Oberlandesgericht München – Abweichung von Baugenehmigung
[7]
in der Sache gegen den Goldarbeiter Ludwig B. in Bamberg wegen Uebertretung baupolizeilicher Vorschriften:
Ein ordnungswidriger Zustand im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Bau, zu welchem die polizeiliche Genehmigung erforderlich war, mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Bauplan vom Bauherrn ausgeführt wurde – § 367 Nr. 15 des Strafgesetzbuchs. Denn die eigenmächtige Abweichung vom Bauplan macht den dadurch entstandenen Zustand nach Art. 105 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuchs zu einem ordnungswidrigen im Sinne des Gesetzes, ohne daß etwas darauf ankommt, ob derselbe auch noch aus andern Gründen ordnungswidrig ist. Es erscheint daher gleichgiltig, ob die bauliche Beschaffenheit des Zustandes dessen Beseitigung gebietet, oder einem Bestehenlassen desselben nicht entgegensteht. Hierüber zu befinden ist Sache der Polizeibehörde, wenn sie auf Grund des Art. 105 Abs. 1 oder des Art. 18 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuchs für berechtigt erklärt wurde, die daselbst bezeichneten Verfügungen zu treffen.