Oberlandesgericht München – Anlegung neuer Gemeindewege
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Nach Art. 29 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches von 1871, welcher dem Polizeistrafgesetzbuche von 1861 entnommen ist und gleich dem Art. 57 des letztern Pflichtige oder deren Stellvertreter mit Strafe bedroht, wenn sie die nach Festsetzung der Gemeindeverwaltung sie treffenden Dienste zur Uebernahme der Sicherheitswache, sowie zur Erhaltung der Fahrbarkeit der Gemeindewege und Distriktsstraßen ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht zur rechten Zeit oder nicht in gehöriger Weise leisten, fällt die Nichtleistung von Gemeindediensten nur dann unter diese Strafbestimmung, wenn sie einen der in ihr bezeichneten Dienste, und demgemäß, in soferne es sich um einen Gemeindeweg handelt, die Erhaltung der Fahrbarkeit desselben, zum Gegenstand hat.
Nach Art. 77 Abs. 1 des Entwurfs des Polizeistrafgesetzbuchs von 1861 sollte jede ohne genügenden Entschuldigungsgrund erfolgende Unterlassung oder nicht gehörige Leistung eines obliegenden Gemeindedienstes bestraft werden. (Verhandl. der Kammer der Abgeordneten von 1858/61 Beil.-Bd. II S. 69.) In den Gesetzgebungsausschüssen der beiden Kammern des Landtags machte sich indessen die Anschauung geltend, daß eine polizeiliche Bestrafung der Unterlassung oder nicht gehörigen Leistung von Gemeindediensten nur bezüglich derjenigen Dienste eintreten könne, welche im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zu einem andern polizeilichen Zwecke angeordnet wurden, daß aber die Offenhaltung der Gemeindewege ein volkswirthschaftlicher und polizeilicher Zweck, die treffende Dienstleistung gleich der Sicherheitswache daher nur bezüglich der Repartition Gemeindesache sei, und daher in der hier in Frage stehenden Strafbestimmung blos die Dienste zur Uebernahme der Sicherheitswache sowie zur Erhaltung der Fahrbarkeit der Gemeindewege Aufnahme zu finden hätten, worunter selbstverständlich auch die Herstellung von Nothwegen falle, soferne dieselbe zur Erhaltung der Fahrbarkeit von Gemeindestraßen erforderlich sei, daß dagegen eine Strafandrohung zum Zweck der Erzwingung von Diensten zur Herstellung neuer Gemeindewege sich nicht zur Aufnahme in das Polizeistrafgesetzbuch eigne. (Verhandl. der Kammer der Abgeordneten von 1859/61 Beil.-Bd. III S. 382, 419 und 420, Verhandl. des Gesetzgeb.-Aussch. der Kammer der Reichsräthe von 1859/61 Beil.-Bd. S. 556 und 557.) Und so wurde, nachdem noch die Distriktsstraßen, soweit deren Unterhaltung der Gemeinde zugetheilt ist, den Gemeindewegen gleichgestellt worden waren, die Strafandrohung im Art. 57 des frühern Polizeistrafgesetzbuchs – nun Art. 29 des Polizeistrafgesetzbuchs von 1871 – auf die Zuwiderhandlung gegen [148] die Verpflichtung zur Leistung der Gemeindedienste bezüglich der Sicherheitswache und der Erhaltung der Fahrbarkeit der Gemeindewege und der Distriktsstraßen beschränkt.
Hieraus ergibt sich aber, daß der Art. 29 des Polizeistrafgesetzbuchs bei Gemeindewegen nur in dem Falle zur Anwendung kommen kann, wenn der Dienst zur Erhaltung der Fahrbarkeit des Wegs, wozu auch die Herstellung der die Fahrbarkeit bedingenden Nothwege gehört, sohin zur Offenhaltung eines bereits bestehenden Gemeindewegs zu leisten war.