Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung
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(Nr. 1044.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1872, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung. Vom 9. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die zur Wiederherstellung, Vervollständigung und Ausrüstung der in Elsaß-Lothringen gelegenen Festungen, sowie zur Erbauung und Einrichtung von Kasernen, Lazareth- und Magazinanstalten in den offenen Garnisonstädten von Elsaß-Lothringen nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. vom Jahre 1872 S. 289) aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung flüssig zu machende Summe wird auf 42.980.950 Thlr. = 128.942.850 Mark erhöht.
- Die Ziffer 3 des Artikels 1 desselben Gesetzes wird, wie folgt, abgeändert:
- 3. für den fortifikatorischen Ausbau der elsaß-lothringischen Festungen Straßburg, Metz, Bitsch, Neu-Breisach und Diedenhofen
Thlr. Sgr. Pf. Mark Pf. 21.776.648 22 5 = 65.329.946 25 davon ab: der Erlös für eine bei Metz verkaufte Bahnhofslünette 46.648 22 5 = 139.946 25 bleiben 21.730.000 ‑ ‑ = 65.190.000 ‑
§. 2.
- Zum fortifikatorischen Ausbau der im §. 1 Ziffer 3 bezeichneten Festungen wird dem Reichskanzler für das Jahr 1875 der daselbst erwähnte Verkaufserlös im Betrage von 46.648 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf. = 139.946 Mark 25 Pf. und aus der Kriegskosten-Entschädigung ein Betrag von 3.600.000 Mark, im Ganzen also 3.739.946 Mark 25 Pf. zur Verfügung gestellt. [60]
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 9. Februar 1875.