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Gesetzestext
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Titel: |
Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.
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Abkürzung: |
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Art: |
Reichsgesetz
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Geltungsbereich: |
Deutsches Reich
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Rechtsmaterie: |
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Fundstelle: |
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1935 Teil I, Nr. 28, Seite 375
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Fassung vom: |
16. März 1935
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Ursprungsfassung: |
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Bekanntmachung: |
16. März 1935
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Inkrafttreten: |
16. März 1935
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Anmerkungen: |
siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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aus: |
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Quelle: |
Commons
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[375]
In diesem Sinne hat die deutsche Reichsregierung mit dem heutigen Tage das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.
Vom 16. März 1935.
Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
- Der Dienst in der Wehrmacht erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht.
§ 2
- Das deutsche Friedensheer einschließlich der überführten Truppenpolizeien gliedert sich in
12 Korpskommandos und 36 Divisionen.
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§ 3
- Die ergänzenden Gesetze über die Regelung der allgemeinen Wehrpflicht sind durch den Reichswehrminister dem Reichsministerium alsbald vorzulegen.
- Berlin, den 16. März 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichswirtschaftsminister
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Hjalmar Schacht
Präsident des Reichsbankdirektoriums
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichswehrminister
von Blomberg
Der Reichspostminister und Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz
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Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
Der Reichsminister der Luftfahrt
Göring
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust
Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich
R. Heß
Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich
Kerrl
Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich
Dr. Hans Frank
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