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Kulturabkommen zwischen Deutschland und Afghanistan

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Gesetzestext
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Titel: Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Afghanistan
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1963, Teil II, Nr. 27 (Tag der Ausgabe 8. August 1963), Seite 1069–1074
Fassung vom: 18. April 1961
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Juni 1963
Inkrafttreten: 14. Juni 1963
Anmerkungen: Vorerst wird nur der deutsche Text transkribiert. Hier zum Hören und Herunterladen: Es wird um Unterstützung bei der Transkription des persischen Textes gebeten.
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[1069]

Bekanntmachung

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Afghanistan
Vom 1. Juni 1963


In Kabul ist am 18. April 1961 das Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Afghanistan unterzeichnet worden.

Das Abkommen, das nach seinem Artikel 15

am 14. Juni 1963

in Kraft tritt, wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 1. Juni 1963
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Carstens


[1070]

Abkommen

Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Afghanistan


DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und
DAS KÖNIGREICH AFGHANISTAN

IN DEM WUNSCHE, die traditionellen kulturellen Bande, die zwischen beiden Ländern bestehen, zu erhalten und zu vertiefen und das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Völkern zu fördern,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Kulturabkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Dr. Hans D. Schmidt-Horix,
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kabul,


Seine Majestät der König der Afghanen:
Herrn Dr. Ali Ahmad Popal,
Kultusminister
der Regierung des Königreichs Afghanistan.


Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden, soweit wie möglich, die Beziehungen der beiden Länder auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur, der Kunst und des Schul- und Hochschulwesens sowie das gegenseitige Verständnis für die Institutionen und das soziale Leben des anderen Landes fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Austausch von Lehrern an Hochschulen, höheren und berufsbildenden Schulen im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen und auf Grund der getroffenen oder in Zukunft zwischen ihnen zu treffenden Vereinbarungen zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zulassung von Studenten und Schülern des anderen Landes zum Besuch der Hochschulen und Schulen des eigenen Landes im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu ermöglichen [1071] und für die Gewährung von Stipendien, die Ausstellung der vorgeschriebenen Studiennachweise usw. für diesen Personenkreis im eigenen Lande Sorge zu tragen. Auch werden sich beide Vertragsparteien dafür einsetzen, daß die Frage einer Anerkennung und Bewertung der Studiennachweise und -ordnungen der entsprechenden Bildungsanstalten beider Länder geprüft wird.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, sich gegenseitig soweit wie möglich Erleichterungen zu gewähren bei:
1) Dem Austausch von Universitätsprofessoren und Dozenten, Assistenten und Studenten sowie von Erwachsenenbildnern,
2) Reisen der in Ziffer 1 genannten Personen innerhalb des Gastlandes,
3) der Beschaffung von Unterlagen für Forschungs- und wissenschaftliche Einrichtungen, Universitäten, höhere Schulen und dergleichen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die Besuche und Einladungen bei Persönlichkeiten des Unterrichtswesens sowie die Teilnahme an pädagogischen, wissenschaftlichen und sonstigen kulturellen Zusammenkünften, die von wissenschaftlichen Vereinen und Organisationen auf den Gebieten des Unterrichtswesens, der Literatur, der Kunst und des Zeitungswesens in ihren Ländern veranstaltet werden, erleichtern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Besuche von Lehrern, Studenten und Persönlichkeiten des Unterrichtswesens der anderen Vertragspartei bei Unterrichts-, Kunst- und Industrieeinrichtungen in ihrem Lande zu fördern.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bemüht sein darauf hinzuwirken, daß Besuche von Sportmannschaften und Pfadfinderabordnungen des anderen Landes im eigenen Lande gefördert werden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß im Geschichts- und Geographieunterricht, wie er im Lehrplan der Schulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen in ihren Ländern vorgesehen ist, die Tatsachen so dargestellt werden, daß die Schüler ein richtiges Bild von dem wirklichen Leben und der Kultur der anderen Vertragspartei [1072] erhalten. Ferner wird jede Vertragspartei bemüht sein, sich dafür zu verwenden, daß ihre Staatsangehörigen die im Lande der anderen Vertragspartei gesprochenen Sprachen lernen können und so deren gegenwärtige und vergangene Kultur würdigen können.

Artikel 9

Die Vertragsparteien würden es begrüßen, wenn Möglichkeiten gefunden werden könnten, an den Universitäten und sonstigen Hochschulen in ihrem Lande Lehrstühle für Geschichte und Kultur des anderen Landes und Lektorate für die Sprachen des anderen Landes zu errichten.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, alle Bestrebungen zu unterstützen, die dazu dienen, ihren Völkern die Kenntnis der Kulturgüter des anderen Landes zu vermitteln durch:
1) Kunstausstellungen und Ausstellungen ähnlicher Art,
2) Theateraufführungen,
3) Austausch von Unterrichts-, wissenschaftlichen und diesen ähnlichen Filmen,
4) Konzerte und Vorträge,
5) Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, historischen und Pressevereinigungen sowie ihren historischen, wissenschaftlichen, technischen und Kunstmuseen zu verstärken und den Austausch von Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Unterrichtswesens, von Büchern, Bibliographien, Verzeichnissen von Gemälden, archäologischen Funden, Kunstgegenständen usw. zwischen ihren Ländern zu fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Rechtsordnung darum bemühen, dafür Sorge zu tragen, daß alle in Büchern, Artikeln, Filmen oder Zeitungen enthaltenen Entstellungen der historischen Tatsachen, die für eine der Vertragsparteien oder aber für beide nachteilig sein können, richtiggestellt werden. Sie werden sich dafür einsetzen, daß derartige Entstellungen nicht in die in ihren Ländern hergestellten Schullehrbücher aufgenommen werden. [1073]

Artikel 13

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ständiger deutsch-afghanischer Ausschuß gebildet. Dieser Ausschuß besteht aus zwei Abteilungen, einer deutschen mit Sitz in Bonn und einer afghanischen mit Sitz in Kabul.
(2) Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei deutschen und zwei afghanischen Mitgliedern. Der Vorsitzende in Bonn ist ein deutscher, der in Kabul ein afghanischer Staatsangehöriger.
(3) Vorsitzende und Mitglieder des Ausschusses werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Bundesminister des Auswärtigen im Benehmen mit den beteiligten Bundesministern und den Kultusministern der Länder, für das Königreich Afghanistan von dem Kultusminister im Benehmen mit dem Präsidenten des Presseamts ernannt.
(4) Der Gemischte Ständige Ausschuß beziehungsweise jede der beteiligten Abteilungen wird, sooft sich die Notwendigkeit hierzu ergibt, in der Bundesrepublik Deutschland oder im Königreich Afghanistan zusammentreten. Da ein Zusammentritt des Gesamtausschusses aus Gründen räumlicher Entfernung meist nicht durchführbar erscheint, soll die einheitliche Arbeit des Gesamtausschusses durch jeweilige Teilnahme des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Vertreters der einen Abteilung an den Sitzungen der anderen Abteilung gewährleistet werden. Den Vorsitz führt jeweils der Vorsitzende der Abteilung, in deren Land die Tagung stattfindet.
(5) Der Gemischte Ständige Ausschuß und jede seiner Abteilungen können Sachverständige als Berater heranziehen.

Artikel 14

In diesem Abkommen bedeutet „Land“ auf deutscher Seite die Bundesrepublik Deutschland, auf afghanischer Seite das Königreich Afghanistan.

Artikel 15

Das Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 16

Das Abkommen bleibt für die Zeit von 5 Jahren in Kraft. Es verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, sofern es nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. [1074]

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Kabul am 18. April 1961 in zwei Urschriften, jede in Deutsch und Persisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Hans D. Schmidt-Horix


Für das Königreich Afghanistan:
A. Ahmad Popal