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Gesetz über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 54, Seite 559–560.
Fassung vom: 23. März 1939
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. März 1939
Inkrafttreten: 22. März 1939
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Gesetz über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich.
Vom 23. März 1939.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Das Memelgebiet ist wieder Bestandteil des Deutschen Reichs.
(1) Das Memelland wird in das Land Preußen und in die Provinz Ostpreußen eingegliedert. Es tritt zu dem Regierungsbezirk Gumbinnen.
(2) Der Reichsminister des Innern bestimmt die Gliederung des Memellandes in Stadt- und Landkreise oder die Eingliederung des Memellandes in bestehende Stadt- und Landkreise.
Memelländer, die durch die Wegnahme des Memellandes mit dem 30. Juli 1924 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder deutsche Staatsangehörige, wenn sie am 22. März 1939 ihren Wohnsitz im Memelland oder im Deutschen Reich hatten. Das Gleiche gilt für diejenigen, die ihre Staatsangehörigkeit von einem solchen Memelländer ableiten.
(1) Im Memelland tritt am 1. Mai 1939 das gesamte Reichsrecht in Kraft.
(2) Der zuständige Reichsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmen, daß Reichsrecht im Memelland nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt oder mit besonderen Maßgaben in Kraft tritt. Eine solche Bestimmung bedarf der Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt. [560]
(1) Im Memelland tritt am 1. Mai 1939 das gesamte preußische Landesrecht in Kraft.
(2) Die preußsische Landesregierung kann bestimmen, daß preußisches Landesrecht im Memelland nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt oder mit besonderen Maßgaben in Kraft tritt. Eine solche Bestimmung bedarf der Bekanntmachung in der Preußischen Gesetzessammlung.
(1) Zentralstelle für die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich ist der Reichsminister des Innern.
(2) Überleitungskommissar ist der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen. Der Führer der Memeldeutschen ist sein Stellvertreter.
(3) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 22. März 1939 in Kraft.
An Bord des Panzerschiffes „Deutschland“, den 23. März 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall, Preußischer Ministerpräsident

Der Reichsminister des Auswärtigen
von Ribbentrop

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers