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Kapitulation der Stadt Rostock vor Wallenstein

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Textdaten
Autor: unbekannt
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Titel: Abdruck der zwischen dem [...] Herrn Albrecht Hertzog zu Friedland [...] Und der Stadt Rostock [...] getroffenen Capitulation und Assecuration
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Herausgeber: Moritz Sachs
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Erscheinungsdatum: 1628
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Erscheinungsort: Rostock
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Quelle: ex Bibliotheca Gymnasii Altonani; Digitalisat
Kurzbeschreibung:
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Dieser Druck aus dem Jahre 1628 enthält eine Kapitulation, eine im engeren Sinne in Kapitel eingeteilte Abmachung oder im weiteren Sinne einen Vertrag, mit dem sich jemand dem Feind übergibt, zwischen dem kaiserlichen Generalissimus Albrecht Wenzel Eusebius von Waldstein, besser bekannt als Wallenstein, und der Stadt Rostock.

Im Jahr vor der Abfassung dieses Vertrages, 1627, hatte Wallenstein mit einem 108.000 Mann starken Heer den dänischen König Christian IV. besiegt, der zuvor bis an die Grenzen des Herzogtums Wallensteins vorgedrungen war. Mit seinem für damalige Verhältnisse riesigen und hochmodernen Heer gelang es Wallenstein nach der Eroberung Schlesiens in nur sechs Wochen bis an die Ostsee vorzudringen. Für diesen Erfolg wurde er von Kaiser Ferdinand II. mit dem auch im Druck erwähnten Titel „General des Ozeanischen und Baltischen Meeres“ ausgezeichnet.

Da in Rostock eine kaiserliche Garnison eingerichtet und die Stadt weiter befestigt werden sollte, um als Ausgangsbasis für die Eroberung Pommerns zu dienen, kam es wohl zwischen der Stadt und dem General zu diesem Vertrag, der die Umstände im einzelnen regeln sollte.

Interessant an dieser Ausgabe sind die handschriftlichen Anmerkungen von unbekannter Hand (Tinte und Schrift lassen die Vermutung zu, dass hier auch zwei Kommentatoren am Werk gewesen sein könnten), die nach Inkrafttreten der in diesem Vertrag festgelegten Regularien bis zur Einnahme Rostocks durch die Schweden 1631 am Rand und zwischen den Zeilen die Fälle der Nichteinhaltung festhielten. So notierte der Schreiber z. B. zu der Festlegung, dass nur die 1000 Soldaten der Garnison hätten in die Stadt kommen dürfen, aber keine Frauen und Jungen, es sei denn, erstere waren mit einem Soldaten verheiratet, dass allerdings auch Huren und Jungen „genug“ gesehen wurden. Die Abmachung, die Schlüssel zu den Stadttoren vom Rat und vom Kommandeur der Garnison gemeinsam verwalten zu lassen, bekommt den Kommentar, dass diese nur anfänglich eingehalten wurde, was die Interpretation nahelegt, dass der Rat die Schlüssel wohl hat abgeben müssen. Für ihre zunächst garantierte Freizügigkeit hatten die Rostocker Bürger, folgt man den Anmerkungen, offenbar zu bezahlen. „Von ihnen“ - gemeint sind Walleinsteins Truppen - sei, so wird vermerkt, auch „diese schöne Kirche“ abgebrochen worden - unterstrichen ist Sankt Georg, der Ort der Vertragsunterzeichnung.


Editionsrichtlinien

  • ſs wird durch ss transkribiert
  • ſ wird zu s transkribiert
  • Ligaturen, wie z.B. Æ und Œ, werden zu zwei getrennten Zeichen transkribiert, im Beispiel also zu Ae und Oe
  • die Buchstaben mit dem kleinen e darüber werden als moderne Umlaute transkribiert
  • die Buchstaben mit dem kleinen o darüber werden mit angehängten (o) transkribiert
  • überschüssige Leerzeichen werden entfernt
  • Wortteilungen werden entfernt
  • grundlegende Layoutinformation wie Fettdruck, Schriftgröße, kursiv etc. bleiben erhalten
  • handschriftliche Eintragungen werden mit übertragen

Ausgabe des Drucks

  • Die Flugschrift ist auch im VD17 unter der Nummer 1:071034K digitalisiert.

Lizenz

Alle vorstehenden redaktionellen Texte und die redaktionellen Anmerkungen dieses Projektes stehen unter der Lizenz CC-BY-SA 2.0 deutsch


Seite 1

Abdruck der

Zwischen dem Durchleuchti-

gen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Albrecht / Hertzogen zu Friedland vnd Sagan / der Röm: Käyserl:

auch zu Hungarn vnd Böheimb Königl. Mayest. bestalten General Feld=Hauptmanns / wie auch deß Oceanischen vnd Balthischen Meers Generaln

vnd der Stadt Rostock

Wegen eingenommener Käyserli-

chen Guarnison / getroffenen Capitulation

vnd Assecuration.

Gedruckt durch Moritz Sachsen / im Jhar
M. DC. XXVIII.


Seite 2

NAch dem der Durchleuchtiger / Hochgeborner Fürst vnd Herr / Herr ALBRECHT, Hertzog zu Friedland vnd Sagan / der Röm: Kayserl: auch zu Hungarn vnd Böheimb Königl. Mayest. General Feld Hauptman / auch deß Oceanischen vnd Balthischen Meers General / Einem Erbarn Rath vnd Bürgerschafft der Stadt Rostock / proponiren[1] vnd fürtragen lassen / daß I. F. G. auß sonderbahren Ursachen / insonderheit gemelter Stadt Rostock selbst eigenen bessern conservation, darin eine leidliche Guarnison zu legen bewogen / vnd wolgemelter Rath vnd Bürgerschafft / darin mit gewisser Maß vnd Bedingung gewilliget / Als ist vomb erhaltung besserer Ordre, vnd verhütung besorglicher weiterung / folgende Capitulation, Vertrag / vnd respective Revers vnd Assecuration, auffgezichtet / beliebet vnd getroffen.

ERstlich haben I.F.Gn. Sich gnädig / vnd bey Fürstlichen Glauben vnd Würden erkläret / versprochen vnd zugesaget / daß sie durch gemelte Guarnison ihrer Stadt Rostock / an dero bis anhero ruhiglich besessenen vnd gebrauchten StadtRegiment / in Geist vnd weltlichen Sachen / auch Universitet / Kirchen vnd Schulen / nichts praejudiceren, darin keine Veränderunge machen / sondern alles vnd jedes in vorigem Stande verbleiben / auch vielgedachte Stadt / bey ihren habenden / wolhergebrachten / von der Röm: Kays: Mayest: confirmirten Freyheiten / Privilegien vnd Gerechtigkeiten / Insonderheit bey dem exercitio Jurisdictionis omnimodae, auch Religion vnd Prophan Frieden / Fürstlich manuteniren[2] vnd schützen / vnd sicher verbleiben lassen wollen.

Fürs Ander / haben I.F.Gn. die Anzahl gemelter Guarnison / zu Ein tausent Mann zu Fueß / dero gestalt / daß dieselbe gantz keine Weiber / (außgenommen so vertrawet) vnd Jungen / bey sich haben / oder folgends einbringen / solche Summa auch nicht gestercket werden solle / moderiret, vnd sich darben Gnädig erkläret / daß Sie dieselbe vnd dero Commendirende Officirer, mit Sold / Proviant / vnd aller zugehörigen Notturft / ohne einige

Handschriftliche Anmerkungen

links, Anmerkung ganz oben: Dieses titelß | hat man sich | wie der König | von Schweden | die Armee uffn | Romischen Bo|den (?) gefuhret | geeusert.

rechts, zwischen Absatz 2 und 3: es sein huhren vnd jungen gnuch drin ge|kommen

links, Anmerkung mitte: vide marginalia articuli tertij[3]

links, Anmerkung ganz unten: Ao. 630 15 Juny sein noch | uber 1200 herein gebracht



Seite 3

Seite korrekturlesen

einige eines Erbarn Raths vnd gemeiner Stadt Rostock / oder dero Bürger vnd Einwohner Beschwerung / Schatzung oder Zulage vnterhalten wollen.

Fürs Dritte / haben I. F. Gn. sich in Gnaden erkleret / daß einem Erbarn Rath vnd Bürgerschafft / die Einlogirung / ihres gefallens anzuordnen / frey vnd bevor stehen / vnd darin von Niemand turbiret oder behindert werden sollen.

Zum Vierdten / ist veraccordiret / daß ein Schlüssel zum Thor die Obrigkeit / den andern / der über die Soldatesca verordneter Commendeur haben / vnd ein theil ohne deß andern Consens, die Thöre / oder eins derselben / nicht eröffnen lassen soll.

Zum Fünfften / ist verglichen / auch von I. F. G. versprochen vnd angelobet / daß alle der Stadt Ammunition, Artolerei, Pulver / Loth / Wehr vnd Waffen / einem Erbarn Rath vnd Bürgerschafft / frey vnd sicher gelassen / vnd darin kein Einpaß geschehen / viel weniger einige Disarmirung fürgenommen werden soll.

Zum Sechsten / ist verabredet / daß die Tag: vnd Nachtwacht / zum halben theil von Bürgern / vnd der ander halber Theil durch die zur Guarnison eingelegte Soldaten / bestellet / vnd denselben jederzeit / von dem Käyserl: Commendeuren das Wort gegeben werden / Jedoch daß gemeldter Commendeur, dem Worthabenden Burgermeister / das gegebene Wort andeuten lassen soll.

Zum Siebenden / ist verabredet / daß ein jeder Delinquente, oder da jemand Gerichtlich zu belangen / da es ein Bürger / vor dem Rathe / da es ein Studente / vor der Academia, Vermüge der Vorträge / vnd dann / da es ein Soldate / vor dem Käys: Commendeuren, die Sache cognosciret vnd decidiret werden solle.

Zum Achten / haben I. F. Gn. versprochen / vnter der Soldatesca Gestrenge Disciplin halten zu lassen / Insonderheit denselben bey Leibes vnd Lebens Straffe anzubefehlen / daß sie die auß: oder in d? Stat Thor gehende / oder kommende / Bürger vnd Einwohner / wie auch reisende Leute vnd Pawren / frey vnd sicher / ohne einigen Auffsatz / oder Schatzung / auch Abnahm / passiren vnd repassiren lassen / vnd Niemand mit Worten / oder Wercken / im geringsten beleidigen / oder beschimpffen / weiniger an Leib vnd Leben Schaden zufügen sollen / Welches ein Erbar Rath ebenmessig bey ihren Bürgern zubeschaffen schuldig sein soll.

Handschriftliche Anmerkungen

Am oberen Rand der Seite: sie haben monahtlich Ao. 630 mußen geben 4000 Rthlr jn spese

Zwischen Absatz 1 und 2: warumb sein den Ao. 1631 21. Martij zwe Rahtshern vnd drei Vornehme burger uf | den Esell gesetzet worden

rechts neben Schlüssel zum Thor die (3. Absatz, 1. Zeile): dieses ist an|fencklich ge|halten wor|den, hernach |aber gahr njcht.

rechts neben 4. Absatz, 1. Zeile: diese ist | Ao. 630 [sic!] jm | anfang deß | Septembris | jnß werck | gerichtet.

rechts neben 5. Absatz, 1. Zeile: Solchs ist | bey ermel|ter disarmj|rung auch| abgeschaffet.

zwischen Absatz 5 und 6 und weiter rechts neben Absatz 6 fortführend: Dieses ist nicht jn obacht genommen worden Ao. 630 jm Septembri wie ein Vor|nehmer burger mjt nahmen Clawes Schmjt von der Soldatesca vf befehl deß Com|mendeurs ohn | wißen deß | Rahts vfn | Zwenger ge|fencklich ge|fuhret vnd | torqujret

rechts neben Absatz 7: Es hat fast | kein frembder | mjt wagen| ein kommen | können wo | fern er waß | vfm wagen | hat er ab|tuhn mußen | ebener maßen | die burger | jnsonderheit | dafern sie | Holtz, Stroh | oder dergleichen gefuh|ret.


Seite 4

Fürs Neundte / haben I. F. G. sich gnädig erkläret / daß so bald die jetzo ereugende Kriegesgefahr vorbey / gemelte Guarnison / ohn einigen Schaden vnd beschwernus der Bürger / auffgehoben werden solle.

Zum Zehenden / haben Ih. F. Gn. sich in Gnaden erkläret / daß der Stadt / Landt: Hospital: vnd Bürger Güter / mit aller Einquartierung vnd Schatzung verschonet / Daneben I. F. G. zu contestirung Ihrer Gnädigen Affection, den Nachstand der I. F. G. versprochenen Contribution, (dafür die Stadt Rostock sich vnterthänigst bedancket) auß Gnaden remittiret[4] vnd nachgelassen.

Zum Eilfften / daß der Paß vnd Repaß / vnd alle Commercia, zu Wasser vnd zu Lande / frey / vnd ohne einigen Auffsatz / den Rostocker Bürgern gelassen werden solle.

Zum Zwölfften / daß so bald die Guarnison in die Stadt geführet / alsdann alsbald die Armee vor der Stadt abgeführet werden solle.

Dessen zu Vhrkund vnd fester haltung / haben I. F. G. diese Vergleichung vnd Ordinantz / mit Ihrem Fürstlichen Insiegel vnd Vnterschrifft bestetiget / Actum in Sanct Georg für Rostock / den 27./17. Octobr. Anno Sechszehenhundert / acht vnd zwantzig.

Locus O Sigilli. A. H. Z. F.

Handschriftliche Anmerkungen

links neben Absatz 2: Röverßhagen, Bentwisch | Barnstorf, Blancken|hagen vnd | andere mehr | Dörfer sein | A° 630 im | Septembri gahr | außgeplün|dert von | der Keiserl. | Armada so al|hir in der Statt | gelegen.

zwischen Absatz 2 und 3: hat man nicht alle schiffe visitiret, fast tonne bey tonne, vnd da|von ein gewißes geben mußen?

links neben Absatz 4: diese schoene Kirch | ist von ihnen | abgebrochen | vnd gantz | ruiniret.



Anmerkungen

  1. etwas nach bestimmten Regeln vorschlagen, beantragen, siehe auch Eintrag im Deutschen Rechtswörterbuch
  2. eine Rechtsstellung schützen, siehe Eintrag im Deutschen Rechtswörterbuch
  3. deutsch: siehe bemerkungen zu Artikel drei
  4. zurücksenden, siehe Meyers Konversationslexikon, in diesem Zusammenhang wohl zurückerstattet