Militärpflicht der Studenten (Großh. Hessen) (1819)
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Um unrichtigen Auslegungen des in No. 1. des Regierungsblattes erschienenen allerhöchsten Gesetzes vom 14. Juni dieses Jahrs – wonach unter Aufhebung früherer Beschränkungen Jeder ohne Unterschied des Standes und der Geburt zum Studieren zugelassen werden soll, – zeitig genug vorzubeugen, so wird hiermit zu öffentlicher Wissenschaft bekannt gemacht, daß durch jenes Gesetz an den bisherigen Militärdienstverhältnissen nichts geändert worden ist, und daß alle sich den Studien widmende junge Leute, welche der Conscription unterworfen sind, dieser Pflicht fernerhin Genüge leisten müssen und eintretenden Falles zum Militärdienste werden gezogen werden. Man ermahnt daher die Eltern und Curatoren, ihre Söhne und Curanden nicht eher zu den Studien zu bestimmen, als bis sie Befreiung vom Militärdienste nachgesucht und erhalten haben, indem sie es sonst sich selbst beizumessen [48] haben, wenn bei dem späterhin sie treffenden Aufrufe ihre Studien und die weiter damit verbundenen Absichten bei den Militärbehörden nicht als alleiniger Berücksichtigungsgrund gelten können, um sie jener Pflicht gegen den Staat zu entheben.
- Darmstadt den 27. August 1819.