Oberappellationsgericht München – Verbotene Fäkalieneinleitung
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Der oberste Gerichtshof des Königreichs hat unterm 15. November v. Js. in Sachen gegen L. W. Kaufmann in A. wegen Uebertretung in Bezug auf Leben und Gesundheit zu Recht erkannt, daß
- die von L. W. gegen das Urtheil des k. Bezirksgerichts A. vom 28. September 1875 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und Beschwerdeführer in die dadurch veranlaßten Kosten verurtheilt werde und zwar aus folgenden Gründen:
In dem Anwesen lit. C Nr. 249 des Kaufmanns L. W. zu A., worin eine von dem Hauseigenthümer an einen gewissen J. W. verpachtete Wirthschaft ausgeübt wird, ist der Abort über einem Kanale angebracht, welcher auch das Anwesen lit. C Nr. 248 und die Reihe hinter den Häusern lit. C Nr. 247 und 184 durchlauft und in den sog. Hunoldsgraben, einen Stadtkanal einmündet, der sich dann weiter abwärts in den vorderen Lech ergießt.
Besagter Privatkanal wurde unter dem Titel eines Unrath- und Wasserabzugkanals von den betheiligten Hausbesitzern im Jahre 1841 neu hergestellt und über die Instandhaltung und jährliche Räumung des Kanals durch den Nachtmeister unterm 5. Oktober 1841 vor dem städtischen Bauamte von den Betheiligten ein Uebereinkommen abgeschloßen, welchem mit magistratischem Beschlusse vom 16. Oktober 1841 die baupolizeiliche Genehmigung ertheilt wurde.
Unterm 15. April 1875 wurde von dem Stadtmagistrate A. gegen L. W. auf Grund der Art. 73 Abs. 1 und 3 dann Art. 94 P.-St.-G.-B. und § 10 Abs. 1 der im städtischen Intelligenzblatte veröffentlichten zum Art. 94 erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften vom 13. Juli 1872 gerichtliche Strafeinschreitung beantragt, „weil die zum W.’schen Aborte gehörigen Schläuche verstopft und schadhaft seien, so daß die Exkremente an den Außenseiten der Rohre auf den im Erdgeschosse befindlichen Abtrittsitz herabrinnen und alle polizeilichen Mahnungen zur Abstellung dieser vorschriftswidrigen und gesundheitsschädlichen Zustände seither vergeblich waren.“ [94]
Mittels Urtheils des k. Stadtgerichts A. vom 28. Juli 1875 wurde L. W. von der Anschuldigung einer Uebertretung in Bezug auf Reinlichkeit (Art. 94 P.-St.-G.-B.) freigesprochen, unter der Annahme, daß der Beschuldigte durch den vorgelegten Pachtvertrag dargethan habe, daß die Sorge für die Reinhaltung des zur verpachteten Wirthschaft gehörigen Abtrittes dem Pächter obliege und den Verpächter wegen strafbarer Unterlassungen in dieser Beziehung keine Verantwortung treffe, dagegen wurde L. W. in der Erwägung, „daß er entgegen einem polizeilichen Beschlusse vom 8. August 1873 beziehungsweise entgegen dem § 10 der polizeilichen Vorschriften vom 13. Juli 1872 die Einleitung des Aborts und Pissoirs in den Hunoldsgraben bestehen ließ“, einer Uebertretung in Bezug auf Leben und Gesundheit nach Art. 73 P.-St.-G.-B. für schuldig erklärt, in eine Geldstrafe von 4 Thalern eventuell 2 Tage Haft und die Kosten verurtheilt, sowie der Polizeibehörde die Berechtigung zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zugesprochen.
Der angezogene polizeiliche Beschluß vom 8. August 1873 wurde nicht zu den Akten gebracht, dagegen ist aus dem vorgelegten städtischen Intelligenzblatte vom Jahre 1872 Nr. 52 S. 227 der Inhalt der ortspolizeilichen Vorschriften vom 13. Juli 1872 zu entnehmen, wonach § 10 derselben im Wesentlichen dahin lautet, „daß es verboten ist, Abtritte und Abflüsse von Stallungen, Pissoirs, Dünger- oder Odelgruben in die unterirdischen oder gedeckten Strassenkanäle und in die Stadtgräben einzuleiten“, während nach § 1 daselbst in allen Strassen, in welchen von der Stadtgemeinde hergestellte Strassenkanäle vorhanden sind, die Besitzer der anliegenden Anwesen verpflichtet sind, Seitenkanäle herzustellen, welche in die Hauptkanäle einmünden.
Die von L. W gegen das stadtgerichtliche Urtheil erhobene Berufung wurde durch Urtheil des k. Bezirksgerichts A. vom 28. September 1875 unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten II. Instanz verworfen, indem das k. Bezirksgericht feststellte, daß der fragliche in den sog. Hunoldsgraben mündende Seitenkanal das Brunnen- und sonstige Abwasser aufzunehmen habe, das Einleiten von Abtritten in denselben aber nach § 10 der allegirten ortspolizeilichen Vorschriften verboten und nach Art 94 P.-St.–G.-B. strafbar sei, weil der Hunoldsgraben in die Kategorie der Stadtgräben gehöre, und indem es die der Polizeibehörde zugesprochene Befugniß zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes damit rechtfertigte, daß die verbotwidrige Anlage zugleich auch gemäß Art. 73 P.-St.-G.-B. strafbar erscheine.
Gegen dieses Urtheil hat L. W. mittels schriftlicher Erklärung vom 28. September 1875 – eingereicht bei dem k. Bezirksgerichte [95] am 30. dess. Mts. – Nichtigkeitsbeschwerde ohne Bezeichnung eines Beschwerdegrundes angemeldet, der von ihm bevollmächtigte Vertreter Advokat B. in A. aber unterm 15/16. Oktober 1875 eine Denkschrift eingereicht, worin um Vernichtung des bezirksgerichtlichen Urtheils wegen Verletzung des Art. 326 St.-P.-G. v. 10. Nov. 1848 durch die Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgründe und wegen irriger Anwendung der Art. 73 und 94 P.-St.-G.-B. und des § 10 der ortspolizeilichen Vorschriften vom 11. Juli 1872 gebeten wird.
Die nach Art der Beschwerdeanmeldung veranlaßte allgemeine Prüfung der Sache hat ergeben, daß in dem Verfahren der II. Instanz eine wesentliche Förmlichkeit nicht verletzt und auf die festgestellten Thatsachen das Gesetz richtig angewendet worden ist.
Die in der Denkschrift gerügte Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgründe des bezirksgerichtlichen Urtheils ist von keiner wesentlichen Bedeutung, indem sie offenbar nur auf einem Schreibversehen beruht, darin bestehend, daß nach dem Worte „Hunoldsgraben“ das Wort „letzterer“ ausgelassen wurde, mit dessen Einfügung in den Text im Zusammenhalte mit dem Nachsatze sich klar ergibt, daß zwar nicht dem in Frage stehenden Privatseitenkanale, wohl aber dem Hunoldsgraben die Eigenschaft eines „Stadtgrabens“ zuerkannt, dagegen beiden Kanälen die Eigenschaft offener Werkkanäle abgesprochen werden wollte, in welche die Einleitung von Abtritten nach § 6 der allegirten ortspolizeilichen Vorschriften mit gewissen Beschränkungen erlaubt wäre.
Mit dem Ausspruche, daß der in Frage stehende Seitenkanal das Brunnen- und sonstige Abwasser aufzunehmen habe und daß der Hunoldsgraben, in welchen er einmündet, ein Stadtgraben sei, erscheint die getroffene Entscheidung, daß die in dem Anwesen des Beschuldigten bestehende Einleitung des Abtrittes in den fraglichen Seitenkanal ein dem Verbote des § 10 der allegirten ortspolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufender Zustand, somit der Beschuldigte nach Art 94 P.-St.-G.-B. hiefür verantwortlich sei, in genügender Weise motivirt, somit eine Verletzung des Art. 326 St.-P.-G. v. 10. November 1848 nicht gegeben.
Bei der erwähnten Feststellung der Qualität der genannten Kanäle kann dann folgeweise auch von einer unrichtigen Anwendung des Art. 94 P.-St.-G.-B. beziehungsweise des § 10 der allegirten ortspolizeilichen Vorschriften vor dem Kassationshofe nicht mehr gesprochen werden, weil jene Feststellung in das Gebiet der Thatsachen gehört und dem Kassationshofe daher auch insbesondere eine Prüfung darüber nicht zukommt, ob gegenüber der baupolizeilichen Verhandlung vom 5. Oktober 1841 über die Wiederherstellung des fraglichen Privatkanals seine Bezeichnung als eines zur Ableitung [96] des Brunnen- und Abfallwassers bestimmten Seitenkanales gerechtfertigt sei oder nicht.
Aus dem Umstande, daß das Verbot des § 10 der ortspolizeilichen Vorschriften nur von Einleitung der Abtritte etc. in die gedeckten Strassenkanäle und Stadtgräben spricht, während es sich hier nur um die Einleitung in einen Seitenkanal handelt, kann die Unanwendbarkeit des Verbotes für den gegebenen Fall deshalb nicht gefolgert werden, weil die Verunreinigung der gedeckten Stadtkanäle und Stadtgräben durch Einleitung von Abtritten, welche durch das Verbot abgewendet werden will, in gleicher Weise eintritt, ob diese Einleitung unmittelbar oder durch Seitenkanäle bewirkt wird, und weil sogar in die offenen Werkkanäle die Einleitung von Abtritten nur durch unmittelbare senkrechte Röhrenleitung gestattet, somit eine Einleitung von Abtritten in öffentliche Kanäle mittels Seitenkanäle überhaupt unbedingt ausgeschlossen ist.
Die Wirksamkeit dieses unbedingten Verbotes würde sogar unter der Voraussetzung Platz greifen, daß die unterm 16. Oktober 1841 den betheiligten Anwesensbesitzern zur Herstellung des fraglichen Seitenkanales ertheilte baupolizeiliche Erlaubniß auf die Einleitung von Abtritten zu beziehen wäre, weil die Polizeigesetzgebung von 1861 und 1871 die Ortspolizeibehörden zum Erlasse ortspolizeilicher Anordnungen im öffentlichen Interesse der Gesundheit nicht blos für erst erfolgende, sondern auch für schon bestehende Einrichtungen, soferne sie sich als nachtheilig bezeigen, ermächtigen wollte, wie der oberste Gerichtshof in einem ganz gleich gelagerten Falle bereits mittels Erkenntnisses vom 31. August 1869 (Samml. v. Entsch. Bd. IV S. 325) anerkannt hat.
Wenn endlich in der Denkschrift auch noch die irrige Anwendung des § 10 der allegirten ortspolizeilichen Vorschriften in Verbindung mit Art. 73 P.-St.-G.-B. in dem Anbetrachte hervorgehoben wird, daß die fraglichen ortspolizeilichen Vorschriften nur zum Art. 94 P.-St.-G.-B. und nicht zum Art. 73 ib. erlassen wurden, so kann dieser Beschwerde nur eine Richtung gegen den auf Art. 73 gegründeten Ausspruch beigemessen werden, daß der Polizeibehörde die Berechtigung zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zukomme, indem der Strafausspruch selbst wie bereits gezeigt schon auf der Grundlage des in II. Instanz zur Anwendung gebrachten Art. 94 in Verbindung mit § 10 der ortspolizeilichen Vorschriften gerechtfertigt wäre.
Es ist nun richtig, daß dem Richter nur bei dem Uebertretungsfalle des Art. 73 Abs. 1 gemäß Abs. 3 daselbst aufgetragen ist, der Polizeibehörde die Berechtigung zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes zuzuerkennen, daß sich eine solche Zuerkennung [97] mit einem blos nach Art. 94 qualifizirbaren Uebertretungsfalle nicht vertrüge, und daß zum Art. 73, welcher in I. Instanz ausschließlich, in II. Instanz aber neben dem Art. 94 zur Anwendung gebracht wurde und zur Rechtfertigung des erwähnten Ausspruches nothwendig ist, die ortspolizeilichen Vorschriften vom 13. Juli 1872 laut ihrer Ueberschrift und ihrer Einleitungsworte nicht ausdrücklich erlassen sind, daher ihre gesetzliche Verwendbarkeit zur Feststellung einer strafbaren Uebertretung des Art. 73 ein Bedenken erregen konnte. Allein dieses Bedenken hat nur formelle Bedeutung und beseitigt sich durch die Ueberzeugung, daß die fraglichen ortspolizeilichen Vorschriften ihrem materiellen Inhalte nach nicht blos auf Anordnungen über öffentliche Reinlichkeit im Sinne des Art. 94 sich beschränken, sondern ganz vorzugsweise solche über Anlage, Einrichtung und bauliche Instandhaltung von Abtritten, Dung- und Versitzgruben in Wohngebäuden treffen, deren Nichtbeachtung durch den Art. 73 unter Strafe gestellt wird. Es vermögen also Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Anordnungen in dieser Richtung die Thatbestandserfordernisse des Art. 73 ebensogut wie jene des Art. 94 zu begründen, nachdem die gesetzliche Giltigkeit polizeilicher Vorschriften (Art. 10 und 15 P.-St.-G.-B.) blos davon abhängt, daß sie ihrem Gegenstande nach nicht in Widerspruch mit Gesetzen oder Verordnungen gerathen, der Gegenstand öffentlicher Anordnungen aber nach dem textuellen Inhalte und nicht nach der äußerlichen Einleitung desselben zu bemessen ist.
Demgemäß wurde der § 10 der mehrerwähnten ortspolizeilichen Vorschriften sowohl in Verbindung mit Art. 94 als mit Art. 73 P.-St.-G.-B. richtig angewendet und war mit Anwendung des Art. 274 St.-P.-G. vom 10. November 1848 in Haupt-und Nebensache wie geschehen zu erkennen.