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Neuestes Cammergerichtliches Erkenntniß die aufrührerische Bürgerschaft zu Wertheim betreffend

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Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Neuestes Cammergerichtliches Erkenntniß die aufrührerische Bürgerschaft zu Wertheim betreffend
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 6, S. 342–343
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1793
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
s. a. Reichscammergerichtliches Erkenntniß in Sachen des Stadtamtmanns Städel in Wertheim wider die Fürstlich- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Regierung und den renitirenden Theil der Burgerschaft in Wertheim
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X.
Neuestes Cammergerichtliches Erkenntniß die aufrührerische Bürgerschaft zu Wertheim betreffend.

 Sent. publ. Wezlariae die 18 Febr. 1793.

In Sachen des Fürstlich- und Gräflichen Gesamthauses Löwenstein-Wertheim, wider die größtentheils aufrührische Bürgerschaft zu Wertheim, Mandati Auxiliatorii et Protectorii S. C. cum Clausula samt und sonders una cum Commissione, ist die durch D. Hofmann und D. Fürstenau unterm 11ten und 26sten Jan. dann 1sten, 4ten und 17ten Febr. extraiudicialiter übergebene Supplicas samt Anlagen ad Acta zu registriren verordnet, darauf der in dieser Sache ernannten Kaiserlichen Kommission der weitere Auftrag dahin, daß dieselbe auch| den Stadt-Amtmann Städel in die völlige Ausübung seines Amts fordersamst wiederum einsetzen, nicht weniger demselben praevia Liquidatione zur vollständigen Ersetzung alles Schadens, dessen Betrag einstweilen aus der Wertheimer Stadt-Cassa vorzuschiessen, hiernächst aber von dem aufrührischen Theil der Bügerschaft gedachter Casse wieder zu ersetzen ist, verhelfen solle, hiermit ertheilet. Auch wird gedachte Kaiserliche Kommission sich bey den vorliegenden dringenden Umständen der Ausrichtung des derselben übertragenen Geschäftes sobald irgend möglich zu unterziehen hiedurch erinnert; anbey aber bleibet den Kreisausschreibenden Herren Fürsten, ob sich dieselben nicht etwa, zu Ersparung mehrerer Kosten, über einen von Ihnen gemeinschaftlich anzuordnenden Subdelegatum vereinbaren wollen, überlassen. Dann ist denen in Gemeinschaft regierenden Herren Fürsten und Grafen zu Löwenstein-Wertheim, daß dieselben dem Stadt-Amtmann Städel von Zeit seines unbillig erlittenen Arrestes bis zu der vollständigen Einsetzung in sein Amt, seine bisherige Besoldung an Geld und Naturalien, wie auch Accidentien verabfolgen lassen, und ihm dazu schleunig verhelfen sollen, aufgegeben.