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Oberlandesgericht München – Gemeindedienste

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Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 21. März 1884
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1884, Nr. 14, Seite 104–106
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Kurzbeschreibung: Gemeindedienste sind nur durch eine höhere Verwaltungsbehörde abzuwenden
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 21. März 1884.

in der Sache gegen die Gütlerswittwe Josepha E. von E. wegen Uebertretung in Bezug auf Gemeindedienste.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in der Ortschaft E. seit mehr als fünfzig Jahren das Herkommen besteht, daß jeder Anwesensbesitzer für die Unterhaltung der Ortsstraße, soweit dieselbe an seinem Anwesen und dem dazu gehörigen Hofraum und Garten vorbeiführt, zu sorgen hat, daß dieses Herkommen von der Gemeindeverwaltung E. ohne Beanstandung der Distriktsverwaltungsbehörde stets eingehalten wurde, und daß dem entsprechend auch der verlebte Ehemann der Josepha E. die Ortsstraße vor seinem Garten unterhielt, ferner daß in Folge dessen der Bürgermeister von E. im Frühjahre und Sommer 1883 die Josepha N. wiederholt durch den Gemeindediener auffordern ließ, die längs des zu ihrem Anwesen in dem genannten Orte gehörigen Gartens gegen das Gemeindehuthaus sich hinziehende Strecke der Ortsstraße durch Abziehen des Koths und Beschottern mit Kies zu verbessern und in einen fahrbaren Zustand zu bringen, Josepha E. jedoch dem Auftrage nicht nachkam. Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Berufung der Josepha E. gegen das schöffengerichtliche Urtheil, durch welches dieselbe wegen einer Uebertretung nach Art. 29 des Polizeistrafgesetzbuches in eine Geldstrafe von fünf Mark verfällt wurde, unter Verurtheilung der Beschwerdeführerin in die Kosten der zweiten Instanz verworfen.

In der Revision wird von dem Vertheidiger der Angeklagten unrichtige Anwendung des Art. 29 des Polizeistrafgesetzbuches, sowie der Art, 49, 130 und 145 der Gemeindeordnung gerügt und geltend gemacht, Uebung und Herkommen seien keine Entstehungsgründe für Gemeindedienste, diese könnten rechtsgiltig nur von dem Gemeindeausschusse in den für Gemeindeausschußbeschlüsse vorgeschriebenen [105] Formen angeordnet werden, ein solcher Beschluß liege aber hier nicht vor, während nur, wenn vom Gemeindeausschuß ein Beschluß gefaßt werde, dem mit dem Gemeindedienst Belasteten die Möglichkeit gegeben sei, nach Anleitung des Art. 163 der Gemeindeoidnung sich gegen Uebergriffe durch Anrufung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu schützen. Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Nach Art. 38 Abs. 1 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins ist die Sorge für die Unterhaltung und Reinlichkeit der Ortsstraßen eine Obliegenheit der Gemeinde, und sonach ein Gemeindezweck, für den nach Art. 49 Gemeindedienste angeordnet werden können, und nach Art. 29 des Polizeistrafgesetzbuches ist ein Pflichtiger, der die nach Festsetzung der Gemeindeverwaltung ihn treffenden Dienste zur Erhaltung der Fahrbarkeit der Gemeindewege – wozu die Ortsstraßen gehören – ohne genügende Entschuldigung nicht leistet, an Geld bis zu fünfzehn Mark zu strafen. Diese Strafbestimmung findet, wie im Art. 54 Abs. 4 der Gemeindeordnung neuer Fassung ausgesprochen ist, bei allen nach Art. 50 gemeindedienstpflichtigen Personen, also auch bei den nach Art. 50 Ziff. 4 zur Leistung von Gemeindediensten verpflichteten Besitzern eines in der Gemeinde gelegenen Wohnhauses statt.

Hiernach fällt aber der Angeklagten eine Uebertretung nach Art. 29 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches zur Last. Denn sie hat als Besitzerin des von ihr bewohnten Anwesens in E. den nach Festsetzung des Gemeindeausschusses daselbst sie treffenden Gemeindedienst zur Erhaltung der Fahrbarkeit der Ortsstraße, soweit sich diese an dem zu ihrem eben erwähnten Anwesen gehörigen Garten hinzieht, nachdem sie zu demselben von dem gemäß Art. 138 Abs. 1 und 5 der Gemeindeordnung hierzu zuständigen Bürgermeister aufgefordert worden war, unentschuldigt zu leisten unterlassen.

Der zu leistende Dienst bestand in der Wiederherstellung der Fahrbarkeit der Ortsstraße durch Entfernung des Koths und Beschotterung des Straßenkörpers, und die Festsetzung desselben erfolgte nach der Feststellung des Berufungsgerichts dadurch, daß der gemäß Art. 123 der Gemeindeordnung mit der Gemeindeverwaltung betraute Gemeindeausschuß es bei dem schon seit langer Zeit in G. bestehenden Herkommen beließ, welchem zufolge jeder Anwesensbesitzer für den Unterhalt der Ortsstraße, soweit sie vor seinem Anwesen und dem zu diesem gehörigen Garten vorüberführt, zu sorgen hat. Ob über die Aufrechthaltung dieser üblich gewordenen Vertheilungsweise vom Gemeindeausschusse ein förmlicher Beschluß gefaßt wurde, und ob dies speziell in Beziehung auf die Dienstleistung geschah, deren Unterlassung den Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet, ist für die Frage, ob Josepha E. sich [106] nach Art. 29 des Polizeistrafgesetzbuches verfehlt hat, unerheblich, da das Gesetz die Strafbarkeit der Nichtleistung des treffenden Gemeindedienstes weder von einer bestimmten Form der Festsetzung, noch davon abhängig macht, daß die letztere für den einschlägigen Bedürfnißfall durch einen besonderen Beschluß erfolgte. Ebenso verhält es sich bezüglich der Frage, ob die Weise, wie die erwähnten Gemeindedienste nach der Festsetzung des Gemeindeausschusses geleistet werden sollen, sowie der Maßstab ihrer Vertheilung den Verhältnissen entspricht, und ob der Gemeindeausschuß befugt war, das örtliche Herkommen, das sich hierüber gebildet hatte, durch Billigung desselben für die Art und den Umfang der Leistung als maßgebend zu erklären. Denn der Art. 29 des Polizeistrafgesetzbuches fordert in diesem Punkt zum Begriff der Übertretung nicht mehr, als daß die Dienste von der Gemeindeverwaltung festgesetzt worden sind. Wenn die Angeklagte durch die Art, wie der auf sie treffende Antheil an den Gemeindendiensten zur Unterhaltung der Ortsstraßen vom Gemeindeausschuß bestimmt wurde, sich beschwert findet, kann sie nur die vorgesetzte Verwaltungsbehörde auf dem in Art. 163 der Gemeindeordnung vorgezeichneten Weg um Abhilfe angehen, selbstverständlich auch in dem Falle, wenn die Förmlichkeit der Beschlußfassung von ihr bestritten wird. Vom Strafgericht kann ihrer Beschwerde nicht abgeholfen werden. Der Strafrichter hat sich blos mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen der im Art. 29 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches vorgesehenen Uebertretung gegeben sind, und diese Frage ist bei dem Umstände, daß gar nicht behauptet wurde, die Angeklagte sei an der Leistung des ihr zugetheilten Gemeindedienstes gehindert gewesen, zu bejahen.