Noch ein Stück Mittelalter
[35] Noch ein Stück Mittelalter. Unweit von Maulbronn erhebt sich aus der Hügelkette ein eigenthümlich gestalteter Berg hervor, der Sternenfels, und unmittelbar am Fuß des Sternenfels liegt ein stattliches Dorf, das im Allgemeinen nicht anders aussieht, als die Nachbarorte, und doch ist dieser Ort Kürnbach einzig in seiner Art, was seine politische Gestaltung anbelangt, und von dieser hier ein Wort.
Kürnbach ist nämlich ein Ort, der zugleich badisch und hessisch ist, ein sogenanntes Condominat.
Nun wird man freilich einwenden, der Umstand, daß die Grenze zweier Länder durch eine Ortschaft gehe, sei keine außerordentliche Rarität. Allein in Kürnbach richtet sich das Unterthansverhältniß der Einwohner lediglich nach den Häusern, in denen Dieser oder Jener, und sei es auch nur miethweise, wohnt, und die hundertundvierzehn hessischen und siebenundsechszig badischen Häuser, aus denen Kürnbach besteht, sind nicht nach Straßen oder in anderer Weise voneinander getrennt, sondern sie liegen zerstreut durcheinander. Wer dort in einem hessischen Hause wohnt, ist hessischer Staatsbürger einzig und allein deswegen, weil er auf hessischem Territorium wohnt, und alle Liegenschaften, Aecker, Wiesen etc., die Jemand besitzt, der in einem hessischen Hause – und sei es, wie gesagt, auch nur miethweise – wohnt, sind aus gleichem Grunde hessisch. In dem Augenblicke jedoch, in dem Derselbe ein badisches Haus kauft, miethet oder bewohnt, wird er mit seiner Familie und Hab’ und Gut badisch. Dort wechselt man also die „Nation“ nicht mit dem Rocke, wohl aber mit dem Hause und zwar ohne die geringste Schwierigkeit. Es bedarf keiner besonderen Naturalisation, keines Aufnahmeactes, keinem Eintrittsgeldes. Man kann dort in einer Stunde badisch, in der andern hessisch werden, ja wohl auch hessisch und badisch zu gleicher Zeit sein, wenn man ein hessisches und ein badisches Haus gleichzeitig bewohnt.
Die hessischen Häuser unterscheiden sich von den badischen durch eine kleine Tafel über der Hausthür, auf welcher eine Hausnummer angebracht ist; die badischen Häuser haben die Tafel nicht. Im Uebrigen sieht man den Häusern keine weiteren Nationalitätsabzeichen an. Es haben diese Häuser überhaupt keine Eigenthümlichkeit, nur das Schulhaus und das Rathhaus fallen unter ihnen auf. Ersteres ist ein neuer, eleganter, vor dem Orte gelegener Bau, welcher an die schönen Schulhäuser der Schweiz erinnert; letzterem, ein uraltes Mauerwerk, trägt zwei Wappen, wahrscheinlich die Wahrzeichen dieser Janusstadt, hat mehrere Thürmchen, ist auf der einen Seite aus rothen, auf der andern aus weißen Steinen aufgeführt und stellt mit seinen vielen Winkeln, An- und Aufsätzen so recht das Bild dieser verwinkelten unnatürlichen politischen Gemeinde dar.
Die Anfänge dieser Staatsbildung reichen natürlich bis in das Mittelalter zurück. Früher theilten sich Hessen und Württemberg in das Herrschafts- oder Oberaufsichtsrecht über Kürnbach. Der württembergische Antheil ist seit 1803 durch Vertrag an das Großherzogthum Baden übergegangen. Der Sitz der badischen Regierung über Kürnbach ist in Bretten, der der hessischen in Wimpfen, einer hessischen Enclave.
Es giebt freilich dort nicht viel zu regieren, denn die beiden, die hessische und die badische Gemeinde, bilden unter sich wieder eine Gesammtgemeinde mit einer besonderen Gemeindeverfassung, und diese genießt eine gewisse „Souverainetät“ in der europäischen Staatengruppe. Die badische sowohl wie die hessische Gemeinde hat wohl ihren besonderen Bürgermeister, allein die Verwaltung der Gesammtgemeinde, die Ortspolizei und den Vorsitz in dem Gesammtgemeinderath übt immer nur einer dieser zwei Bürgermeister aus und zwar alle sechs Jahre abwechselnd. Auch die Gemeindeorgane, Kirche, Pfarrhaus, Schulhaus, Rathhaus, Armenhaus sind Eigenthum der Gesammtgemeinde, welche selbst weder hessisch noch badisch, sondern nur kürnbachisch ist. Früher gehörte sie auch dem Zollverein nicht an und bildete eine Art Freihafen, das heißt einen Stapelplatz für die Schmuggelei im großartigsten Maßstabe. Sie hat noch heute ein besonderes Steuerexemtionsrecht, das heißt sie nimmt in keiner Weise an den badischen oder hessischen Steuern, seien sie direct ober indirect, Antheil, sondern sie zahlt an Baden und Hessen eine Ausgleichungssumme, das auf das Gesammtsteuercapital vertheilt wird. Dagegen sind über den Gerichtsstand in Civil-, Criminal- und Polizeisachen, soweit die Bürgermeister nicht zuständig sind, in vielen Fällen die Bestimmungen nicht ausreichend. Würden zum Beispiel Maßregeln gegen die Einschleppung der Cholera aus einer benachbarten Stadt nöthig sein, so müßte jedenfalls zwischen den betheiligten Staaten erst wieder ein besonderer Vertrag abgeschlossen werden.
Uebrigens entscheidet dort lediglich der Privatvortheil. Man wählt und verändert je nach Lage des einzelnen Falles sein Haus- und sein Unterthanenverhältniß. Erging von einem badischen Gericht gegen einen Badenser ein ungünstiges Urtheil, und es sollte vollstreckt werden, so wechselte er einfach sein Haus- und Unterthansverhältniß, stellte sich unter [36] die hessischen Gesetze und hatte damit doch wenigstens gewonnen, daß er wieder eine Zeit lang Ruhe hatte vor dem Executor. In dieser Beziehung hat zwar das Reichsgesetz über die Gewährung der Rechtshülfe jetzt bessere Verhältnisse geschaffen, und ebenso ist in der Militärpflichtsübung, die unter dem Bundestag seiner würdig war, durch den Abschluß der hessischen und badischen Militärconvention mit Preußen Ordnung und Gleichförmigkeit eingetreten.
Bei der Wichtigkeit, welche in diesen verworrenen staatsrechtlichen Verhältnissen den Häusern beigelegt ist, muß natürlich auch die Frage von der allergrößten Tragweite sein, wie es bei dem Bau eines neuen Hauses zu halten ist, ob es hessisch, badisch oder schlechtweg kürnbachisch wird. Wie meine wiederholten Nachforschungen ergaben, bewahren dort die Bürgermeister ein stark Theil hessischen und badischen Particularismus auf, so daß sie mit der Absicht umgegangen sein sollen, sämmtliche bestehenden Häuser in die hessischen, respective badischen Landesfarben einzuhüllen, also entweder weißroth oder rothgelb, die gemeinschaftlichen Häuser, insbesondere das Rathhaus und die Kirche, innen und außen weiß auf der einen und roth auf der andern Seite anstreichen, die neuerrichteten Häuser dagegen vierfarbig, nämlich rothweißrothgelb bemalen zu lassen, so daß sie etwa wie die Stieglitze sich ausgenommen hätten.
Die Lösung dieser wichtigen Frage ist jedoch in anderer Weise ergangen; man hat sich nämlich mit Umgehung des Anstreichens dahin geeinigt:
Wird auf einem Platze gebaut, wo früher schon ein badisches oder hessisches Haus stand, so verbleibt es badisch, respective hessisch; von Häusern, welche ganz neu gebaut werden, muß das eine badisch, das andere hessisch werden, angestrichen wird dagegen nicht. Den thatsächlichen Besitzverhältnissen entsprechend ist diese Lösung freilich nicht, denn da es in Kürnbach bei einer Seelenzahl von circa vierzehnhundert etwa zwei Drittel hessische und nur ein Drittel badische Häuser giebt, so hätten bei dieser Art der Lösung stets zwei Häuser erst hessisch werden müssen, ehe das dritte badisch hätte werden können.
Die Stimmung der Einwohner Kürnbachs scheint mir mehr dem Großherzogthum Baden zugeneigt zu sein und zwar aus dem einfachen Grunde, weil der Sitz der hessischen Regierung Wimpfen zu weit von Kürnbach entfernt liegt, wodurch Verwaltung und Justiz nothwendig schleppend werden müssen; in erster Linie ist jedoch die Tendenz der Kürnbacher jedenfalls auf Erhaltung der jetzigen Verhältnisse gerichtet und zwar lediglich deshalb, weil Kürnbach nach Zahlung seiner Ausgleichungssumme an Baden und Hessen von allen Steuern frei ist. Der Geldbeutel spricht hier das entscheidende Wort, und so wird denn wohl diese Ausgeburt staatsrechtlicher Verrücktheit auch ferneren Geschlechtern überliefert werden.