Oberlandesgericht München – Hauptreparatur eines Bauwerkes
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in der Sache gegen den Gastwirth Sebastian Sch. in A. wegen Übertretung baupolizeilicher Vorschriften.
Die von dem Angeklagten ohne baupolizeiliche Genehmigung vorgenommene Erneuerung des fraglichen, nach seiner Konstruktion ein geschlossenes Holzwerk bildenden, Zauns, welcher zum größten Theil an einer öffentlichen Straße, und soweit dieß nicht der Fall ist, an einem Orte steht, wo eine Baulinie in Frage kommt, bildete eine Uebertretung nach §. 367 Nr. 15 des St.-G.-B., wenn die Erneuerung eine Hauptreparatur war, und diese Eigenschaft hatte dieselbe.
Letzteres ist schon darum nicht zu bestreiten, weil die Wiederherstellung die ganze Zaunwand und alle ihre Brettertheile umfaßte, nachdem sämmtliche noch brauchbare Bretter abgehobelt und neu aneinander gereiht und dabei soweit sie nicht reichten, durch neue Bretter ergänzt wurden, so daß die Wand des Zauns in ihrer ganzen Ausdehnung eine neue Gestalt erhielt. Einer so wesentlichen Ausbesserung kann schon an sich die Natur einer Hauptreparatur nicht abgesprochen werden. Hierzu kommt aber noch, daß nach §. 7 Ziff. 3 der allgemeinen Bauordnung vom 19. September 1881 als Hauptreparatur an Bauten im Sinn des §. 6 Abs. 1 unter Anderem die Erneuerung von Umfassungen, Tragsäulen und Tragbalken zu betrachten ist, und im gegebenen Falle sowohl die die Umfassung des Zaunes bildende Holzwand, als auch Tragsäulen und Pfeiler des Zauns erneuert wurden. In der Revision wird behauptet, unter den in §. 7 Ziff. 3 bezeichneten Umfassungen, Tragsäulen und Pfeilern [318] seien nur Umfassungen, Tragsäulen und Pfeiler massiver Bauwerke zu verstehen, weil sie neben Tragmauern, Gurten und Gewölben, also neben Bestandtheilen massiver Bauwerke aufgeführt seien. Allein die angezogene Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Umfassungen, Tragsäulen und Pfeiler massiver und nichtmassiver Bauwerke. Sie erklärt nicht lediglich bei massiven Bauwerken eine Erneuerung der Umfassung der Tragsäulen und Pfeiler für eine Hauptreparatur. Sie spricht ganz allgemein und verordnet damit, daß jede derartige Erneuerung als eine Hauptreparatur zu erachten ist, mag sie an einem massiven oder an einem nichtmassiven Bauwerke vorgenommen werden, wenn nur Letzteres die Eigenschaft eines „Baues“ im Sinn des Eingangs des §. 7, nämlich die Eigenschaft eines der in §. 6 Abs. 1 aufgeführten Bauwerke, hat. Es ist deshalb gleichgiltig, daß die die Bestimmung des §. 7 Ziff. 3 auch Tragmauern, Gurte und Gewölbe als unter dieselbe fallend bezeichnet. Daß die neue all gemeine Bauordnung von 1881 in den §. 7 Ziff. 3 an Stelle der in der allgemeinen Bauordnung vom 30. August 1877 in §. 7 Ziff. 3 angeführten „Umfassungsmauern“ die „Umfassungen“ aufnahm, ergibt, daß die Bestimmung nunmehr auch auf Umfassungen aus Holz Anwendung findet, berechtigt aber nicht zu der Annahme, es seien hierunter nur Umfassungen aus Holz an massiven Bauwerken zu verstehen, da die neue Bauordnung nirgends ausspricht, daß mit der eben erwähnten Begriffserweiterung zugleich eine solche Einschränkung verbunden sein soll.