Oberappellationsgericht München – Geheimmittel
[325]
Der oberste Gerichtshof des Königreichs erkannte in seiner öffentlichen Sitzung vom 11. Juli d. Js. in Sachen gegen E. L., Münzarbeiterswittwe von M., wegen unbefugten Arzneiverkaufes zu Recht:
Das Urtheil des k. Bezirksgerichts M. vom 5. Juni l. J. wird vernichtet und wird E. L. unter Ueberbürdung sämmtlicher in dieser Sache erlaufenen Kosten auf die k. Staatskasse von der gegen sie erhobenen Anschuldigung einer Uebertretung des § 367 Ziff. 3 des R.-St.-G.-B. freigesprochen.
Zugleich wird der Eintrag des gegenwärtigen Erkenntnisses in das Urtheilsbuch des k. Bezirksgerichts M. verordnet. [326]
Durch Urtheil des k. Stadtgerichts M. Abth. f. Stfs. vom 21. März d. Js. ist die Münzarbeiterswittwe E. L.von M. wegen Uebertretung des unbefugten Verkaufs von Arzneimitteln nach § 367 Ziff. 3 des R.-St.-G.-B. in eine Geldstrafe von 12 ℳ eventuell 1 Tag Haft und in die Kosten verurtheilt worden.
Die sowohl von der Beschuldigten, als auch vom Vertreter der Staatsanwaltschaft, und zwar von letzterem aus dem Grunde, weil keine höhere Strafe ausgesprochen worden ist, gegen das erstrichterliche Urtheil erhobenen Berufungen wurden durch Urtheil des k. Bezirksgerichts M. vom 5. Juni d. Js. unter Verurtheilung der E. L. in die auf ihre Berufung erlaufenen Kosten und unter Ueberweisung der auf die staatsanwaltschaftliche Berufung erwachsenen Kosten auf die k. Staatskasse verworfen.
Hiegegen hat der von E. L. hiezu bevollmächtigte Rechtsconcipient A. für diese am 7. Juni d. Js. auf der Gerichtsschreiberei des k. Bezirksgerichts M. ohne Angabe eines besondern Beschwerdegrundes das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet.
Heute kam diese Sache bei dem obersten Gerichtshofe zum Aufrufe und zur Verhandlung.
Der ernannte Referent, Rath S., erstattete Vortrag, worauf der für E. L. erschienene Rechtsconcipient A. den Antrag stellte, das Urtheil des k. Bezirksgerichts M. vom 5. Juni l. Js., da auf den festgestellten Thatbestand der § 367 Ziff. 3 des R.-St.-G.-B. nicht anwendbar sei, zu vernichten und die Beschuldigte freizusprechen, eventuell die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
Der k. Staatsanwalt trat diesem Antrage entgegen und beantragte, die von E. L. gegen das Urtheil des k. Bezirksgerichts M. vom 5. Juni l. Js. eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen und die Beschwerdeführerin in die dadurch veranlaßten Kosten, sowie weiter noch in eine Geldstrafe von 50 ℳ eventuell 10 Tage Haft zu verurtheilen.
Da der Vertreter der Beschuldigten von dieser zur Bezeichnung der Beschwerdepunkte und zur Ausführung der Beschwerde, sowie auch zum Verzichte darauf bevollmächtigt ist, und derselbe sich in seinem heutigen Vortrage auf die Frage der Gesetzesanwendung beschränkt hat, so hatte der oberste Gerichtshof gemäß den Bestimmungen des Art. 245 des St.-P.-G. v. 10. Nov. 1848 im gegebenen Falle sich nur auf die Untersuchung der Frage zu [327] beschränken, ob das Gesetz auf die festgestellten Thatsachen seine richtige Anwendung gefunden hat, und diese Prüfung hat ergeben, daß auf den gegebenen Thatbestand das Gesetz nicht richtig angewendet worden ist.
Durch die Instanzgerichte ist tatsächlich festgestellt, daß E. L. in den Monaten Dezember v. Js. und Januar d. Js. vorsätzlich, fortgesetzt, in Ausführung eines und desselben Entschlusses und im Betriebe der von ihr in offener Handelsgesellschaft mit ihrem Sohne etablirten und auch im Gesellschaftsregister des k. Handelsgerichts M. seit 31. Mai 1878 eingetragenen Oelgeistfabrik insbesondere in ihrem Wohnhause sogenannten Oelgeist, welcher gleichmäßig aus einer Lösung von verschiedenen ätherischen Oelen, nämlich Terpentinöl, Lavendelöl, Thymian- und Rosmarinöl, in Weingeist besteht und zu denjenigen Zubereitungen gehört, welche in dem Verzeichnisse A der kais. Verordnung vom 4. Januar 1875, den Verkehr mit Arzneimitteln betreffend, als Balsama medicinalia mixta aufgeführt sind und deren Verkauf nur in Apotheken gestattet ist, – feilgehalten und an Jedermann, der sich als Käufer einfand, gegen Zahlung von 40 ₰ für das Fläschchen als Arznei, demnach als Heilmittel verkauft hat.
Es ist aber weiter noch festgestellt, daß der Beschuldigten laut einer im Kreisamtsblatte veröffentlichten Bekanntmachung der k. Regierung von N. schon vor der Einführung der Reichsgewerbeordnung in Bayern, nämlich durch Ministerialentschließung vom 7. Sept. 1871 (Kreisamtsbl. S. 1574) die Erlaubniß ertheilt worden war, ein als Oelgeistquelle bezeichnetes Geheimmittel, welches mit dem in Frage stehenden Oelgeiste im Wesentlichen identisch ist, zu 9 kr. für 1 ½ Unzen nach Maßgabe der allerh. Verordnung vom 17. Mai 1863, den Verkauf von kosmetischen Geheimmitteln betreffend, zu verkaufen (Reg.-Bl. S. 741). Dieser letztere Thatumstand hatte die Folge, daß das Feilhalten und der Verkauf des besagten Oelgeistes durch E. L. in so lange nicht unter § 367 Ziff. 3 des R.-St.-G.-B. subsumirt werden konnte, als diese polizeiliche Erlaubniß durch die Landespolizeibehörde nicht widerrufen worden war.
- Vgl. oberstr. Urth. v. 14. Juli 1876. U.-B. Nr. 341. Samml. Bd. VI S. 374 ff.
Nun hat allerdings, wie ebenfalls festgestellt ist, das k. b. Staatsministerium des Innern laut einer im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28 v. 16. Mai 1878 publicirten Bekanntmachung vom 10. Mai dess. J., den Verkauf von Geheimmitteln betr., ausgesprochen, daß alle früher in widerruflicher Weise zum Verkaufe von Geheimmitteln ertheilten Bewilligungen, insoweit [328] diese Geheimmittel unter den § 1 der kais. Verordnung v. 4. Jan. 1875 über den Verkehr mit Arzneimitteln fallen, und deren Verkauf bisher außer den Apotheken stattfinden durfte, ausnahmslos hiemit zurückgenommen sind, und daß für den Verkauf der hier in Rede stehenden Geheimmittel fortan nur die erwähnte kaiserliche Verordnung maßgebend ist, und kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, daß dieser Ausspruch auch als ein Widerruf der der E. L. ertheilten Erlaubniß durch die zuständige Landespolizeibehörde und der nach Erlaß dieses Widerrufs bethätigte Verkauf des in Frage stehenden Oelgeistes demgemäß objektiv als ein „ohne polizeiliche Erlaubniß“ erfolgter sich darstellt; allein um einen nach Erlassung dieses Widerrufs bethätigten Verkauf der fraglichen Arznei durch die Beschuldigte dieser zur Schuld zurechnen und die E. L. hiewegen auf Grund des § 367 Ziff. 3 des R.-St.-G.-B. in Strafe nehmen zu können, war auch erforderlich, daß derselben der erfolgte Widerruf bekannt geworden ist; denn da der Mangel der polizeilichen Erlaubniß bei dem in Frage stehenden Reate als ein Thatumstand erscheint, welcher zum gesetzlichen Thatbestande desselben gehört, so konnte laut der Vorschrift in § 59 des R.-St.-G.-B. dieser Thatumstand dem Thäter nur dann zugerechnet werden, wenn er bei Begehung der strafbaren Handlung denselben gekannt hat.
Nun haben aber die Instanzgerichte in diesem Punkte übereinstimmend thatsächlich festgestellt, daß die Beschuldigte in dem angegebenen Zeitpunkte von dem erfolgten Widerrufe der ihr ertheilten polizeilichen Ellaubniß keine Kenntniß gehabt habe.
Die Richtigkeit dieser Feststellung zu prüfen, liegt außerhalb der Competenz des obersten Gerichtshofes.
Das Vorhandensein derselben hat aber, da die der E. L. ertheilte Erlaubniß nicht schon, wie der Berufungsrichter angenommen hat, mit dem Zeitpunkte, als die auf Grund des § 6 Abs. 2 der R.-G.-O. erlassenen kaiserlichen Verordnungen vom 25. März 1872 und 4. Januar 1875 in Wirksamkeit getreten sind, sondern erst mit dem erfolgten Widerrufe der Erlaubniß ihre Wirksamkeit verloren hatte, (vgl. das oben cit. oberstr. Urth. v. 14. Juli 1876), nicht die Bedeutung eines Strafmilderungsgrundes, sondern da es sich im gegebenen Falle nicht um ein Fahrlässigkeitsreat und auch nicht um eine Strafthat handelt, welche lediglich in der Nichtbefolgung eines zu einem Thun verpflichtenden Gebotes besteht, und da demnach hier zur Verurtheilung die Vorsätzlichkeit der Handlung, d. h. der Wille, sie zu begehen, vorausgesetzt wird, die Bedeutung eines Strafausschließungsgrundes.
Das k. Bezirksgericht M. hat daher dadurch, daß es trotz [329] der von ihm in dem angeregten Punkte gemachten thatsächlichen Feststellung die E. L. einer Uebertretung des § 367 Ziff. 3 des R.-St.-G.-B. schuldig erkannt, beziehungsweise die von derselben gegen die erstrichterlich ausgesprochene Verurtheilung erhobene Berufung verworfen hat, den § 367 Ziff. 3 durch unrichtige Anwendung und den § 59 des R.-St.-G.-B. durch Nichtanwendung verletzt.
Es war demgemäß auf die von der Beschuldigten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde das bezirksgerichtliche Urtheil, insoweit dasselbe auf die Berufung der E. L. hin ergangen war, zu vernichten, in Gemäßheit der Vorschriften der Art. 138 Ziff. 3 und 139 des E.-G. v. 10. Nov. 1861, dann des Art. 324 des St.-P.-G. v. 10. Nov. 1848 sofort auch die Freisprechung der Beschuldigten auszusprechen und im Uebrigen in Anwendung der Art. 204, 274 und 262 des R.-P.-G. u. 10. Nov. 1848 wie oben geschehen, zu erkennen.