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LXV.
Machinae.
Gewerk-Zeug.
Quantum duo ferre possunt Palangâ 1
vel Feretro, 2
tantum potest unus,
trudendo ante se Pabonem, 3
suspensâ à collo Aerumnâ. 4
Plus autem potest,
qui molem, Phalangis (Cylindris) 6
impositam,
provolvit, Vecte. 5 Ergáta, 7
est columella,
quae versatur
circumeundo. Geranium 8
habet Tympanum,
cui inambulans quis,
pondera
navi extrahit,
aut in navem demittit. Fistuca 9
adhibetur,
ad pangendum Sublicas: 10
adtollitur, fune,
tracto per Trochleas; 11
vel manibus,
si ansas habet. 12
So viel zweene tragen können
an einer Stange / 1
oder auf der Tragbaar / 2
so viel kan einer /
vor sich herschiebend
den Schubkarren / 3
mit vom Hals hangendem Tragriemen. 4
Mehr aber vermag /
wer die Last /
auf Walzen (Rollen) 6
gelegt /
fortwalzet mit dem Hebebaum. 5
Der Wellbaum 7
ist eine Seule /
welche gedrehet wird
durch herumgehen.
Die Grane 8
hat ein holes Rad /
in welchem einer gehend /
die Lasten
aus dem Schiff hebet /
oder ins Schiff lädet.
Der Hoy 9
wird gebraucht /
einzuschlagen
die Wasserpfäle: 10
wird gehoben / mit dem Seil /
gezogen durch die Werbel; 11
oder mit Händen /
wann er Handheben hat. 12