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Oberappellationsgericht München – Tanzmusik am dritten Kirchweihtag

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Textdaten
Autor: Oberappellationsgericht München
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Titel: Mittheilung oberstrichterlicher Erkenntnisse
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1875, Nr. 36, Seite 449–453
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Kurzbeschreibung: Abhaltung von nicht erlaubter Tanzbelustigung in geschlossener Gesellschaft
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Mittheilung eines oberstrichterlichen Erkenntnisses.

Ueber die Abhaltung von Tanzmusik am dritten Kirchweihtage, dann über die Einhaltung der Polizeistunde durch gesellige Vereine und geschlossene Gesellschaften ist einem oberstrichterlichen Plenarerkenntnisse vom 28. Juli 1875 Folgendes zu entnehmen:

1) Artikel 35 des Polizeistrafgesetzbuches bedroht Vorsteher oder Mitglieder geselliger Vereine oder geschlossener Gesellschaften, welche Tanzmusik an jenen Tagen veranstalten, an welchen die öffentliche Abhaltung derselben durch Verordnung untersagt ist, mit Geldstrafe bis zu 15 Thalern.

Ein derartiges Verbot in Ansehung der Veranstaltung öffentlicher Tanzmusiken enthält nun die in dieser Beziehung noch immer maßgebende Allerhöchste Verordnung vom 15. Juni 1862 vor Allem im § 6, welcher je nach den konfessionellen Verhältnissen des Ortes die Tage und beziehungsweise Zeiträume festsetzt, an welchen oder innerhalb welcher überhaupt und ausnahmslos die Abhaltung öffentlicher Tanzmusik untersagt sein soll.

Diese Bestimmung steht hier außer Frage. Mit derselben ist jedoch im unverkennbaren Zusammenhange der nächstfolgende § 7 [450] dieser Verordnung, welcher, wenn auch nicht mit dem gleichen Ausdrucke, doch mit nicht weniger Bestimmtheit die Veranstaltung öffentlicher Tanzmusik an dem dritten Kirchweihtage verbietet.

In dem betreffenden Abs. II des erwähnten § 7 ein solches Verbot zu erkennen, hindert der übrige Inhalt des §, welcher die Befugnisse der Polizeibehörden zur Genehmigung öffentlicher Tanzmusiken am Kirchweihfeste regelt, keineswegs, denn wenn auch hienach die Erlaubniß öffentlicher Tanzmusik an 2 Kirchweihtagen lediglich von dem Ermessen der Polizeibehörde abhängt, so ist gerade das Gegentheil bezüglich der Erlaubniß der Veranstaltung einer solchen Belustigung am dritten Kirchweihtage der Fall, welche, abgesehen von einer höchst eng begrenzten Ausnahme, nicht gewährt werden darf.

Daß diese Untersagung sich nicht direkt an das Publikum wendet, sondern zunächst als eine Vorschrift für das Verhalten der Polizeibehörde sich darstellt, ändert an der prohibitiven Natur der betreffenden Anordnung um so weniger etwas, als bei Gegenüberstellung der §§ 1 und 6 der obigen Verordnung im Grunde das nemliche Verhältniß auch bezüglich der Vorschrift des letzteren Paragraphen sich ergibt, indem nach Abs. I des § 1 überhaupt jede öffentliche Tanzunterhaltung einer polizeilichen Erlaubniß bedarf und demnach die Vorschrift in § 6 nicht zunächst der Nachachtung seitens des Publikums gilt, das ohne jene Erlaubniß schlechthin keine öffentliche Tanzbelustigung halten darf, sondern der Polizeibehörde, welche auf diesem Gebiete zu entscheiden hat, zur Richtschnur dient.

Daraus geht hervor, daß das in § 7 bezüglich der öffentlichen Tanzbelustigungen am dritten Kirchweihtage enthaltene Verbot den geselligen Vereinen und Genossenschaften, welche nach Art. 35 des P.-St.-G.-B. bei der Veranstaltung ihrer Tanzbelustigungen diejenigen Tage und Zeiten gleichfalls zu beachten haben, an welchen öffentliche Tanzbelustigungen nicht stattfinden dürfen, mit nicht minderer Wirksamkeit als die Vorschrift in § 6 derselben Verordnung entgegentritt. Diese Auffassung entspricht auch allein der Absicht, die den Vorschriften in §§ 6 und 7 Abs. II a. a. O. zu Grunde liegt, sowie dem inneren Grunde, aus welchem nach Art. 35 des P.-St.-G.-B. in Hinsicht auf die Verbote der Tanzbelustigungen zu gewissen Zeiten die geselligen Vereine und geschlossenen Gesellschaften den Normen über die öffentlichen Tanzbelustigungen unterliegen.

Es entspringt nemlich, wie wohl unbestreitbar, die Allerhöchste Verordnung vom 18. Juni 1862 denselben Rücksichten auf das Familien- und Gemeindewohl, sowie auf die öffentliche Ordnung, die schon bei der früheren Regelung desselben Gegenstandes obgewaltet[451] hatten, die mit ausdrücklichen Worten in dem Eingange der Verordnung vom 3. September 1843 (Döllinger, Bd. XXIX S. 730 „die Bewilligung von Tanzmusiken und Freinächten btr.“) angeführt sind und die einer Vervielfältigung derartiger, wenn auch an sich erlaubter Vergnügungen sich auch dermalen noch entgegenstellen.

Ferner konnte bei Anwendung gewisser, für öffentliche Tanzunterhaltungen bestehender Einschränkungen auf die von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften veranstalteten Tanzbelustigungen den Gesetzgeber offenbar kein anderer Grund geleitet haben, als der, daß die Unterhaltungen letzterer Art (ganz anders, als dieß bei eigentlichen Privatbällen, deren Beschränkung auf engere Kreise die Verhältnisse von selbst ergeben, der Fall ist) durch den großen Umfang, der ihnen auf dem Wege der freien Vereinigung ganzer Klassen von Ortsbewohnern u. dgl. nur zu leicht gegeben wird, in ähnlicher Weise, wenn auch nicht im nemlichen Maße wie die öffentlichen Tanzbelustigungen einer Gefährdung des öffentlichen Wohles fähig und daher gleichfalls mit gewissen engeren Grenzen zu umgeben seien.

Alles Dieses erwogen, wird man zu dem Ergebnisse nothwendig gelangen müssen, daß die in § 7 der Verordnung vom 18. Juni 1862 bezüglich des dritten Kirchweihtages statuirte Ausschließung öffentlicher Tanzmusiken gleich den Fällen des § 6 von der Bestimmung in Art. 35 des P.-St.-G.-B. mitumfaßt wird, indem einerseits gerade die ungebührliche Verlängerung der Kirchweihfeier offenbar am meisten jene Gefahren darbietet, deren Vermeidung das öffentliche Wohl verlangt, und andererseits diese Gefahren um nichts verringert würden, wenn an die Stelle öffentlicher Tanzmusiken am dritten Kirchweihtage sich Bälle von Vereinen oder Gesellschaften drängen und dadurch die durch § 7 verpönte Verlängerung der Kirchweihfeier thatsächlich einem großen Theile der Bevölkerung ermöglichen würden.

Dieser Betrachtung gegenüber verliert der Umstand, daß allerdings das in § 7 Abs. II enthaltene Verbot kein ganz ausnahmsloses, wie jenes in § 6 ist, entscheidendes Gewicht; denn abgesehen davon, daß der fragliche Ausnahmsfall hier nicht in Frage kommt, da die thatsächlichen Voraussetzungen desselben nirgends konstatirt sind und vielmehr nach den Feststellungen der Instanzgerichte der hier in Betracht kommende Ball an dem dritten Tage der Kirchweihe ungeachtet eines vorher sowohl allgemein veröffentlichten als auch noch besonders dem Beschuldigten angekündigten Verbotes des betreffendes Bezirksamtes abgehalten worden ist, so dient gerade der in § 7 statuirte Ausnahmsfall dazu, das Verbot in seiner ganzen Stärke hervortreten und namentlich aus der in demselben [452] gemachten zweiten Bedingung, daß nur aus Anlaß der Kirchweihe an dem betreffenden Orte öffentliche Tanzmusik veranstaltet zu werden pflegt, also daß sonst nie eine solche dort stattfindet, entnehmen zu lassen, wie sehr eine Ausdehnung der Kirchweihfeier über die gestatteten 2 Tage hinaus von der Regierungsgewalt perhorreszirt wird. Die Gestattung jener einzigen Ausnahme, wobei nebenher bemerkt, dem freien Ermessen der Polizeibehörden keineswegs vorgegriffen wurde, bildet demnach in keiner Beziehung einen Grund, um das sonst so strikte Verbot des § 7 Abs. II der Verordn. vom 18. Juni 1862 dann, wenn es sich im Sinne des Art. 35 des P.-St.-G.-B. um die Frage seiner Erstreckung auf Bälle von geselligen Vereinen u. s. w. handelt, preiszugeben und mit dem k. Bezirksgerichte die Bestimmung des § 7 im Lichte einer die Vereine und geschlossenen Gesellschaften ganz unberührt lassenden nur in Ansehung öffentlicher Tanzmusiken zu beachtenden Vollzugsinstruktion zu betrachten.

2) Als ein öffentlicher Vergnügungsort im Sinne von § 365 des Reichsstrafsgesetzbuchs stellt sich jede zur Benützung durch das Publikum behufs geselligen Vergnügens bestimmte Räumlichkeit eines Wirthshauses dar und es verkennt die entgegengesetzte Auffassung, wonach eine Beschränkung der in einem solchen Lokale sich einfindenden Gesellschaft auf gewisse engere Kreise die polizeiliche Vorschrift des § 365 außer Kraft zu setzen vermöchte, die Bedeutung und den Zweck dieser Bestimmung, dem Verweilen von Gästen an Schenk- und Vergnügungsplätzen im Interesse der allgemeinen Ordnung und Sicherheit sowie auch der Moralität bestimmte Grenzen zu setzen, vollständig, da die Gestattung von Ausnahmen obiger Art ohne die Einholung polizeilicher Bewilligung jede Kontrole über die richtige Beobachtung dieser Gesetzesvorschrift unmöglich machen und demnach die Wirkung derselben geradezu vereiteln würde.

Nun ist aber der Tanzsaal, der hier in Frage steht, nach der bezüglichen Feststellung des bezirksgerichtlichen Urtheils ein Bestandtheil der Wirthschaftsgebäude des H. in U., er dient nicht blos als Zusammenkunftslokal der Feuerwehr in U., sondern auch zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken seitens des Wirthes, und wenn das Bezirksgericht weiter noch geltend machen will, daß der Wirth in dem Saale am fraglichen Abende die Wirthschaft nicht ausgeübt habe, so ist diese Aufstellung den Konstatirungen, wonach der Wirth bis zur Polizeistunde die Speisen in das gemiethete Lokal ablieferte und auch das Getränk in Gebinden ebendahin gelangen ließ, geradezu widersprechend, indem eben hienach die Wirthschaft des H. an der Versorgung der Gäste in jenem Lokal wesentlich betheiligt war und es ist demgemäß der Sachverhalt [453] kein anderer, als daß die Feuerwehr zu U. an jenem Abende in einem öffentlichen Wirthslokal eine allerdings geschlossene Tanzunterhaltung abhielt, was dem Erörterten gemäß nicht hinderte, daß die Gäste zur Einhaltung der Polizeistunde verpflichtet waren.

Dasselbe ergibt sich aus der nach Art. 159 mit Art. 2 Ziff. 4 des P.-St.-G.-B. in Ansehung des Gebotes der Polizeistunde zur Ergänzung der Bestimmung des § 365 des R.-St.-G.-B. dienenden Verordnung vom 18. Juni 1862 (die Polizeistunde betr.), welche ganz im Einklange mit dem Sinne und der Tragweite jenes Reichsgesetzes in § 6 gesellige Vereine und geschlossene Gesellschaften von der Einhaltung der Polizeistunde nur dann befreit, wenn sie ein besonderes, mit öffentlichen Wirthschaftsräumen nicht verbundenes Gesellschaftslokal besitzen und im Gegentheil deren Verpflichtung zur Haltung der Polizeistunde, wenn sie zwar ein von den allgemeinen Wirthschaftsräumen getrenntes und ausschließend für sie bestimmtes Gesellschaftslokal, gleichwohl aber in einem Wirthshause besitzen, dadurch ausdrücklich anerkennt, daß in solchem Falle den Ortspolizeibehörden die besondere Bewilligung einer längeren Polizeistunde an solche Gesellschaften u. d. gl. nach Umständen in widerruflicher Weise anheimgestellt wird.

Gerade dieses letztere in § 6 Abs. II. der erwähnten Verordnung vorausgesetzte thatsächliche Verhältniß waltete nach Obigem bei Benützung des Tanzsaales im Wirthshause zu U. seitens der dortigen Feuerwehr am 17. November 1874 ob, ohne daß jedoch eine Verlängerung der Polizeistunde für die geschlossene Gesellschaft weder im Allgemeinen noch für den besonderen Fall bei der Polizeibehörde nachgesucht worden wäre, und da selbstverständlich das privatrechtliche Verhältniß des Wirthes als des Vermiethers des Saales seine Verpflichtungen, die im öffentlichen Rechte gründeten, nicht aufzuheben vermochte, so war derselbe so berechtigt als verpflichtet, die Polizeistunde innerhalb seiner Wirthschaftsräume insbesondere auch in jenem Lokale am obigen Abende zu bieten, und ist, da dieß festgestelltermassen unterlassen wurde und die Unterhaltung die gesetzliche Polizeistunde überschritten hat, irgend ein Grund, aus welchem diese Unterlassungshandlung des Wirthes straflos bleiben sollte, nicht ersichtlich.