Gesetz über einen Gebietsaustausch zwischen Sachsen und Thüringen
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Gesetz über einen Gebietsaustausch zwischen Sachsen und Thüringen. Vom 30. März 1928.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
[Bearbeiten]- Folgende Gebietsteile des Landes Sachsen:
- die Gemeinden und Fluren Bocka bei Frohburg, Kauritz, Thonhausen, Rückersdorf bei Werdau, Grobsdorf, Loitzsch, Hilbersdorf bei Werdau, Lengefeld bei Werdau, Lietzsch, Taubenpreskeln, Liebschwitz, Niebra und Pösneck, die Fluren Frohnsdorf (Ortsteil der Gemeinde Ziegelheim), Sachswitz (Ortsteil der Gemeinde Elsterberg) und Stelzen (Ortsteil der Gemeinde Reuth bei Plauen), sowie die in der Anlage A des sächsisch-thüringischen Staatsvertrags vom 7. Dezember 1927 (Sächsisches Gesetzblatt 1928 S. 37, Gesetzsammlung für Thüringen 1928 S. 33) näher beschriebenen Teile der Gemeinden und Fluren Ziegelheim, Obergrünberg, Heyersdorf bei Crimmitschau, Trünzig, Noswitz bei Elsterberg und der Gemeinde Reichenbach im Vogtland (Flur Cunsdorf),
- werden mit dem Lande Thüringen vereinigt.
§ 2
[Bearbeiten]- Folgende Gebietsteile des Landes Thüringen:
- die Gemeinden und Fluren Rusdorf (Kreis Altenburg), Wickersdorf (Kreis Altenburg), Neukirchen (Kreis Altenburg), Waldsachsen und Görschnitz (ohne die Flurstücke Nr. 98 bis 106 des Grundstückskatasters), die Fluren Harthau (Ortsteil der Gemeinde Niederwiera), Jesenitz (Ortsteil der Gemeinde Röhrsdorf) und Untergötzenthal (Ortsteil der Gemeinde Gösnitz), sowie die in der Anlage B des sächsisch-thüringischen Staatsvertrags vom 7. Dezember 1927 näher beschriebenen Teile der Gemeinden und Fluren Brandrübel, Thonhausen, Schönbach, Spielmes und der Gemeinde Ponitz (Flur Gosel) sowie der Gemeinde Greiz (Flur Caselwitz),
- werden mit dem Lande Sachsen vereinigt.
§ 3
[Bearbeiten]- Durch die Gebietsänderung verlieren ihre bisherige Staatsangehörigkeit und werden
- I. sächsische Staatsangehörige diejenigen thüringischen Staatsangehörigen, die
- 1. am Tage des Inkrafttretens der Gebietsänderung
- a) in den nach § 2 von Thüringen an Sachsen übergehenden Gebietsteilen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben,
- b) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Lande Sachsen haben, vorausgesetzt, das sie in den nach § 2 von Thüringen an Sachsen übergehenden Gebietsteilen geboren sind;
- 2. durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der unter Nr. 1 bezeichneten Personen folgen, und
- 1. am Tage des Inkrafttretens der Gebietsänderung
- II. thüringische Staatsangehörige diejenigen sächsischen Staatsangehörigen, die
- 1. am Tage des Inkrafttretens der Gebietsänderung
- a) in den nach § 1 von Sachsen an Thüringen übergehenden Gebietsteilen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, [116]
- b) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Lande Thüringen haben, vorausgesetzt, das sie in den nach § 1 von Sachsen an Thüringen übergehenden Gebietsteilen geboren sind;
- 2. durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der unter Nr. 1 bezeichneten Personen folgen.
- 1. am Tage des Inkrafttretens der Gebietsänderung
- I. sächsische Staatsangehörige diejenigen thüringischen Staatsangehörigen, die
- Den Personen, die nach diesen Bestimmungen ihre Staatsangehörigkeit wechseln, muß auf ihren Antrag von dem Lande, dessen Staatsangehörigkeit sie verloren haben, die Aufnahme auch dann erteilt werden, wenn sie sich im Lande nicht niedergelassen haben. Der Antrag ist innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. § 7 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) findet Anwendung. Die Aufnahme wird kosten- und gebührenfrei erteilt. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme ist der Rekurs zulässig; § 40 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend.
§ 4
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1928 in Kraft.
- Berlin, den 30. März 1928.
von Hindenburg
Der Reichsminister des Innern
v. Keudell