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Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes, betreffend Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871 in Elsaß-Lothringen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes, betreffend Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871 in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 7, Seite 56
Fassung vom: 21. Februar 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. März 1872
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(Nr. 793.) Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes, betreffend Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871 in Elsaß-Lothringen. Vom 21. Februar 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:

Die Wirksamkeit des anliegenden Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen betreffend, wird vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes an auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Februar 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.


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Das Reichsgesetz vom 21. Dezember 1871., die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen betreffend, ist im Reichs-Gesetzblatt für 1871 S. 459–471 abgedruckt.