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Organisches Edict vom 24. July 1808, die Gerichtsverfassung betreffend

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Autor: Maximilian I. Joseph (Bayern)
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Titel: Organisches Edict vom 24. July 1808, die Gerichtsverfassung betreffend
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 146–156
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1808
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[146]
c) Organisches Edict vom 24. July 1808, die Gerichtsverfassung betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern.
Zur Vollziehung des V. Titels der Constitution, und um in Unserm Königreiche eine gleichförmige, den Verhältnissen [147] und der Gesetzgebung entsprechende Gerichtsverfassung zu bilden, haben Wir die näheren organischen Verordnungen zu treffen beschlossen, und beschließen, wie folgt:

I. Titel.
Allgemeine Eintheilung der Gerichte.

§. 1. Es sollen in jedem Kreise Unsers Königreiches Untergerichte als erste Instanzen in Civilrechtssachen, dann als instruirende Behörden in peinlichen Processen für die ihnen angewiesenen Bezirke bestehen.

§. 2. Es werden Appellationsgerichte, in der Regel je für zwei Kreise, als zweite Instanzen in streitigen Civilrechtssachen und als erste entscheidende Stellen in peinlichen Rechtsfällen errichtet.

§. 3. In Unsrer Residenzstadt soll ein Oberappellationsgericht als letzte Instanz in Civil- und peinlichen Rechtsfällen für Unser ganzes Königreich angeordnet werden.

II. Titel.
Von den Untergerichten.

§. 4. Die Untergerichte, welche in jedem Kreise bestehen, theilen sich in Stadtgerichte, in Landgerichte und in Patrimonialgerichte.

§. 5. Die Stadtgerichte bestehen aus einem Stadtrichter und mehreren Stadtgerichts-Beisitzern. Die Zahl der letztern wird nach dem Verhältnisse der Population bestimmt.

§. 6. Die Untergerichte auf dem Lande bestehen aus einem Richter und zwei bis drei der Rechte kundigen und geprüften Landgerichtsbeisitzern, aus welchen Einer besondere Beweise über theoretische und practische Kenntnisse in der peinlichen Rechtswissenschaft abgelegt haben muß.

§. 7. Für die Patrimonialgerichte, welche Wir als künftig zu bestehende Untergerichte bestätigen werden, wird rücksichtlich ihrer Besetzung sowohl, als ihres künftigen Bestandes eine eigene Verordnung folgen.

§. 8. Die Gerichte erster Instanz der Unsrer Souverainetät [148] untergebenen mediatisirten Fürsten und Grafen nehmen gleiche Verfassung, wie Unsre Untergerichte an.

§. 9. Wir werden ein Verzeichniß aller in jedem Kreise bestehenden Untergerichte, mit genauer Bemerkung ihres Bezirkes, öffentlich bekannt machen.

§. 10. Die Competenz der Untergerichte erstreckt sich auf alle in ihrem Bezirke angebrachte Real- und Personalklagen, ohne Rücksicht auf die bisher bestandenen persönlichen Privilegien und Exemtionen.

§. 11. Nur den Unsrer Souverainetät unterworfenen Fürsten und Grafen, welche in dem wirklichen Besitze der Patrimonialgüter sich befinden, so wie jenen, welche Wir ihnen gleich zu stellen etwa für gut finden werden, bleibt das erstere nach Unsrer Declaration vom 19. März 1807 in allen sie betreffenden Real- und Personalklagen eingeräumte privilegirte Fotum erster Instanz bei den Appellationsgerichten.

Die übrigen Glieder dieser Familien sind dem ordentlichen Gerichtsstande unterworfen.

§. 12. In Ansehung der Klagen in Wechsel- und Merkantilsachen bleibt es bei der schon bestehenden Verfassung, nach welcher sie in erster Instanz zu den Wechselgerichten gehören.

§. 13. Die Stadtgerichte üben in ihrem Bezirke die Civilgerichtsbarkeit in collegialischer Form, nach den ihnen bei ihrer Organisation schon ertheilten, oder noch zu ertheilenden Vorschriften aus.

Die Instruction der peinlichen Processe über die in den Gefängnissen der Stadtgerichte verwahrten Uebelthäter, und die übrigen in die peinliche Gerichtspflege ihres Bezirkes einschlagenden Geschäfte werden durch den Stadtrichter selbst, oder aus dessen Auftrag von einem oder mehreren Stadtgerichtsbeisitzern besorgt.

Sie senden die instruirten Acten zur Entscheidung an die Appellationsgerichte, vollziehen die Urtheile dieser Justizhöfe, und haben ihre Aufträge zu befolgen.

Sie wachen über die in ihren Gefängnissen befindlichen Inquisiten, über ihre Verwahrung, Nahrung, Behandlung.

§. 14. Bei den Landgerichten können jene Civilstreitigkeiten, [149] wobei nach der Gerichtsordnung kein Schriftenwechsel Statt findet, von dem Landrichter allein, mit Beiziehung eines Protocollführers, oder nach Auftrag desselben von einem Landgerichtsbeisitzer, mit gleicher Beiziehung des Protocollführers, vorgenommen und geschlichtet werden.

Diese Befugniß kömmt auch dem Landrichter, oder den Landgerichtsbeisitzern in jenen Handlungen zu, welche blos die Instruction der übrigen Civilprocesse betreffen, z. B. Zeugenverhöre, Productionen, Commissionen etc.

Decrete und Bescheide hierin, welche nicht definitiv sind, erläßt der Landrichter allein; bei denjenigen aber, die eine definitive Kraft haben, treten die Gerichtsmitglieder zusammen, und entscheiden nach der Stimmenmehrheit. – Bei Stimmengleichheit entscheidet der Richter.

Die oben §. 13 erwähnten Geschäfte der peinlichen Gerichtspflege liegen dem Landrichter, oder nach dessen Auftrag einem der Landgerichtsbeisitzer ob.

In Abwesenheit, oder im Verhinderungsfalle des Landrichters, vertritt dessen Stelle der älteste Beisitzer.

§. 15. Bei jenen mediatisirten Fürsten und Grafen, welche sich in dem Besitze der peinlichen Gerichtsbarkeit befinden, haben die Justizkanzleien die Obliegenheiten und Befugnisse der Untergerichte. Sie senden auch, wie diese, die instruirten Processe an die Appellationsgerichte zur Entscheidung ein.

§. 16. Den Patrimonialgerichten kömmt nur die Ergreifung und Verwahrung der in ihrem Bezirke betretenen, eines Verbrechens verdächtigen, Personen zu; sie liefern die Verhafteten längstens binnen 48 Stunden an das nächste Landgericht aus.

§. 17. Von den Untergerichten geht in den durch die Gerichtsordnung zu bestimmenden Civilfällen die Berufung an die Appellationsgerichte.

§. 18. Von den Gerichten erster Instanz der mediatisirten Fürsten und Grafen geht die Appellation an ihre Justizkanzleien.

§. 19. In nicht streitigen Civilrechtssachen sind von den Untergerichten jene Geschäfte zu besorgen, welche ihnen durch das Civilgesetzbuch und die Gerichtsordnung zugetheilt werden.

[150] §. 20. Wir werden den Untergerichten überhaupt über ihre Geschäftszweige und Geschäftsführung besondere Instructionen ertheilen.

§. 21. Ueber die Gehalte der Stadtgerichtsmitglieder wird bei ihrer Organisation die Bestimmung folgen.

§. 22. Die Landrichter behalten bis auf weitere Bestimmung ihren dermaligen Gehalt.

Die Gerichtsbeisitzer erhalten bis auf weitere Verordnung den bisher für die Landgerichts-Actuare ausgesprochenen Gehalt.

III. Titel.
Von den Appellationsgerichten.

§. 23. Für zwei Kreise Unsers Königreiches soll in der Regel ein Appellationsgericht als zweite Instanz in Civilrechtssachen, und als erste entscheidende Stelle in peinlichen Fällen errichtet werden.

Dasselbe ist zugleich die erste Instanz für die mediatisirten Fürsten und Grafen, und diejenigen, welche Wir diesen zu assimiliren für gut finden werden.

Es werden auch, als Ausnahmen, für einzelne Kreise Appellationsgerichte bestehen.

§. 24. Die zu errichtenden Appellationsgerichte sind daher folgende:

1. Für den Mainkreis ein Appellationsgericht in Bamberg.
2. Für den Pegnitz- und Nabkreis ein Appellationsgericht in Amberg.
3. Für den Rezatkreis ein Appellationsgericht in Ansbach.
4. Für den Oberdonau- und Altmühlkreis ein Appellationsgericht in Neuburg.
5. Für den Iller- und Lechkreis ein Appellationsgericht in Memmingen.
6. Für den Regen- und Unterdonaukreis ein Appellationsgericht in Straubing.
7. Für den Isar- und Salzachkreis ein Appellationsgericht in München.

[151]

8. Für den Eisak- und Innkreis ein Appellationsgericht in Innsbruk.
9. Für den Etschkreis ein Appellationsgericht in Trient.

§. 25. Wo zwei Kreise einem Appellationsgerichte untergeordnet sind, besteht dasselbe aus 1 Präsidenten, 2 Directoren, 16 Räthen, 4 Secretären, 1 Expeditor, 2 Registratoren, 8 Kanzellisten, 1 Rathsdiener, 2 Boten.  

§. 26. Jene Appellationsgerichte, welche nur einen Kreis zu ihrem Bezirke erhalten, bestehen aus 1 Präsidenten, 1 Director, 8 Räthen, 2 Secretären, 1 Expeditor, 2 Registratoren, welche auch im nöthigen Falle zu Secretärsdiensten zu gebrauchen sind, 4 Kanzellisten, 1 Rathsdiener, 2 Boten.

§. 27. Das Appellationsgericht, welches für 2 Kreise besteht, theilt sich alle Rathstage in Senate, bei welchen nicht unter 5, und in peinlichen Fällen nicht unter 7 Mitglieder, mit Einschlusse des Vorstandes anwesend seyn dürfen.

§. 28. Der Präsident kann abwechselnd allen Senaten beiwohnen. Er hat in den Sessionen die Direction, hält das Präsenz-Protocoll und die Umfrage, und gibt, wenn Stimmengleichheit vorhanden ist, die Entscheidung.

Die Geschäfts- und Disziplinaraufsicht steht dem Präsidenten zu, welcher in wichtigen Fällen den Rath der Directoren zu erhohlen hat.

§. 29. Wenn der Präsident abwesend, oder verhindert ist, vertritt der älteste Director sowohl in als außer dem Rathe seine Stelle, in dem Verhinderungsfalle der Directoren kommt die Reihe an den ältesten Rath.

§. 30. Es sollen wenigstens drei Sessionen des Appellationsgerichts in jeder Woche gehalten werden. Bei großem Drange der Geschäfte sind nebst diesen noch außerordentliche Sitzungen zu veranstalten.

§. 31. Die Appellationsgerichte erkennen als Appellations-Instanzen in allen jenen streitigen Civilsachen, welche nach der Gerichtsordnung von den Untergerichten ihrer Bezirke im Wege der Berufung an sie gelangen können, und gelangen; sind in erster Instanz bei den Civilstreitigkeiten [152] der Mediatisirten und derjenigen, welche Wir ihnen gleich zu stellen für gut finden werden.

§. 32. Sie erkennen auch in zweiter und letzter Instanz in streitigen Wechsel- und Merkantilsachen, welche von den Wechselgerichten erster Instanz durch Appellation an sie kommen.

§. 33. Sie entscheiden alle durch die inquirirenden Behörden ihrer Kreise instruirten peinlichen Processe, und schicken die[WS 1] Acten mit dem Urtheile zur Execution dahin zurück.

Sie ordnen die vor der Entscheidung allenfalls noch nöthigen Ersetzungen und Instructionen an.

§. 34. Den wirklichen Besitzern der mediatisirten Fürstenthümer und Grafschaften bleibt künftig das bestimmte Austrägalgericht, so wie es in der Declaration vom 19. März 1807 ausgesprochen ist.

§. 35. Wenn ein Untergericht von einem streitenden Theile aus Verdachtsgründen, oder anderer Ursache recusirt wird, entscheidet über den Bestand oder Unbestand der Recusation die Appellationsstelle, und verweiset im ersten Falle den Streit an ein anderes nahe gelegenes Untergericht.

§. 36. Wenn zwischen Untergerichten, welche unter demselben Appellationsgerichte stehen, Competenzconflicte sich ergeben; so hat das Appellationsgericht Bericht darüber zu erstatten und Unsre allerhöchste Entscheidung zu erholen.

§. 37. Die Appellationsgerichte haben die unmittelbare Aufsicht sowohl im Civil- als peinlichen Fache über die Untergerichte ihres Bezirkes, sie erhalten ihre Arbeitstabellen, welche sie alle Quartale mit ihren Erinnerungen an das Ministerial-Justizdepartement einzusenden, und die allenfalls daselbst entstandenen Gebrechen anzuzeigen haben.

§. 38. Diese Gerichtshöfe sind übrigens an die bestehende Rathsordnung in Hinsicht auf ihre Geschäftsführung angewiesen.

§. 39. Der Präsident hat jährlichen Gehalt 4000 fl.
der älteste Director 3000 –
der zweite 2500 –
die 4 ältesten Räthe jeder 2000 –

[153]

die nachfolgenden 6 jeder 1800 fl.
die 6 jüngsten jeder 1600 –
der erste Secretär 1000 –
der zweite 900 –
der dritte 850 –
der vierte 800 –
der Expeditor 1000 –
der erste Registrator 900 –
der zweite 800 –
die 4 ersten Canzellisten jeder 600 –
die folgenden jeder 550 –
der Rathsdiener 500 –
der Bote 400 –


§. 40. Bei den Appellationsgerichten, welche nur einen Kreis zum Bezirke haben, hat der Präsident 4000 fl.
der Director 3000 –
von den 2 ältesten Räthen jeder 1800 –
von den 3 jüngsten jeder 1600 –
der erste Secretär 1000 –
der zweite 850 –
der Expeditor 1000 –
der erste Registrator 900 –
der zweite 800 –
von den 2 ältesten Canzellisten jeder 600 –
von den 2 letzten jeder 550 –
der Rathsdiener 500 –
der Bote 400 –
IV. Titel.
Von dem Oberappellationsgerichte.

§. 41. Das Oberappellationsgericht besteht aus einem Präsidenten, 3 Directoren, 30 Räthen, 4 Secretären, 1 Rathsdiener, 2 Boten.

§. 42. Es theilt sich in 3 Senate; doch steht dem Präsidenten frei, wenn die Zahl der Geschäfte es erheischt, auch 4 Senate zu bilden, bei welchen aber nicht weniger, als 6 Räthe und ein Vorstand, bei Todesurtheilen aber 9 Räthe, mit Einschlusse des Vorstandes, anwesend seyn müssen.

[154] §. 43. Der Präsident kann abwechselnd jedem Senate beiwohnen. –

Er hat in den Sessionen die Direction, hält das Präsenz-Protocoll, die Umfrage, und gibt, wenn Stimmengleichheit vorhanden ist, die entscheidende Stimme. Außer der Versammlung gebührt ihm die Eröffnung des Einlaufes, die Vertheilung der Arbeiten.

Die Geschäfts- und Disciplinaraufsicht steht dem Präsidenten zu, welcher in wichtigen Fällen den Rath der Directoren zu erholen hat.

§. 44. In Abwesenheit des Präsidenten vertritt der älteste Director dessen Stelle.

§. 45. Es sollen alle Wochen wenigstens 3 Sessionen der Senate Statt finden, in dringenden Fällen werden außerordentliche Sitzungen gehalten.

§. 46. Jährlich treten aus jedem Senate 3 Räthe nach dem Dienstalter aus, und gehen in einen andern über, und so durchgehen sie alle Senate.

Die Directoren können, nach Gutbefinden des Präsidenten, von Zeit zu Zeit in den Senaten gewechselt werden.

§. 47. Wir werden bei Besetzung der sich künftig erledigenden Stellen der Oberappellations-Gerichtsräthe diese Stelle mit ihrem Gutachten vernehmen.

§. 48. Das Oberappellationsgericht erkennt in letzter Instanz über streitige Civil- und über peinliche Rechtsfälle des ganzen Königreiches.

§. 49. Ueber welche Civilrechtsstreite die Berufung von den Appellationsgerichten an dieses Tribunal ergriffen werden könne, wird die Gerichtsordnung angeben.

§. 50. Wenn ein Appellationsgericht von einem streitenden Theile aus Gründen eines rechtmäßigen Verdachts, oder aus einer andern Ursache recusirt wird, entscheidet über die Statthaftigkeit der Recusation das Oberappellationsgericht.

§. 51. Wenn zwischen Appellationsgerichten unter sich, oder zwischen Untergerichten, welche nicht unter einem und demselben Appellationsgerichte stehen, Competenzconflicte sich ergeben; so hat das Oberappellationsgericht Bericht zu erstatten, und Unsre allerhöchste Entscheidung zu erholen.

[155] §. 52. In peinlichen Processen steht dem Oberappellationsgerichte die Revision, oder das Appellationserkenntniß in den durch besondere Verordnungen von Uns gesetzlich zu bestimmenden Fällen zu.

§. 53. Es kann in peinlichen Fällen die Urtheile der Appellationsgerichte nur bestätigen, oder zum Vortheile der Angeschuldigten reformiren.

§. 54. Diesem Obergerichte stehet die Aufsicht über die sämmtlichen Appellationsgerichte Unsers Reiches zu.

Es kann Uns, wenn es Visitationen derselben nothwendig findet, seinen Anfragsbericht hierüber erstatten, und nach erfolgter Genehmigung dieselben abordnen, und Einsicht von dem Gange der Geschäfte nehmen, und Uns sodann mit Anlegung der Protocolle und Beifügung seiner Erinnerungen berichtliche Anzeige über den Befund machen.

§. 55. Wir werden durch Unser Justizministerium die Visitatoren Unsers Oberappellationsgerichts anordnen lassen.

§. 56. Der Präsident dieses Obertribunals hat zum

jährlichen Gehalte 8000 fl.
der älteste Director 4000 –
der zweite 3500 –
der dritte 3000 –
von den 15 älteren Räthen jeder 2500 –
von den folgenden jeder 2200 –
die älteren 2 Secretäre jeder 1500 –
die folgenden jeder 1200 –
der Rathsdiener 600 –
der Bote 400 –
V. Titel.
Allgemeine Verfügungen.

§. 57. Den Definitivurtheilen in Civil- und peinlichen Processen müssen von allen Gerichten künftig die Entscheidungsgründe beigefügt werden.

§. 58. Mit dem 1. Jänner 1809 treten sämmtliche neu organisirte Gerichtshöfe und Gerichtsstellen ihre Berufsgeschäfte an, und die bei den nicht mehr bestehenden Gerichten noch vorhandenen Acten, Documente, Depositen, [156] Bücher, s. a. werden an die betreffenden Gerichtsbehörden ausgeliefert. Es muß zu diesem Ende von den Ersten ein Verzeichniß aller oben genannten Gegenstände bis zur Auslieferung gefertigt werden.

§. 59. Die Justiz kann in Unserm ganzen Königreiche nur von den von Uns neu organisirten oder bestätigten Gerichtshöfen in Unserm Namen, nach Unsern Gesetzen und Vorschriften verwaltet werden.

Vom 1. Jänner des künftigen Jahres hören daher die Geschäfte aller jener Gerichtsbehörden auf, welche von Uns nicht als künftig bestehend öffentlich bekannt gemacht worden sind.

Diejenigen, welche nach obigem festgesetzten Termine sich einer fernern Gerichtsbarkeit anmaßen, sollen als Verletzer Unsrer Hoheitsrechte bestraft, und ihre Handlungen als nichtig angesehen werden.

Unser Justizminister ist beauftragt, mit Anfange des künftigen Jahres, gegenwärtige Organisation in Vollzug bringen zu lassen.

München, den 24. July 1808.

Max. Joseph.
Freih. v. Montgelas.
Gr. Morawitzky.
Freih. v. Hompesch.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: dle