Oberlandesgericht München – Zuwiderhandlung gegen Aufenthaltsverbot
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in der Sache gegen Adam S., Taglöhner zu O. wegen Zuwiderhandlung gegen ein polizeiliches Aufenthaltsverbot.
Die Freisprechung der Strafkammer ist darauf gestützt, daß das Bezirksamt die Ausweisung des Angeklagten mit Unrecht verfügt habe, weil S. nicht wegen eigenen Bettelns, sondern wegen Nichtabhaltens seiner Kinder vom Bettel nach § 361 Nr. 4 des Straf-Gesetz-Buches bestraft worden sei, was dem Selbstbetteln nicht gleichstehe und deßhalb nicht unter Art. 45 Ziff. 5 des Heimathgesetzes falle. Allein, nachdem die nach dieser Gesetzesstelle zulässige Ausweisung durch die Polizeibehörden zu verfügen ist, haben nur diese Behörden und, soweit nach Art. 8 Ziff. 3 des Gesetzes vom 8. August 1878 der Verwaltungsgerichtshof angegangen werden kann, dieser letztere zu beurtheilen und zu entscheiden, ob in einem speziellen Falle die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Heimathgesetz die Ausweisung gestattet, also, insoferne es sich um Betteln handelt, ob der Auszuweisende wegen „Bettels“ im Sinne des Art. 45 Ziff. 5 verurtheilt wurde, insbesondere ob eine solche [181] Verurtheilung und damit die Anwendbarkeit der letztern Gesetzesbestimmung auch dann gegeben erscheint, wenn der Auszuweisende wegen Nichtabhaltens seiner Kinder vom Bettel auf Grund des § 361 Nr. 4 des Straf-Gesetz-Buches verurtheilt worden ist. Steht aber die Entscheidung der Frage, ob nach der Entstehungsgeschichte des Art. 45 Ziff. 5 des Heimathgesetzes eine Bestrafung wegen Bettelnlassens auf Grund des bezüglich des Thatbestandes mit dem Art. 89 des Polizei-Straf-Gesetz-Buches von 1861 übereinstimmenden § 361 Nr. 4 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches eine Bestrafung wegen „Bettels“ im Sinne des Heimathgesetzes bildet, den zum Vollzug dieses Gesetzes berufenen Behörden zu, so ist der Strafrichter nicht befugt, die von der Polizeibehörde in Anwendung des Art. 45 Ziff. 5 verfügte Ausweisung einer sachlichen Würdigung zu unterstellen, und dieselbe, wenn er sie durch die Gesetzesbestimmung, auf Grund deren sie erfolgte, nicht für gerechtfertigt erachtet, als rechtsunwirksam zu erklären. Zum Thatbestand der im Art. 28 des Polizei-Straf-Gesetz-Buches vorgesehenen Uebertretung gehört nur, daß die treffende Person auf Grund einer bestehenden gesetzlichen Bestimmung ausgewiesen wurde, und in Folge dessen hat der Strafrichter blos das Vorliegen dieser Voraussetzung, nicht auch die Richtigkeit der Anwendung der betreffenden gesetzlichen Bestimmung auf den konkreten Fall zu prüfen.