Oberappellationsgericht München – Geldsammlung
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Der oberste Gerichtshof des Königreichs erkannte am 10. Februar 1877 in Sachen gegen den Tuchmacher N N. und Genossen wegen unbefugten Geldsammelns zu Recht: [112]
- Das Urtheil des k. Bezirksgerichts F. vom 12. Dezember 1876 wird vernichtet und die Sache zu wiederholter Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des genannten Bezirksgerichts verwiesen.
- Zugleich wird der Eintrag gegenwärtigen Erkenntnisses in das Urtheilsbuch des k. Bezirksgerichts verordnet.
Durch Urtheil des k. Landgerichts N. vom 2. November 1876 wurden auf Grund des Art. 52 des P.-St.-G.-B. vom 26. Dezember 1871
1. der Tuchmacher N. N. wegen Anstiftung zu unbefugten Geldsammlungen, verübt zu L. am 29. September 1876, in eine Geldstrafe von 20 ℳ. eventuell 6 Tage Haft;
2. der Tuchweber N. N. und der Schlosser N. N. wegen Vornahme der Geldsammlung bei derselben Gelegenheit in eine Geldstrafe von je 15 ℳ. eventuell je 4 Tage Haft und die 3 Beschuldigten solidarisch in die Kosten des Verfahrens verurtheilt; zugleich wurde ausgesprochen, daß das unbefugt gesammelte Geld, soweit es sich noch bei den Einsammlern vorfinde, zum Besten der Armenkasse von L. einzuziehen sei.
In Folge der von den 3 Beschuldigten ergriffenen Berufung wurden dieselben durch Urtheil des k. Bezirksgerichts F. vom 12. Dezember 1876 von Strafe und Kosten freigesprochen.
Gegen letzteres Urtheil meldete der funktionirende Staatsanwaltssubstitut am k. Bezirksgerichte F. am 15. Dezember 1876 auf der Kanzlei des k. Bezirksgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde an und zwar wegen Verletzung des Art. 52 P.-St -G.-B.
Durch Gerichtsvollzieherakt vom 23. Dezember 1876 wurde den 3 Beschuldigten von der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Kenntniß gegeben.
Nach Aufruf der Sache in der öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 1877 erstattete der Referent Vortrag, worauf der k. Staatsanwalt den Antrag stellte, das Urtheil des k. Bezirksgerichts F. vom 12. Dezember 1876 zu vernichten, die Sache zu wiederholter Verhandlung und Entscheidung an einen andern Senat des genannten Bezirksgerichts zu verweisen und den Eintrag des ergehenden Erkenntnisses in das bezirksgerichtliche Urtheilsbuch zu verordnen.
Diesem Antrage war statt zu geben. [113]
Durch die Instanzgerichte ist thatsächtlich festgestellt, daß in einer am 29. September 1876 zu L. im Saale des Bierbrauers J. von der sozialdemokratischen Partei veranstalteten, Jedermann zugänglichen öffentlichen Volksversammlung, bei welcher der beschuldigte Tuchmacher N. N, den Vorsitz führte, nachdem über verschiedene Gegenstände gesprochen worden und der Agitator D. als Reichstagskandidat aufgestellt war, der Antrag eingebracht wurde, eine Geldsammlung zu veranstalten, welcher von dem Vorsitzenden zur Abstimmung gebracht und angenommen wurde, worauf die beiden Beschuldigten Tuchweber N. N. und Schlosser N. N. mit dem Einsammeln des Geldes beauftragt wurden, dieß auch bewerkstelligten und 5 ℳ. 50 Pf. zusammenbrachten; daß als der anwesende Adjunkt D. vor Beginn der Sammlung die Frage stellte, zu welchem Zwecke das Geld gesammelt werde, ihm erwidert wurde, es sollten damit die Kosten der zur Vorbereitung der Versammlung nöthigen Drucksachen, der Miethe des Versammlungssaales u. s. w. bestritten werden; daß der Eigenthümer des Lokals dem Veranstalter der Versammlung, als derselbe nach der Miethe frug, sagte, dieselbe betrage bis zu 6 ℳ., je nachdem er durch ausreichenden Bierkonsum entschädigt werde, und daß er nach stattgehabter Versammlung erklärte, er verlange nichts, da so viel Bier getrunken worden sei, daß er sich für entschädigt halte. Ferner steht fest, daß die polizeiliche Bewilligung zu dieser Sammlung nicht eingeholt worden war, und endlich hat das k. Bezirksgericht als feststehend angenommen, daß weder nachgewiesen sei, daß die Versammelten zu einem andern Zwecke als zur Deckung der Kosten der Versammlung beitragen wollten, noch daß die 3 Beschuldigten die Absicht hatten, für etwas Anderes zu sammeln.
Bei Begründung seines freisprechenden Urtheils geht das k. Bezirksgericht namentlich von der Erwägung aus, daß die Bestreitung der durch die Versammlung entstandenen Kosten Sache derjenigen Personen sei, welche, der Einladung Folge leistend, an der Versammlung Theil nahmen und an deren Beschlüssen sich betheiligten.
Dieser Anschauung kann jedoch nicht beigetreten werden.
Die Strafbestimmung in Art. 52 P.-St.-G.-B. hat ihrem Zweck und Sinne nach nur die Sammlung solcher Gaben und Beiträge im Auge, deren Leistung lediglich der Freigebigkeit der Spender oder wenigstens dem völlig freien Willen derselben überlassen bleibt. Auf das Sammeln von Gaben und Beiträgen, deren Leistung ein Obligationsverhältniß, eine rechtlich erzwingbare Verpflichtung zu Grunde liegt, findet dieselbe keine Anwendung.
Eine Sammlung von Beiträgen der letzteren Art liegt aber [114] in dem gegebenen Falle nicht vor; vielmehr handelt es sich hier nur um Spenden, welche lediglich dem freien Willen der Angegangenen entsprangen. Denn für die Kosten der Vorbereitung und Abhaltung einer öffentlichen Volks- oder Parteiversammlung, zu welcher jeder aus dem Volke oder der Parteigenossen freien Zutritt hat, haften, wenn nicht im voraus etwas anderes bestimmt ist, nur die Unternehmer, die Veranstalter der Versammlung. Zwischen dem Vermiether des Versammlungslokales, dem Drucker der Anschlagzettel u. s. w. und den einzelnen, der Einladung folgenden Theilnehmern der Versammlung wird ein Obligationsverhältniß nicht begründet und ebenso wenig kommt den Veranstaltern für die von ihnen gemachten Auslagen ein Regreßanspruch gegen die bei der Versammlung erschienenen Personen zu. Wohl mögen unter Umständen die Theilnehmer sich moralisch verpflichtet erachten, den Veranstaltern ihre Auslagen wieder zu ersetzen; allein durch diese moralische Nöthigung, die auch dem Almosenspenden zu Grunde liegt, wird der Leistung der Charakter der Freiwilligkeit nicht benommen.
Hienach erscheinen aber die in Frage stehenden bei der Volksversammlung zu L. erhobenen Beiträge lediglich dem freien Willen der Geber entsprungen und da eine polizeiliche Bewilligung für jene Sammlung nicht eingeholt wurde, so sind alle Thatbestandsmerkmale der in Art. 52 P.-St.-G.-B. vorgesehenen Uebertretung vorhanden.
Hieran wird durch den bei jener Gelegenheit gefaßten Beschluß, eine Sammlung vorzunehmen, nichts geändert, weil auch durch diesen Beschluß, von dem nicht einmal genau feststeht, wie er zu Stande kam, für die damals anwesenden Personen eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der durch die Versammlung verursachten Kosten noch nicht begründet wurde.
Das Urtheil des obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 1872 (Samml. II S. 134) steht obiger Auffassung nicht entgegen. Denn in demselben ist nur ausgesprochen, daß die Strafbestimmung in Art. 52 P.-St.-G.-B. dann nicht platzgreife, wenn zur Deckung von Kosten gesammelt werde, zu deren Tragung die Angegangenen ohnedieß rechtlich verpflichtet seien, welcher Grundsatz auch in einem späteren Urtheile des obersten Gerichtshofes vom 24. April 1876 noch schärfer sich hervorgehoben findet.
Das k. Bezirksgericht hat daher, indem es die Beschuldigten unter den gegebenen Verhältnissen freisprach, den Art. 52 P.-St.-G.-B. durch Nichtanwendung verletzt und es war demgemäß zu erkennen, wie geschehen.