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Oberlandesgericht München – Zuchtuntauglicher Hengst

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Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1886
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1886, Nr. 40, Seite 342–345
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Kurzbeschreibung: Gemeinschaftliche Zwecke sind keine Privatzwecke eines Einzelnen
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München vom 22. Oktober 1886
in Sachen gegen Johann Philipp H., Ackerer und Wirth in B., wegen Übertretung der Körordnung.

Johann Philipp H. besaß bis zum 14. März l. Js. einen Hengst belgischer Race als Alleineigenthümer. Am 14. März l. Js. [343] schloß er mit 80 Stutenbesitzern und 14 verschiedenen Gemeinden der Rheinpfalz einen Vertrag, laut dessen er denselben seinen Hengst um den Preis von 600 Mark in der Art verkaufte, daß dieser mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises in das Miteigenthum sämmtlicher Käufer übergehen sollte. Hiebei verpflichtete er sich, gegen Bezahlung von jährlich 300 Mark den Hengst in seinem Stalle aufzunehmen, zu füttern und zu behandeln, und ihn jederzeit zur Bedeckung der Stuten der Miteigenthümer bereit zu halten, erhielt aber die Befugniß, ihn für seinen Gebrauch zu benutzen. Obwohl dieser Hengst nach wiederholter Untersuchung durch den Körausschuß zu Rohrbach am 14. Februar und 30. Dezember 1885 als zur Zucht tauglich nicht anerkannt worden war, ließ er denselben in seinem Hofe zu B, dem obigen Vertrage entsprechend zur Bedeckung mehrerer ihm nicht gehöriger Stuten verwenden, nämlich einer Stute des Ackerers Johannes N. in B. am 2. April, zweier Stuten des Ackerers Philipp Jakob H. in N. am 3. April, einer Stute des Ackerers Heinrich D. in I. am 4. April, einer Stute des Ackerers Jakob H. in O. am 5. April und einer Stute des Ackerers Jakob D. von da am 6. April l. Js., welche fünf Stutenbesitzer sämmtlich an dem obengenannten Vertrage vom 14. März l. Js. als Käufer Theil genommen und dadurch das Miteigenthum am fraglichen Hengste erworben hatten.

Auf Grund dieser Feststellungen verwarf die Strafkammer des k. Landgerichts Landau mit Urtheil vom 6. Juli l. Js. kostenfällig die Berufung des Johann Philipp H. gegen das ihn wegen sechs Übertretungen der Art. 1 und 5 der Körordnung vom 26. März 1881 zu einer Geldstrafe von je 10 Mark, zusammen 60 Mark, eventuell zu sechs Tagen Haft und zur Tragung des ihn treffenden Theiles der Kosten verurtheilende Urtheil des Schöffengerichts Bergzabern vom 18. Mai 1886.

Die Strafkammer nahm hiebei an, daß Johann Philipp H. als tatsächlicher Besitzer eines nicht gekörten Hengstes sich gegen die citirten Artikel des Gesetzes vom 26. März 1881, die Körordnung betr., vergangen habe, indem er den Hengst zur Deckung von nicht ihm gehörigen Stuten verwenden ließ, und daß der Vertrag vom 14. März l. Js., kraft dessen die obengenannten Stutenbesitzer Miteigenthümer des Hengstes wurden, den in Art. 1 des citirten Gesetzes angegebenen Ausnahmefall deßwegen nicht begründen könne, weil solche Genossenschaftsverträge den klaren Zweck der Körordnung, durch Approbation der Zuchthengste und Fernhaltung zuchtuntauglichen Materials für eine gedeihliche Fortentwicklung der Landespferdezucht Sorge zu tragen, vollständig vereiteln würden und offenbar gegen das Gesetz verstossen, indem nach dem Sinne desselben von der Körung eines im Privatbesitze befindlichen Hengstes nur [344] wenn er dem Privatzwecke eines Einzelnen diene, abgesehen werde dürfe, diese Körung aber gefordert werde, sobald dieser Hengst in die Lage komme, seine Eigenschaften über den Privatzweck eines Einzelnen hinaus auf eine Mehrzahl von Pferden zu übertragen.

Gegen dieses Urtheil hat der Angeklagte H. rechtzeitig die Revision wegen unrichtiger Anwendung der oben citirten Gesetzesstellen auf die festgestellten Thatsachen eingelegt und dieselbe damit zu begründen versucht, daß durch die Körordnung nur das Privatbeschälgeschäft, als Gewerbe betrachtet, im Interesse der Landespferdezucht regulirt werden wollte, keineswegs aber eine Kontrole der gesammten Pferdenachzucht Bayerns bezweckt werde, daß vielmehr das Gesetz die gedeihliche Fortentwicklung der Landespferdezucht nur insoweit durch die staatliche Kontrole zu schützen bestimmt sei, als dieselbe durch das Privatbeschälgeschäft gefährdet war, dagegen keinerlei Bezug habe auf die Pferdezucht, welche der Privatbesitzer mit seinen eigenen Hengsten und Stuten treibt, sei er nun physische oder juristische Person, Alleineigenthümer oder Miteigentümer des oder der Hengste.

Die Revisionsgründe sind jedoch theils überhaupt, theils im vorliegenden Falle nicht zutreffend.

Es steht zunächst außer Zweifel und wird vom Angeklagten selbst zugegeben, daß das Gesetz „die Körordnung betr.“ im Interesse der Landespferdezucht erlassen worden ist.

Die Motive zum Gesetzentwurf (cf. Verhandl. der Kammer der Abgeordneten Beil. Bd. XI Seite 305 zu §. 5) heben dieß noch ausdrücklich hervor mit den Worten: „Da der Schwerpunkt des Gesetzes nicht in den Strafbestimmungen, sondern zunächst in Rücksichten auf die gedeihliche Fortentwicklung der vaterländischen Pferdezucht liegt, so beschränkt sich der gegenwärtige Entwurf darauf, in Art. 1 die Voraussetzungen festzustellen, unter welchen die im Privatbesitze befindlichen Beschälhengste zur Deckung von fremden Stuten verwendet werden können etc. etc.“

Es ist ferner unrichtig, wenn in der Revisionsschrift behauptet wird, das Gesetz beziehe sich nur auf das Privatbeschälgeschäft als Gewerbe; denn das Gewerbe besteht in der regelmäßigen und wiederholten Verleihung von Hengsten zur Stutenbedeckung gegen Bezahlung, während die Bestimmungen der Körordnung in ihrer allgemeinen Fassung, wie dieß auch in der Ministerialentschließung vom 12. Juni 1883 (Min.-Bl. d. J. S. 223) betont worden ist, jede Verwendung eines nicht gekörten Privatzuchthengstes zur Bedeckung fremder Stuten als strafbar erklären, gleichviel ob dieselbe unentgeltlich oder gegen Entgelt gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig stattfindet. Angesichts des für Jedermann erkennbaren Zwecks des [345] Gesetzes stellt sich daher der Vertrag vom 14. März l. Js. als ein rechtlich unstatthafter Versuch, das Gesetz zu umgehen, dar.

Gegen den Angeklagten spricht übrigens auch der Wortlaut des Gesetzes, auf welchen sich die Revisionsschrift vergebens bezieht. Es handelt sich nämlich bei der Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht, wie der Angeklagte behauptet, um die Frage, ob in Art. 1 mit dem Ausdrucke „dem Hengstbesitzer“ nur eine einzelne physische Person gemeint ist; denn wenn auch die vom Angeklagten aufgestellte Ansicht richtig wäre, daß die im Art. 1 statuirte Ausnahme von der Regel auch dann zutreffe, wenn eine Genossenschaft oder mehrere Mitbesitzer ihre Hengste ohne Körschein zur Bedeckung der ihnen gehörigen Stuten verwenden, so wird in der, als Ausnahme ohnehin strictissime zu interpretirenden, gesetzlichen Bestimmung doch vorausgesetzt, daß der Besitzer des Hengstes identisch ist mit dem Besitzer der Stute, daß mithin, wenn der Hengst sich im Mitbesitze mehrerer Personen befände, Letztere auch die Stuten gemeinsam besitzen müßten.

Dies war aber im gegebenen Fall zu der in Frage stehenden Zeit zufolge der tatsächlichen Feststellungen nicht der Fall; denn der zur Züchtung verwendete Hengst befand sich in dem, vom Angeklagten als ihrem Stellvertreter ausgeübten (Code civil. art. 2228) Mitbesitze der sämmtlichen Käufer, also der von ihnen gebildeten Gesellschaft, während die bedeckten Stuten nur Einzelnen derselben, nicht aber der Gesellschaft gehörten, wobei bezüglich des vom Angeklagten vorgeschützten Miteigentums zu berücksichtigen ist, daß das französische Recht nicht das deutschrechtliche Gesammteigenthum kennt, sondern nur das römischrechtliche. (Zachariae, franz. Civilrecht 6. Auflage Bd. I §. 197 Note 4.)

Schließlich ist, obwohl dieser Punkt in der Revisionsbegründung nicht berührt wurde, zu bemerken, daß, wenn etwa darauf Gewicht gelegt werden wollte, daß der Angeklagte den Besitz an dem fraglichen Hengste nicht für sich, sondern nur als Stellvertreter für die 80 Käufer ausübte, dieß an seiner Strafbarkeit nichts ändert, weil Art. 5 der Körordnung Jeden, welcher einen Hengst dem Art. 1 zuwider verwendet, mit Strafe bedroht, mag er sich im juristischen Besitze befinden oder nur detentor sein.

Die Bestimmungen der Art. 5 und 1 der Körordnung sind demnach mit Recht gegen den Angeklagten Johann Philipp H. angewendet worden, und es war daher seine Revision gegen das Urtheil der Strafkammer unter Anwendung des §. 505 Abs. 1 der Straf-Prozeß-Ordnung kostenfällig zu verwerfen.