Oberappellationsgericht München – Renitenter Redakteur 2
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In einem Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes vom 17. Juli 1875 ist ausgesprochen, daß die Bestimmung in § 21 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 nur bei Fahrlässigkeit gemäß § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung findet, nicht aber für den in § 20 Abs. 2 als Thäter bezeichneten Redakteur gilt.
Der Zeitungsredakteur W. in F. war nämlich durch appellationsgerichtliches Erkenntniß wegen eines Vergehens der Beleidigung eines Religionsdieners in Beziehung auf dessen Beruf auf Grund der §§ 186, 194 und 196 des R.-St.-G.-B. und [434] § 20 Abs. 2 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 vor die nächste Schwurgerichtssitzung von Mittelfranken verwiesen worden. Hiegegen hat Redakteur W. die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und als Beschwerdegrund bezeichnet, daß er und nicht vielmehr der von ihm als Verfasser des inkriminirten Zeitungsartikels benannte F. als Thäter vor das Schwurgericht verwiesen worden sei.
In dem Eingangs erwähnten oberstrichterlichen Erkenntnisse ist dem gegenüber angeführt:
Der Beschwerdeführer, Redakteur W., ist der Meinung, daß seine strafrechtliche Verfolgung wegen des in Frage stehenden Preßerzeugnisses dadurch ausgeschlossen sein müsse, daß er in der Person des F. den Verfasser des beanstandeten Zeitungsartikels genannt habe.
Allein die Voraussetzung, unter welcher der Nachweis des Verfassers im Sinne des § 21 Abs. 2 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 den verantwortlichen Redakteur der betreffenden Druckschrift vor der Bestrafung schützen kann, ist nach ausdrücklicher Bestimmung dieses Gesetzesparagraphen, daß derselbe nur wegen Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen ist, und sie trifft deshalb nicht zu, wenn, wie dieß auf Grund der vorläufigen Feststellung im angefochtenen Verweisungserkenntnisse geschehen ist, der Redakteur als Thäter in Beziehung auf das in Frage stehende Preßerzeugniß zur Verantwortung gezogen ist, und insoferne die Beschwerdeanmeldung von der Annahme ausgeht, als sei die Verweisung auf Grund des § 21 Abs. 2 des Reichspreßgesetzes erfolgt, während sie ganz ausdrücklich auf die Annahme der Thäterschaft und auf § 20 Abs. 2 sich stützt, beruht die Beschwerde zugleich auf einem offenbaren Irrthume.