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Neues von dem alten Ritter Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand

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Textdaten
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Autor: Karl Braun-Wiesbaden
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Titel: Neues von dem alten Ritter Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 47, S. 779–781
Herausgeber: Ernst Ziel
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Erscheinungsdatum: 1882
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Neues von dem alten Ritter Götz von Berlichingen mit der eisernen Hand.

Von Karl Braun-Wiesbaden.

Die Gestalten Wallenstein’s (richtig: Waldstein) und Götz von Berlichingen’s sind uns der Regel nach weniger aus der Geschichte bekannt, als aus den gleichnamigen Dichtungen Schiller’s und Goethe’s. Allein Gedichte und Geschichte stimmen nicht stets mit einander überein. Goethe läßt seinen Götz unmittelbar nach der Niederlage der Bauern, deren mehr oder weniger unfreiwilliger Hauptmann er geworden, im Gefängniß sterben, gebrochenen Herzens. Also etwa schon 1525 oder 1526. Die Wahrheit ist aber, daß Götz zwei ganze Jahre – bis 1530 – zu Augsburg, wo er sich, obgleich seine Freunde ihm davon abgerathen hatten, freiwillig auf Ladung gestellt hatte, in Haft gehalten und erst dann gegen Ausschwörung einer harten Urfehde entlassen wurde, deren Ableistung man zur Bedingung seiner Haftentlassung gemacht hatte. Nach den heutigen Rechtsbegriffen war diese Erwirkung der Urfehde die reine Erpressung.

Götz mußte nämlich in derselben bekennen, daß er sich „in der vergangenen bäurischen Empörung mit den abgefallenen aufrührerischen Unterthanen als ein Hauptmann und Mithelfer eingelassen und zu Beschädigungen der Bunds-Staend (d. h. der Mitglieder des schwäbischen Bundes) geholfen hab’.“

Er mußte versprechen, daß er dem Cardinal-Erzbischof von Mainz zu Recht stehen werde, namentlich auch wegen der Ansprüche auf Ersatz des dem Gotteshause bei Amorbach zugefügten Schadens – desgleichen auch dem Bischof von Würzburg wegen ähnlicher Ansprüche – und daß er sich dem Erkenntnisse unterwerfen wolle, welches „die gemeine Versammlung des schwäbischen Bundes“ oder deren Beauftragte in diesen Sachen fällen würden. Endlich aber – und das war das Schlimmste – mußte er, der Ritter, sich verpflichten, nie wieder ein Pferd zu besteigen, sowie sein Schloß in Hornberg und die dazu gehörige Gemarkung niemals wieder zu verlassen.

In dieser harten Gefangenschaft – denn anders kann man diese Freiheitsbeschränkung wohl nicht nennen – hat Götz von Berlichingen beinahe den ganzen langen Rest seines Lebens in Unmuth und Kummer zugebracht und vertrauert. Er ist erst am 23. Juli 1562 gestorben, hat also dreißig Jahre lang unschuldig gelitten, nachdem er 1530 die Urfehde in Augsburg beschworen. Er hat sein beschworenes Wort ritterlich gehalten, obgleich es ihm auf dem Wege der Erpressung abgerungen war, und obgleich ihm, dem in der Kraft seiner Jahre stehenden Manne, der an ein vielbewegtes Leben gewöhnt war, eine Clausur, welche er nicht einmal durch einen Ritt unterbrechen durfte, außerordentlich schmerzlich sein mußte.

Während seiner zweijährigen Haft in Augsburg sperrte man ihn gänzlich von der Außenwelt ab. Man hat wahrscheinlich sogar die Briefe unterschlagen, welche er aus der Gefangenschaft an seine Brüder und Freunde gerichtet; denn gewiß ist, daß die Briefe nicht in deren Hände gelangt sind. Ja, als er erkrankt war und sich „einen Pfaffen“ verschrieben hatte, ließ man diesen nicht zu ihm.

Götz verzweifelte beinahe ob dieser Behandlung, namentlich darüber, daß man ihm nicht gestattete, sich gegen die wider ihn erhobenen Anklagen zu vertheidigen, welche alle von den Bauern verübten Grausamkeiten, Requisitionen, Plünderungen und sonstige Schädigungen ihm ausschließlich zur Last legten und ihn für Alles verantwortlich und ersatzpflichtig machen wollten.

In seinen späteren Aufzeichnungen erklärt er jene von ihm unterschriebene Augsburger Urfehde für ein schändliches Actenstück, das er im Zustande der Selbstbestimmung und der Freiheit niemals unterschrieben haben würde; nur die zuversichtliche Hoffnung, sobald ihm die Freiheit wiedergegeben worden, seine Vertheidigung ohne widerrechtliche Beschränkung führen, jene Anklagen entkräften und sich gegenüber den Gerichten, den Mitlebenden und der Nachwelt von allem Makel reinigen zu können, habe ihm die Feder geführt, als er, mit widerstrebendem Herzen, jene Urkunde unterzeichnet.

Nur zweimal noch ist er mit kaiserlichem Dispens von Hornberg aus in Wehr und Waffen auf’s Neue zum Kampf und Streit hinaus in die Welt geritten, das eine Mal, als er, dem Rufe Kaiser Karl’s des Fünften folgend, 1541 wider die Türken stritt, und das andere Mal, als er 1544 mit des nämlichen Kaisers siegreichem Heere in das innere Frankreich zog, um dort den Frieden dictiren zu helfen. Im Uebrigen hat er auf seiner Burg stille gesessen und den Abend seines Lebens vorzugsweise dazu verwendet, seine Denkwürdigkeiten zu schreiben und seine Processe zu führen. Er hat also in Wirklichkeit mehr als ein Menschenalter länger gelebt, als ihn Goethe leben läßt, der natürlich für sein Drama einen Niedergang nicht brauchen konnte, der sich so lange hinauszieht.

Goethe hat dem alten Ritter sechsunddreißig Jahre seines Lebens genommen, aber er hat ihm dafür die Unsterblichkeit gegeben. Jener Raub ist nur ein imaginärer. Diese Unsterblichkeit ist wirklich. Auf wessen Stirn die leuchtende Flamme des Genius ihr ewiges Licht geworfen, der wird nicht untergehen im Gedächtniß seines Volkes – auch nicht in dem der anderen Völker. Hat doch [780] der größte Romancier Englands, Walter Scott, in seinen jungen Jahren schon Goethe’s „Götz von Berlichingen“ in’s Englische übertragen (siehe Eckermann, „Gespräche mit Goethe“, Theil III, Seite 178).

Ich hoffe auf die Aufmerksamkeit unserer Leser rechnen zu dürfen, wenn ich von demjenigen Lebensabschnitte unseres Ritters, den der Dichter im Interesse der Dichtung unterdrückte, der aber dennoch sein wohlbegründetes historisches Recht hat, Einiges mittheile, was bis jetzt dem Publicum im Großen und Ganzen wenig bekannt ist. Ich benutze dabei die zuerst von dem Heidelberger Professor Dr. Heinrich Zoepfel und die von dem Grafen von Berlichingen-Rossach erschlossenen Quellen.


Götz zu Hornberg.

Die Schriften, welche der Ritter Götz während der letzten zweiunddreißig Jahre seines Lebens zu Hornberg verfaßte, sind größtentheils von ihm dictirt worden. Mit seiner eisernen Rechten vermochte er nur die Waffen, aber nicht die Feder zu führen. Er schrieb zwar mit der linken Hand, aber sehr schlecht, sodaß es schwer ist, die kurzen Briefe und die Aenderungen an Urkunden und Entwürfen, welche wir von ihm besitzen, zu lesen. Selbst seine Unterschrift „G. von Berlichingh zu Hornbergk“ ist schwer zu entziffern.

Seine Denkwürdigkeiten sind in verschiedenen Handschriften auf uns gekommen, von denen die beste, die Neuenstettner, sich im Besitze der gräflichen Familie von Berlichingen befindet.

Die erste gedruckte Ausgabe ist 1731 erschienen, herausgegeben von Veronus Franck von Steigerwald. Sie führt den langen Titel:

– „Lebens-Beschreibung Herrn Gözens von Berlichingen, Zugenannt mit der Eisern Hand, Eines zu Zeiten Kayser’s Maximiliani I. und Caroli V. kühnen und tapfern Reichs-Cavaliers. Worinnen derselbe 1) all seine von Jugend auf gehabten Fehden und im Krieg ausgeübte Thathandlungen, 2) seine in dem Bauern-Krieg Anno 1525 widerwillig geleisteten Dienste, und dann 3) einige andere, außerhalb dem Krieg, und denen Fehden gethane Ritter-Dienste aufrichtig erzählet, und dabey seine erlebte Fatalitäten mit anführet. Mit verschiedenen Anmerkungen erläutert und mit einem vollständigen Indice versehen, zum Druck befördert, von Verono Franck von Steigerwald, welchem noch zu mehrerer Illustrirung eine Dissertatio de Diffitationibus et Faidis beigefügt sich befindet, von Wilhelm Friedrich Pistorius, Hohenlohe-Wickersheimischen Hof-Rathe. Nürnberg, verlegt von Adam Jonathan Felsacker 1731.“

Dieses in verschiedenen Ausgaben erschienene Buch hat Goethe den Anlaß zu seiner berühmten Dichtung gegeben. Er sagt selbst[1], er habe in seinem Drama Götz „vorgeführt, wie der wackere tüchtige Mann sich selbst, und also wohl zu leidlichen Gunsten, in eigener Erzählung dargestellt hat“. Diese Darstellung hat jedoch später lebhafte Anfechtung gefunden. Namentlich ist es Zimmermann in der zweiten Auflage seiner „Allgemeinen Geschichte des großen Bauernkriegs“ (Stuttgart 1854), welcher herausgefunden haben will, Götz sei, in Gemeinschaft mit dem bekannten Wendel Hippler, der eigentliche, aber geheime Anstifter des Bauernkrieges gewesen, habe während des Krieges den Mantel auf zwei Schultern getragen und dann die Bauern verrathen; wenn er dann schließlich lange gefangen gehalten und gezwungen worden sei, eine grausame Urfehde zu schwören, so habe er das ehrlich verdient – um seines Verrathes an den Bauern willen.

Diese Auffassung, wonach Götz ein gewöhnlicher Raubritter und Abenteurer gewesen sein soll, ist jedoch nicht richtig, wenigstens was das Verhalten des Ritters im Bauernkriege anlangt – das Uebrige liegt außerhalb der Aufgabe, die ich mir hier gestellt habe; – und so hat diesmal der Dichter Recht und der Geschichtsschreiber Unrecht. Dieses Urtheil fälle ich auf Grund der Proceßacten, welche nunmehr vollständig vorliegen und die ich studirt und juristisch geprüft habe.

Weder der Dichter noch der Geschichtsschreiber haben die vollständigen Acten gelesen: Zimmermann urtheilt hauptsächlich auf Grund der Aussagen des „Bauernrathes“ Dionysius Schmidt und des Abtes von Amorbach, und den Letzteren nennt er selbst einen alten schwachsinnigen Mann. Was aber den Ersteren anlangt, so hat derselbe diese Aussagen auf der Folter gemacht und später widerrufen. Es ist indessen eine durch Tausende von Hexenprocessen bestätigte Thatsache, daß bei dem Foltern die Aussagen dem Gefolterten vom Untersuchungsrichter in den Mund gelegt wurden.

Man fragte ihn: „War Das und Das nicht so und so?“ und folterte ihn dann so lange, bis er „Ja“ sagte. So erklärt sich z. B. auch die auffallende Gleichförmigkeit aller „Geständnisse“ und Aussagen in den Hexenprocessen. Professor Vilmar will aus dieser Uebereinstimmung schließen, daß doch etwas Wahres an dem Hexenwesen gewesen sein müsse. Aber mit Recht bemerkt dagegen der Hamburger Rechtsgelehrte Dr. C. Trummer, diese Gleichförmigkeit rühre einzig und allein daher, „daß die Tortur die Aussagen auf Suggestionen (Einflüsterungen) erpreßte, daß eben auszusagen war, was die Gerichte wollten, und daß diese sich nun einmal daran gewöhnt hatten, die Sache so aufzufassen“. Diese Geständnisse wurden dann später widerrufen, sobald die Tortur aufhörte, und erneuert, sobald man mit derselben wieder anfing. Doch dies nur beiläufig.

Kehren wir zurück zu unserem Ritter!

Jene beiden belastenden Aussagen leiden nicht nur an den bezeichneten Mängeln, sondern sie sind auch vollständig widerlegt durch zahlreiche Zeugen und Urkunden, welche Ritter Götz in seinem Processe gegen den Erzbischof von Mainz und Genossen producirt hat.

Ich habe bereits in der Einleitung erzählt, wie Götz 1530 in Augsburg Urfehde schwören mußte, daß er vor dem schwäbischen Bund wegen der Entschädigungsforderungen des Erzbischofs von Mainz und der Abtei Amorbach Recht nehmen und sich der Entscheidung unterwerfen wolle.

Auf Grund dessen erhoben auf Johanni 1531 vor dem in Nördlingen versammelten schwäbischen Bund Klage:

1. Kur-Mainz wegen 12,139 Gulden durch die Bauern unter Götz’ Führung erlittenen Schaden;
2. das Kloster Amorbach wegen „etlich Silber und Kleinod“, das Götz mitgenommen, auch dessen eheliche Hausfrau zur Auslösung angeboten habe;
3. die Geistlichkeit in Möltenberg wegen Ersatz des durch Götzens Diener Eucharius gestifteten Schadens.

Die Klage unter 3 ist ohne weitere Verhandlung abgewiesen worden, weil dieser Posten in der Urfehde von 1530 nicht mit einbegriffen und daher nicht vor dem schwäbischen Bund, sondern vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sei. Beiläufig sei nur bemerkt, daß besagter Eucharius, welcher allerdings in Möltenberg bös gehaust hatte, damals nicht mehr in des Ritter Götz Diensten stand, auch alsbald darnach auf Befehl der Sieger gehenkt oder geköpft worden ist.

Dagegen wurde über die Klagen von Kur-Mainz und von Amorbach ausführlich verhandelt. Die Klagbeantwortung und die Duplik des Ritters sind von dessen Anwalt Johann Daickfuß eingereicht worden, und die Darstellung des Sachverhalts stimmt in allen wesentlichen Stücken mit der Erzählung der Selbstbiographie unseres Ritters überein.

Die Proceßschriften von Kur-Mainz zeichnen sich durch Rabulisterei und Flegelei aus. So wird in der Mainzer Replik Götzens Vertheidigungsschrift als ein „unnütz, lang, weitschweifig Geschwätz und Gedicht, als ein blos vermeintliches, aber ganz nichtiges Fürbringen“ bezeichnet. Dafür giebt denn aber auch Götz wieder Seiner erzbischöflichen Gnaden einige bittere Pillen zu schlucken: die in Rede stehenden Schädigungen, Brandstiftungen etc. seien gar nicht von den Bauernhaufen angerichtet, bei welchen sich Götz während seiner Hauptmannschaft (die er beharrlich als sein „Gefängniß“ bezeichnet) befunden, sondern von des Herrn Erzbischofs eigenen Bauern, die derselbe früher sehr schlecht behandelt, mit welchen er jedoch während des Bauernkriegs anfänglich auch ein gütlich Abkommen und Einvernehmen habe treffen wollen, wozu er die guten Dienste des Ritters Götz durch seinen bischöflichen Beamten Stumpf in Anspruch genommen, indem dieser Stumpf dem Götz sehr zugeredet habe, die Bauernhauptmannschaft zu übernehmen und zu behalten, weil er dadurch dem Bischof und dem Adel sehr nützlich sein könne.

Ferner behauptet Götz, Seine erzbischöfliche Gnaden hätten Sich für einen etwa erlittenen Schaden längst selber reichlich erholt durch die den Bauern nach errungenem Siege auferlegten [781] Brandschatzungen und Contributionen. Er schildert, wie grausam man namentlich seine Bauern in Neustetten behandelt habe; obgleich dieselben unschuldig waren, habe man sie bis auf acht Mann erschlagen und die Hinterbliebenen durch Brandschatzungen an den Bettelstab gebracht. Er, Götz, habe sich den weiter von dem Erzbischof beabsichtigten Mißhandlungen und Plünderungen seiner Bauern widersetzt und sich dadurch den Zorn Seiner erzbischöflichen Gnaden zugezogen.

Nach erfolgtem Schriftenwechsel erließ die Commission des schwäbischen Bundes ein Interlocut oder Beweiserkenntniß, wodurch sie den Ritter Götz mit seinem Gegenbeweis zuließ.

Mit der Beweisaufnahme, welche am 25. October 1533 begann, wurde Wolfgang Gröninger, ein Rechtsgelehrter in Cannstadt, „als der Sachen geschickt und verständig“, beauftragt. Er ließ über die von Götz vorgelegten fünfundzwanzig Urkunden verhandeln und vernahm eidlich die von ihm namhaft gemachten dreiunddreißig Zeugen.

Durch diesen Gegenbeweis wurde Götz der Klage von Kur-Mainz gegenüber vollständig entlastet. Es wurde bewiesen, daß er keine Wahl hatte, als sich entweder zum Hauptmann der aufständischen Bauern herzugeben oder sich von denselben umbringen zu lassen, und daß er weit entfernt, eine solche Stellung zu suchen, vielmehr die größten Anstrengungen gemacht habe, derselben zu entgehen. Es wurde namentlich festgestellt, daß er nach verschiedenen Orten geschrieben habe, um entweder Vertheidigungsmannschaft für seine Burg zu bekommen oder anderwärts für sich und die Seinen eine Zuflucht zu finden.

In letzterer Beziehung wurde ein Umstand festgestellt, welcher ein schweres Verschulden von Götz’ Hausfrau verräth, welche übrigens Dorothea hieß und nicht Elisabeth, wie sie Goethe genannt hat. Götz hatte in seiner Noth auch nach Heidelberg an den Pfalzgrafen um Zuflucht geschrieben, und Dieser hatte ihn sofort durch einen Eilboten eingeladen, zu kommen. Diesen Brief hatte nun Frau von Berlichingen in Empfang genommen und unterschlagen. Götz würde, wenn er den Brief erhalten hätte, ohne Zweifel dieser Einladung Folge geleistet haben und dadurch all jenem Mißgeschick entgangen sein, welches den Rest seines Lebens getrübt hat. Die Schwiegermutter war schuld daran. Sie hatte der Tochter zur Unterschlagung gerathen, „man könne doch nicht in die Welt ziehen und Schloß und Hab und Gut dem Verderben preißgeben“.

Der Zeuge Veit Werner sagt, die Schwiegermutter habe ihm das Alles gestanden. Sie habe hinzugefügt: „Wäre wohl möglich, so ich Das nit gethan, mein Tochtermann Götz wäre in sollichen Unfall nimmer gekommen.“

„Sie weinte sehr,“ sagt der Zeuge, „sie besorgte, wo Götz das erführe, er würde sie über die Burgmauer hinauswerfen.“

Ritter Götz von Berlichingen.
Nach dem Originalölbilde vom Jahre 1535,
im Besitze von Friedrich Wolfgang Götz Graf von Berlichingen-Rossach.

Das hat nun zwar Götz nicht gethan, aber er hat nie wieder ein Wort mit ihr gesprochen.

Endlich wurde festgestellt, daß Götz sich nach Kräften bemüht habe, Excesse der Bauern zu verhüten.

In Ermangelung weiteren Beweises berief sich Kur-Mainz auf die Augsburger Urfehde von 1530, worin Götz selbst sich „als Mithelfer und Hauptmann bei der bäurischen Empörung“ bekannt habe. Die Gerichtscommission ließ jedoch diese Urfehde als Beweismittel nicht gelten.

Soviel über die Klage von Kur-Mainz!

Weniger günstig lag die Sache hinsichtlich der Klage des Klosters in Amorbach. Hier mußte Götz selbst zugestehen, daß er von dem Kloster herrührendes Silberwerk und Geschmeid gekauft und seiner Frau geschenkt habe. Die Frau Dorothea hatte dem Kloster dasselbe angeboten gegen eine Lösungssumme, welche jedoch das Kloster zu hoch fand. Götz entschuldigte sich damit, daß dieses Werk als Beute unter das gemeine „Gepöfel“ (Pöbel?) gerathen sei, womit es also wenigstens für das Kloster unter allen Umständen verloren und der Verschleuderung preisgegeben sei – eine schwerlich zureichende Ausrede.

Endlich am 31. Januar 1534, acht Jahre nach Niederschlagung des Bauernaufstandes, fällte die Commission des schwäbischen Bundes, bestehend aus Wilhelm von Knöringen, Reichserbmarschall von Pappenheim und Bürgermeister Neithart (aus Ulm), alle drei „gemeine Bundeshauptleute“, das Urtheil.

1. In der Klagsache von Kur-Mainz wurde für Götz auf den Eid erkannt,

„daß er, Götz, unsern gnädigsten Herrn den Cardinal und Erzbischof zu Mainz, an und in Seiner Kurfürstlichen Gnaden Kellereien, Schlössern und anderem, nicht beschädigt noch geplündert, noch Kurfürstlichen Gnaden und den Ihrigen sonst einigen Schaden zugefügt, solches auch zu thun weder geheißen noch befohlen, sondern allermaßen und nicht anders, denn wie er, Götz, in seinen eingebrachten Entschuldigungsschriften dargethan, gehandelt habe.“

Den Eid hat Götz durch seinen Anwalt geleistet. Darauf ist Kur-Mainz abgewiesen worden.

2. In der Klagsache des Prälaten zu Amorbach dagegen wurde Götz verurtheilt, daß er demselben alles Silberwerk und Geschmeide, und was solchem und seinem Gotteshaus entwendet worden und er, Götz, an sich gebracht hat und das er eidlich zu inventarisiren habe, in ziemlichen Werthe einzulösen gestatte; wenn aber er und seine Hausfrau von solchen Kleinoden verkauft oder veräußert hätten, soll er, Götz, den Prälaten nach billigem Werth und Geld entschädigen.

Da die Sachen längst nicht mehr vorhanden waren, so ist die Differenz durch eine von Götz gezahlte Abfindung ausgeglichen worden. So scheint es; denn die Acten geben darüber keine Auskunft.




  1. „Wahrheit und Dichtung“, Theil IV, Buch 17; sämmtliche Werke Band 48, Nachlaß Band 8, Seite 37.