bis 87½ Gulden
4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer. [345]
Die Gebühr soll vom Absender im voraus bezahlt und zwischen der Verwaltung des Aufgabe- und der Verwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheidlich getheilt werden.
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Kupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet.
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden. In diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphen-Station, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeort üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren (Artikel 19) einzuziehen.
Dem Publikum wird die Auszahlung der eingezahlten Summen gewährleistet.

Artikel 19. Expreßbestellung.

Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten zugestellt werden.
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich.
Für Erpreß-Briefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirke der Bestimmungs-Postanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen oder 9 Kreuzern zu erheben.
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen werden.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreß-Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird.
Insofern der Expreßbote Briefe mit Werthangabe oder Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen.
Die Expreßgebühr wird von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. [346]

Artikel 20. Nachzusendende Briefpostgegenstände.

Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen andern als den auf der Adresse ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen, findet aus Anlaß dieser Nachsendung ein weiterer Portoansatz nicht statt.
Nachzusendende rekommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandationsgebühr findet dabei nicht statt.

Artikel 21. Unbestellbare Briefpostgegenstände.

Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht angesetzt. Haftet auf denselben fremdes Porto, so wird von der Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe ursprünglich angerechnet war.

Artikel 22. Laufschreiben.

Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern zu erheben, welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Aufgabe-Postanstalt angehört. Ergiebt sich, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so findet die Rückzahlung der Gebühr statt.

Artikel 23. Portobezug.

Jede Verwaltung bezieht diejenigen Beträge, welche nach Maßgabe der Artikel 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 20 und 21 in ihrem Gebiete erhoben werden.
Ein Drittel der im luxemburgischen Gebiete erhobenen Beträge wird von der luxemburgischen Verwaltung an die deutsche Reichs-Postverwaltung vergütet. Zur Vereinfachung der Abrechnung sollen die nach Vorstehendem von der luxemburgischen Postverwaltung an die deutsche Reichs-Postverwaltung zu zahlenden Beträge auf Grund einer vierwöchentlichen, nach näherer Verabredung der beiden Postverwaltungen anzustellenden speziellen Ermittelung auf ein Aversum festgesetzt werden.

Artikel 24. Bestimmungen über die Portofreiheit.

Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der hohen vertragschließenden Theile untereinander wird ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Ferner wird portofrei befördert die Korrespondenz in Postdienst- und in Telegraphendienst-Angelegenheiten.
Eine weitere portofreie Beförderung findet nicht statt. [347]

Artikel 25. Zeitungsvertrieb.

Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Besteller.
Für die Bestellung sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend.
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.

Artikel 26. Zeitungsgebühr und Bestellgeld.

Die Gebühr für den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Prozent des Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto - Einkaufspreis). Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich viermal erscheinen, wird die Zeitungsgebühr auf 12½ Prozent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt. In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzern jährlich für jede Zeitung oder Zeitschrift zu erheben.
Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen wird von der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets festgesetzt.

Artikel 27. Bezug der Zeitungsgebühr.

Die Zeitungsgebühr wird zwischen der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheidlich getheilt.
Läßt sich der Betrag nicht genau bis auf volle Viertelgroschen oder volle Kreuzer theilen, so verbleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt.

Artikel 28. Besondere Zeitungsbeilagen.

Für besondere Zeitungsbeilagen wird eine im voraus zu entrichtende Gebühr von 1/12 Silbergroschen oder 7/24 Kreuzern berechnet. Jede Verwaltung bezieht die Gebühr für die aus ihrem Gebiet abgehenden Zeitungsbeilagen ungetheilt. [348]

Artikel 29. Nachsendung von Zeitungen.

Verlangt ein Besteller die Nachsendung einer Zeitung an einen anderen Ort, so hat derselbe für die Ueberweisung der Zeitung bis zum Schlusse der Bezugsperiode eine zwischen den beiden Postanstalten gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern zu entrichten.
Kommen mehrmalige Ueberweisungen vor, so ist die Gebühr jedesmal zu erheben, es sei denn, daß die Zeitung wieder nach dem Orte der ursprünglichen Bestellung überwiesen wird.
Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist dafür die Gebühr nach Artikel 26 vom Absender zu entrichten. Die Theilung erfolgt nach Artikel 27.
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungsredaktionen zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt.

III. Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten.

Artikel 30. Postverträge.

Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen.
Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande verhandelnde Regierung ihre Bemühungen dahin eintreten lassen, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr ihres Gebiets mit dem betreffenden Auslande zu Theil werden, thunlichst in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch ihre Posten stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr des anderen an dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Postgebiets mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.

Artikel 31. Behandlung der Sendungen.

Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, kommen für die Behandlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen in Anwendung.
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu behandeln. [349]

Artikel 32. Portobezug bei der Briefpost.

Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach den im Artikel 23 aufgestellten Prinzipien. Es ist demnach das von der luxemburgischen Postverwaltung bezogene gemeinschaftliche internationale Porto bei der Festsetzung des Aversums mit in Berechnung zu ziehen.
Bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande wird die betreffende Grenz-Postanstalt als Verlags- beziehungsweise Abgabeort angesehen, und danach die halbscheidliche Theilung der Zeitungsgebühr bewirkt.

Artikel 33. Geschlossener Transit.

Die deutsche Reichs-Postverwaltung räumt der Großherzoglich luxemburgischen Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet Deutschlands im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen.
Die Großherzoglich luxemburgische Regierung räumt der deutschen Reichs-Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen.

Artikel 34. Ratifikation und Dauer des Vertrages.

Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages soll gleichzeitig erfolgen mit der Ratifikation des über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn abgeschlossenen Vertrages vom 11. Juni 1872.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit und bleibt so lange in Kraft, bis einer der beiden vertragschließenden Theile dem andern Ein Jahr im voraus die Absicht ausgedrückt hat, denselben aufzuheben.
Die gegenseitig bestehenden Vertragsverhältnisse bleiben bis zum Ablauf des Jahres 1872 in Wirksamkeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, am 19. Juni 1872.
W. Günther.   J. P. Föhr.
(L. S.) (L. S.)


__________________


Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sind ausgewechselt worden.