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Oberlandesgericht München – Vogelfang 2

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Erkenntnisse des k. Oberlandesgerichts München vom 24. Dezember 1883
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1884, Nr. 2, Seite 16–17
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Kurzbeschreibung: Bestraft wird nur das Fangen von besonders geschützten Vögeln
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Auszug aus einem Erkenntnisse des k. Oberlandesgerichts München vom 24. Dezember 1883.

in der Sache gegen Johann Adam B., Schuhmacher von W., wegen Uebertretung in Beziehung auf den Schutz der Vögel.

Der Art. 125 Absatz 4 des Pol.-Straf-Ges.-Buchs, welcher bestimmt, daß in der dort bezeichneten Weise bestraft werden soll, wer Vögel, deren Einfangen, Tödten oder Verkauf durch Verordnung verboten ist, einfängt, tödtet oder verkauft, versteht, wie bereits in dem, in der Sammlung Bd. I. S. 171 veröffentlichten dießgerichtlichen Urtheile vom 3. August 1880 ausgesprochen wurde, unter dem Einfangen nicht blos den Fall, wenn Jemand einen Vogel durch Fangen wirklich in seine Gewalt gebracht hat, sondern auch das Aufstellen einer Vorrichtung zum Zwecke des Fangens von Vögeln. Auch derjenige, welcher eine solche Fangvorrichtung anbringt und damit Alles thut, was er zur Erreichung seines Zweckes für dienlich erachtet, gibt sich mit dem Einfangen von Vögeln ab, wenn auch in Folge äußerer, nicht in seinem Willen gelegener zufälliger Umstände durch seine Veranstaltung nicht bewirkt wurde, daß ein Vogel in seine Gewalt gelangt, wie auch derjenige im Sinne des Gesetzes Vögel verkauft, der solche zum Kauf anbietet, ohne daß etwas darauf ankommt, ob das Anbieten zum Abschluß eines Kaufvertrages führte oder nicht. Es ergibt sich dieß aus dem Zwecke der erwähnten Strafbestimmung, da dieselbe den Schutz der treffenden Vögel bezielt, und schon die Aufstellung der Vorrichtung zum Einfangen der Vögel diese im hohen Grade gefährden kann.

Die erfolgte Freisprechung stellt sich aber gleichwohl als gerechtfertigt dar, weil der Art. 125 Abs. 4 des Pol.-Straf-Ges.-Buchs nur das Fangen von Vögeln, deren Einfangen durch Verordnung verboten ist, mit Strafe bedroht, und die Strafkammer nicht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte das Garn zum Zwecke des Fangs von Vögeln aufgestellt hat, wie sie der § 1 der, den Art. 125 Abs. 4 des Pol.-Straf-Ges.-Buchs ergänzenden, nach [17] Art. 159 Abs. 2 des Pol.-Straf-Ges.-Buchs noch in Kraft bestehenden, k. Verordnung vom 4. Juni 1866 (Reg.-Blatt S. 733) als in Schutz genommen besonders bezeichnet, indem nur die Vermuthung ausgesprochen wurde, B. habe eine Schwarzamsel fangen wollen, und Schwarzamseln überdieß nicht unter den im § 1 der k. Verordnung benannten Vögeln aufgeführt sind.