Oberlandesgericht München – Schupfentür
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in der Sache gegen den Bauern Joseph L. von H. wegen Uebertretung baupolizeilicher Vorschriften.
Nach § 367 Nr. 15 des Strafgesetzbuches macht sich der daselbst bezeichneten Uebertretung schuldig, wer als Bauherr einen Bau, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, mit eigenmächtiger Abweichung von dem von der Behörde genehmigten Bauplane ausführen läßt. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Zur Herstellung einer Schupfe, wie sie hier in Frage steht, als eines neuen Nebengebäudes, ist nach § 6 der jetzt geltenden allgemeinen Bauordnung vom 19. September 1881, wie nach § 6 der früheren vom 30. August 1877, baupolizeiliche Genehmigung erforderlich, und nach § 11 der beiden Bauordnungen müssen die Bauarbeiten bei Bauführungen nach Maßgabe des genehmigten Planes und der etwaigen besonderen [374] Anordnungen ausgeführt werden. Es verpflichtet deßhalb der § 92 Absatz 1 der allgemeinen Bauordnung vom Jahre 1881 die Baupolizeibehörde, bei Privatgebäuden den Vollzug der baupolizeilichen Anordnungen zu überwachen, die plangemäße Bauführung durch den im § 85 bezeichneten Sachverständigen kontroliren zu lassen und je nach dem Ergebnisse weitere Verfügung zu treffen. Diese Obliegenheit schließt aber die Berechtigung in sich, im Falle sich zeigt, daß der Bau ohne Beachtung der mit der Plangenehmigung verbundenen Anordnungen der Baupolizeibehörde[WS 1] ausgeführt wurde, zur Vollendung des Baues durch Vornahme der bei der Plangenehmigung besonders vorgeschriebenen Bauarbeiten dem Bauherrn eine Frist vorzusetzen, da nach § 11 es nicht dem Belieben des Bauherrn anheimgegeben ist, den erwähnten besonderen polizeilichen Anordnungen zu entsprechen oder nicht, und den genehmigten Bau nur theilweise auszuführen. Die Befugniß zur Vorsetzung einer solchen Frist ist hiernach durch den § 92 begründet und wird daher mit Unrecht in der Revisionsausführung bestritten. Steht aber der Baupolizeibehörde zum Zwecke der Sicherung des Vollzugs der auf Grund des § 11 getroffenen besonderen Anordnungen die eben erwähnte Befugniß zu, so umfaßt der vom Gesetze dem genehmigten Bauplane durch die Bestimmung des § 367 Nr. 15 des Strafgesetzbuches gewährte Schutz auch die zur Bewirkung der Erfüllung der Bedingungen des Bauplanes verfügte Vorsetzung einer Frist, so daß die Nichtbeachtung derselben eine strafbare eigenmächtige Abweichung von dem Bauplane, wie er genehmiget und auszuführen ist, begründet.
Hieraus ergibt sich, daß die vom Bezirksamte Rottenburg im Interesse der Feuersicherheit am 24. August vorigen Jahres erlassene Verfügung, durch welche unter Vorsetzung einer später stillschweigend verlängerten Frist der Vollzug der Anbringung einer verschließbaren Thür an der Giebelseite der Schupfe angeordnet wurde, sich nicht beanstanden läßt. Dieselbe erging nach den rein thatsächlichen, und daher hierorts nicht anfechtbaren Feststellungen des Berufungsgerichtes an den Angeklagten, als den nach dem Ableben seiner Mutter Maria L. bestimmten Uebernehmer ihres Anwesens, und veranlaßte ihn, um Verlängerung der besagten Frist nachzusuchen. Joseph L. übernahm nach dem Tode der Maria L. (welche im Jahre 1879 die bezirksamtliche Bewilligung zur Aufführung der Schupfe erhalten hatte) die Bewirthschaftung und Leitung des Anwesens sowie die Fertigstellung der Schupfe und hat später auch das mütterliche Anwesen durch Vertrag mit seinen Geschwistern übernommen. Er ist auf diese Weise, wie von der Strafkammer ohne Rechtsirrthum festgestellt wurde, der Bauherr der mehrerwähnten Schupfe geworden, hat aber gleichwohl die [375] bezirksamtliche Anordnung vom 24. August vorigen Jahres bezüglich der Anbringung einer verschließbaren Thür an der Giebelseite der Schupfe unbefolgt gelassen, so daß der betreffende Bau noch zur Zeit der Erlassung des landgerichtlichen Urtheiles unvollendet war. Daß von der Gemeindeverwaltung Lb. am 16. November 1882 dem Bezirksamte angezeigt wurde, die Bauänderungen seien vorgenommen worden, ist gleichgiltig. Nach der keine Anfechtung hierorts zulassenden Feststellung der Strafkammer wurde die bezirksamtliche Anordnung vom 24. August vorigen Jahres nur theilweise befolgt. Hiernach fällt aber dem Angeklagten als nunmehrigen Bauherrn der Schupfe eine als eigenmächtige Abweichung vom genehmigten Bauplane sich darstellende Nichtbeachtung der bezirksamtlichen Anordnung vom 24. August vorigen Jahres, und damit eine nach § 367 Nr. 15 des Strafgesetzbuches zu ahndende Uebertretung zur Last.
In der Revision wird noch geltend gemacht, es liege Verjährung in Mitte und seien daher die §§ 66 und 67 des Strafgesetzbuches verletzt. Allein auch diese Beschwerde ist nicht begründet, da die Uebertretung, deren sich der Angeklagte schuldig gemacht hat, in einer Unterlassung besteht, und bei Unterlassungsdelikten die Verjährung so lange ausgeschlossen ist, als die fortdauernde Verpflichtung unerfüllt bleibt, sohin im gegebenen Falle, nachdem die bezirksamtliche Anordnung vom 24. August vorigen Jahres am 19. Juni dieses Jahres noch nicht vollzogen war, eine Verjährung noch nicht begonnen hatte.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Baupolzeibehörde