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Oberlandesgericht München – Vogelfang

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Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Mittheilung eines Erkenntnisses des k. Oberlandesgerichtes München
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1880, Nr. 34, Seite 396–398
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Kurzbeschreibung: Das blose Vorhandensein von Tatwerkzeugen begründet noch keinen Tatvorwurf
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Mittheilung eines Erkenntnisses des k. Oberlandesgerichtes München.

Das k. Oberlandesgericht München erkannte am 3. August 1880 in der Sache gegen den Maurergesellen N. N. wegen Uebertretung des Einfangens von Singvögeln zu Recht, was folgt:

Die Revision des Staatsanwaltes am k. Landgerichte N. gegen das Urtheil der Strafkammer dieses Gerichtes vom 28. Mai 1880 wird unter Ueberbürdung der hiedurch veranlaßten Kosten auf die Staatskasse verworfen.
Entscheidungsgründe.

Das Schöffengericht beim k. Amtsgerichte N. hat am 12. April d. Js. den Maurer N. N. wegen Uebertretung des Einfangens von Singvögeln in eine Haftstrafe von drei Tagen und in die Kosten verurtheilt, sowie die Vernichtung des zu Gerichtshanden gekommenen Lockvogelhäuschens und der Leimruthe ausgesprochen.

In Folge der hiegegen von N. N. eingelegten Berufung sprach die Strafkammer des k. Landgerichtes N. mit Urtheil vom 28. Mai 1880 denselben von der fraglichen Anschuldigung unter Ueberbürdung der Kosten des I. und II. Rechtszuges auf die Staatskasse frei.

Hiegegen hat der Staatsanwalt am k. Landgerichte N. rechtzeitig Revision eingelegt und Antrag dahin begründet, daß Art. 125 des Pol.-St.-G.-B. verletzt worden sei.

Was die Würdigung der Sache betrifft, so hat die Strafkammer des k. Landgerichtes N. in ihrem Urtheile vom 28. Mai l. Js. festgestellt, daß der Gendarm Johann Maier am 23. Dezember 1879 Nachmittags in der Nähe der an der Münchener Straße in Neuburg gelegenen Gärten den N. N. im Besitze eines Vogelhäuschens, welches ein Gimpelweibchen als Lockvogel enthielt, dann im Besitze von Leimruthen traf, und daß N. N. damals beabsichtigte, einen Gimpel, welcher zu den Finken und sonach zu den durch die [397] k. Verordnung vom 4. Juni 1866, „betr. das Verbot des Einfangens, Tödtens und Verkaufens von Vögeln“ geschützten Vögeln gehört, zu fangen.

Eine Verletzung des Art. 125 des Pol.-St.-G.-B. hat die Strafkammer in dieser Handlung um deßwillen nicht finden zu müssen geglaubt, weil nach dem Wortlaute dieser gesetzlichen Bestimmung nur das Einfangen, also nur die vollendete Thatsache des Fangens mit Strafe bedroht sei.

Diese Auffassung ist zwar eine rechtsirrthümliche.

Das Polizeistrafgesetzbuch bedroht in Art. 125 Abs. 4 denjenigen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 6 Tagen, welcher Vögel, deren Einfangen, Tödten oder Verkauf durch Verordnung verboten ist, einfängt, tödtet oder verkauft. Die auf Grund des in Art. 100 Abs. 2 des Pol.-St.-G.-B. vom Jahre 1861 erlassene Verordnung vom 4. Juni 1866, welche, da letztbezeichnete Bestimmung wortwörtlich in Art 125 Abs. 4 des Pol.-St.-G.-B. vom Jahre 1871 überging, auch jetzt noch giltig ist, hat in § 1 das Einfangen, Tödten und den Verkauf verschiedener Vögel, darunter der Finken, verboten.

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß unter „Einfangen“ nicht blos die faktische Besitzergreifung eines der durch die oben erwähnte k. Verordnung geschützten Kategorie angehörenden Vogels verstanden sein wollte, sondern daß man damit auch jede Handlung treffen wollte, welche die sofortige Besitzergreifung herbeizuführen geeignet ist.

Es läßt dieses zunächst der Zweck der k. Verordnung vom 4. Juni 1866 entnehmen. Der Schutz der in § 1 aufgeführten Vögel vor Vertilgung erschien nothwendig im Interesse der Land- und Forstwirthe. Nachdem aber selbst beim Nachstellen durch die verschiedenartigen Fangwerkzeuge den betreffenden Vögeln Schäden zugefügt werden können, welche sie zur Fortzucht untauglich machen und so zur theilweisen Vertilgung beitragen, welche also den Zweck der k. Verordnung vereiteln würden, kann das Wort „einfangen“ nicht in dem von der Strafkammer angenommenen engen Sinne des wirklich geschehenen Fanges, der Besitzergreifung selbst, gedacht sein, es muß vielmehr dieses Wort in seiner weitesten Bedeutung verstanden werden, gleichwie auch in dem außer dem Einfangen mit Strafe bedrohten Verkaufe von dem Schutze unterstellten Vögeln nicht blos der wirkliche Kaufsabschluß, sondern auch das zum Verkauf Bringen, das einfache Anbieten zum Kaufe zu verstehen ist.

Aber auch dem allgemeinen Sprachgebrauche nach versteht man unter Einfangen von Vögeln das Veranstalten jener Vorbereitungen, welche nothwendig sind, um der Vögel habhaft zu werden.

Es führt endlich zu dieser Auffassung der Vergleich mit einzelnen Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches. Unter unberechtigter [398] Jagdausübung verstehen § 292 und folgende nicht blos das Erlegen des Wildes, sondern dessen Aufsuchen und Nachspüren. In § 296, wo das unberechtigte Fischen mit Strafe bedroht ist, will nicht nur das Fangen von Fischen betroffen sein, sondern auch der Versuch des Fangens mit Verletzung des Fischereirechtes eines Dritten. Demnach ist beim strafbaren Vogelfang unter „Einfangen“ die Vornahme von Handlungen zur unmittelbaren Besitznahme von Vögeln zu verstehen, ohne daß es darauf ankömmt, ob demjenigen, welcher darauf abzielende Handlungen vorgenommen hat, die Besitzergreifung des Vogels gelungen ist oder nicht.

Trotz dieser rechtsirrthümlichen Auffassung des § 125 des Pol.-St.-G.-B. rechtfertigen aber die Feststellungen im angegriffenen Urtheile die Freisprechung des Angeklagten. Hat dieser nämlich nur die Absicht gehabt, einen der geschützten Kategorie angehörenden Vogel zu fangen, ohne eine Handlung vorgenommen zu haben, welche die Verwirklichung dieser Absicht herbeizuführen geeignet ist, ohne also beispielsweise einen Lockvogel ausgestellt, eine Leimruthe irgendwo angebracht, ein Schlaghäuschen oder Netz aufgestellt, eine Schlinge gelegt zu haben etc. etc., so hat er sich nur auf dem Gebiete der straflosen vorbereitenden Handlungen bewegt.

Nachdem nun die Strafkammer nichts weiter für erwiesen annahm, als daß N. N. die Absicht hatte, einen Gimpel zu fangen und daß er einen Lockvogel und eine Leimruthe bei sich trug, nachdem von derselben sonach aus dem Beweisergebnisse keine Ueberzeugung dafür gewonnen werden konnte, daß der Angeklagte von diesen Fangmitteln behufs Habhaftwerdung eines Vogels auch wirklich Gebrauch machte und Veranstaltung zum Fangen eines Vogels traf, mußte bei dem Mangel einer Handlung, welche den Anfang der Ausführung des Einfangens enthielte, die Freisprechung des N. N. erfolgen und war deshalb im Hinblick auf § 505 der R.-St.-P.-O., wie geschehen, zu erkennen.