Oberlandesgericht München – Schweres Fuhrwerk
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Der Entscheidung der Strafkammer ist die Feststellung zu Grunde gelegt, daß Wolfgang G., der Dienstknecht des Angeklagten, am 27. und 28. März l. Js. und wiederholt ein Paarmal Anfangs April l, Js. entgegen einer für die Gemeinde Laineck zu Art. 90 des P.-Str.-G.-B. erlassenen, von der k. Regierung von Oberfranken für vollziehbar erklärten, in der Gemeindeversammlung bekannt gemachten ortspolizeilichen Vorschrift vom 31. Mai 1877, wonach auf dem Gemeindewege zwischen Bayreuth und Goldkronach, soweit derselbe in der Gemeinde Laineck liegt, mit Fuhrwerken von mehr als 30 Zentner (1500 Kgm) Ladungsgewicht nicht gefahren werden darf, den auf obiger Route liegenden Weg Laineck–Allersdorf mit Steinfuhren von wenigstens 50 Zentner Ladungsgewicht befahren, und der Angeklagte diesen seinen Dienstknecht beauftragt habe, mit seinem Lastenfuhrwerke aus seinem Steinbruche auf dem bezeichneten Wege Steine auf sein Besitzthum in B. zu fahren, ferners, daß Angeklagter den G. zwar nicht ausdrücklich zum Transporte der Lasten von 50 Zentner beauftragt, aber solches auch nicht ausdrücklich verboten, sondern dadurch, daß mit seinem Wissen und Willen gegen das ortspolizeiliche Verbot so schwere Lasten dortselbst mit seinem Fuhrwerke für ihn gefahren wurden, das Fahren seines Knechtes G. gebilligt habe, endlich daß G., welcher lediglich die Befehle des Dienstherrn ausgeführt habe, nur das Werkzeug gewesen, mit welchem letzterer die Uebertretung vollführte, der Angeklagte aber als Thäter strafrechtlich verantwortlich sei.
Der Revision, welche Verletzung des § 47 des Str.-G.-B. rügt, ist der Erfolg zu versagen. Thäter im Sinne des Str.-G.-B. ist derjenige welcher, sei es allein, sei es gemeinschaftlich mit anderen [385] Personen, die zum Tatbestände einer Missethat erforderliche Handlung, die Thatbestandshandlung, mit der dabei vorausgesetzten Willensrichtung bewirkt, gleichviel ob er sie selbst körperlich, oder in der Weise ausführt, daß er sie durch eine fremde, als Werkzeug benutzte, bewegende Kraft, welche ohne entsprechende Willensrichtung thätig ist, ausführen läßt, und ob diese benutzte fremde Kraft eine mechanische, thierische, oder menschliche ist.
Nachdem nun der Angeklagte den thatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes zufolge die Fahrten mit mehr als 30 Zentner Ladungsgewicht ausführen ließ, und es auf die Willensrichtung des Dienstknechtes G., der festgestellter Maßen lediglich als Werkzeug hiebei benützt worden ist, nicht ankommt, konnte der Angeklagte ohne Rechts-Irrthum als Thäter verurtheilt werden, indem derjenige, der sich zur Ausführung einer That einer fremden Hand bedient, für diese ebenso, als wenn er sie unmittelbar selbst ausgeführt hätte, im Sinne des Str.-G.-B. als Thäter haftet. (Entscheid. des Reichsgerichts Bd. I Seite 149.)