Oberlandesgericht München – Kostenübernahme bei Beamtenbeleidigung
[44]
Der §. 502 der Straf-Proz.-Ordn. bestimmt, daß, wenn eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme desjenigen Antrags, durch welchen dasselbe bedingt war, erfolgt, der Antragsteller die Kosten zu tragen hat.
Aus den Motiven des Gesetzentwurfes geht hervor, daß der §. 502 der Straf-Proz.-Ordng., wenn er auch nicht zwischen den von Privatpersonen und den von den amtlich Vorgesetzten eines unmittelbar Beteiligten gestellten Strafanträgen unterscheidet, sondern ganz allgemein von den Antragstellern spricht, sich doch nicht auf die Fälle bezieht, in welchen auf Grund des §. 196 des Straf-Ges.-Buchs der Antrag von einem amtlich Vorgesetzten gestellt wurde. Denn in diesen Fällen handelt der betreffende Beamte nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des ihm anvertrauten Amtes, und nicht wegen seiner Person, sondern aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Dienstes; es kann daher hiebei auch nur das dienstliche Interesse maßgebend sein, und treffen sonach die Gründe, welche zu der Vorschrift des §. 502 der Straf-Proz.-Ordng. hauptsächlich Veranlassung gegeben haben, insbesondere jener Grund, zu verhindern, daß unlautere Privatzwecke auf Kosten des Staates verfolgt werden, hier nicht zu. Vielmehr ist die Stellung des Strafantrags, wie auch die Zurücknahme desselben lediglich eine Amtshandlung, und für die hieraus erwachsenen Kosten ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht die Person, welche das Amt jeweilig bekleidet, sondern nur der Staat haftbar. Daß dem amtlich Vorgesetzten nicht dafür, daß er einen von ihm gestellten Strafantrag wieder zurücknimmt, Kosten auferlegt werden können, geht namentlich auch daraus hervor, daß häufig erst nach der Antragstellung Umstände eintreten, welche aus dienstlichen Rücksichten die Zurücknahme des Antrags nothwendig machen, oder daß aus solchen Rücksichten der Antragsteller von seiner vorgesetzten Behörde hiezu veranlaßt wird.
In diesen Fällen ist die Zurücknahme des Antrags von dem Willen des Antragstellers vollständig unabhängig und kann derselbe daher auch nicht für die hieraus erwachsenen Kosten haftbar erklärt werden.
Die Strafkammer hat daher dadurch, daß sie im vorliegenden Falle den Oberförster M., obwohl derselbe nur als amtlich Vorgesetzter des Waldhüters Sch. den Strafantrag gegen Sc. gestellt hatte, als einen Antragsteller im Sinne des §. 502 der Straf-Proz.-Ordng. [45] erachtete und deshalb den Ausspruch des Schöffengerichts, daß M., weil er den Antrag wieder zurückgenommen, die Kosten zu tragen habe, billigte, die ebenbezeichnete Gesetzesbestimmung verletzt.