Zum Inhalt springen

Oberlandesgericht München – Baulinie

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 4. Mai 1883
Untertitel:
aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1883, Nr. 18, Seite 206–207
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: Vorlage:none
Verlag: Vorlage:none
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort:
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scan auf Commons
Kurzbeschreibung: Auch zukünftige Baulinien sind zu schützen
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]

[206]

Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 4. Mai 1883.

in der Sache gegen Joseph R. in München wegen Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustandes.

Allerdings war die Baulinie, um welche es sich hier handelt, zur Zeit der Errichtung der besagten Einfriedungen noch nicht endgiltig bestimmt. Die Festsetzung derselben erfolgte erst durch die ministerielle Zustimmung vom 12. Juni 1881. Allein nach § 7 der Münchener Bauordnung vom 3. April 1879 ist die Verpflichtung [207] zur Erholung der baupolizeilichen Genehmigung zur Errichtung von Einfriedungen aus geschlossenem Holzwerk, wie solche der Beschwerdeführer herstellen ließ, nicht dadurch bedingt, daß die treffende Einfriedung, wenn deren Anbringung nicht an einer Straße oder an einem öffentlichen Platz erfolgt, an einer bereits vorhandenen Baulinie errichtet wird. Es genügt, wenn an dem Orte, wo sie angebracht werden soll, Baulinien in Frage kommen, und dies ist nicht blos dann der Fall, wenn daselbst schon eine Baulinie besteht, sondern auch dann, wenn die Festsetzung einer Baulinie für diesen Ort in Instruktion genommen ist. Denn auch in dem letzteren Falle kommt bei dem beabsichtigten Bauwerke eine Baulinie und deren Einhaltung in Frage. Dieß ergibt sich aus dem Wortlaute der hier einschlägigen Bestimmung des § 7 der Bauordnung, welcher, wenn sie den ihr vom Beschwerdeführer beigelegten Sinn haben sollte, an Stelle der Worte: „oder, wo Baulinien in Frage kommen“, eine andere Fassung, etwa dahin: „oder an bestehenden Baulinien“ zu geben gewesen wäre, sowie aus dem Zwecke der betreffenden Bestimmung, der nur unvollständig erreicht werden würde, wenn sich die Letztere nur auf schon endgiltig festgestellte Baulinien bezöge, so daß es gestattet wäre, ungeachtet die Festsetzung einer Baulinie schon in Instruktion genommen wurde, bis zur erfolgten Bekanntgabe der festgestellten Linie Bauwerke herzustellen, denen die Bauordnung durch die Vorschrift des § 7 vorzubeugen bezielt. Daß die Bauordnung keineswegs, wie in der Revisionsausführung geltend gemacht wird, überall nur festgestellte Baulinien schützen will, geht auch aus dem § 1 Absatz 2 derselben hervor, wornach bei bestehenden oder neu anzulegenden öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen die Verpflichtung zur Einhaltung der Baulinie auch auf Baulinien sich erstreckt, welche erst festzusetzen sind.