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Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden

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Titel: Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
Abkürzung:
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 5, Seite 52 - 58
Fassung vom: 13. Februar 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Februar 1875
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(Nr. 1043.) Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 13. Februar 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können, soweit das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und das Gesetz vom 25. Juni 1868 über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung finden, innerhalb des Reichsgebietes nur nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden.

I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.

§. 2.

Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch genommen werden:
1. die Stellung von Vorspann (§. 3),
2. die Verabreichung von Naturalverpflegung (§. 4),
3. die Verabreichung von Fourage (§. 5).

1. Verpflichtete Subjekte, Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung.

a) Vorspann.

§. 3.

Zur Stellung von Vorspann – Fuhrwerke, Gespanne, Gespannführer – sind alle Besitzer von Zugthieren und Wagen verpflichtet.
Zur Vorspannleistung sind in erster Linie diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens ein Gewerbe machen.
Befreit sind:
1. Mitglieder der Deutschen regierenden Familien, bezüglich der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde,
2. die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte,
3. Staats- und Privatgestüte, sowie die Militärverwaltungen hinsichtlich ihrer Zuchtthiere und Remonten,
4. Offiziere, Beamte im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste, sowie Seelsorger, Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufes nothwendigen Pferde,
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde, welche von ihnen zu Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden müssen.
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und nur insoweit, als der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militär-Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können. [53]
In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt werden; nur in den dringendsten Fällen ist eine längere Benutzung zulässig.
Im Uebrigen wird der Umfang, in welchem Vorspannleistungen von den Truppen beansprucht werden können, durch die Ausführungsverordnungen (§. 18) festgestellt.


b) Naturalverpflegung.

§. 4.

Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage). Der mit Verpflegung Einquartierte ‑ sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat ‑ hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquartierten dasjenige in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde.

c) Fourage.

§. 5.

Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die Pferde und sonstigen Zugthiere der auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage, für Heeresabtheilungen mit mehr als fünfundzwanzig Pferden jedoch nur dann, wenn der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militär-Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden können. Wenn am Orte des Marschquartiers Magazinverwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der Militärverwaltung vorhanden sind, darf die Verabfolgung der Fourage nicht gefordert werden.
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen (§. 3).
Die im §. 3 festgestellten Befreiungen finden auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich ist, auf welche sich die Befreiung bezieht.

2.) Eintritt der Verpflichtung.

§. 6.

Die Verpflichtung zu den in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen tritt auf Grund der von den zuständigen Civilbehörden ausgestellten Marschrouten, oder auf Grund besonderer Anordnungen dieser Behörden ein.
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde die Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar requiriren. [54]
Anordnungen, sowie Requisitionen sind schriftlich zu erlassen und müssen die genaue Bezeichnung der geforderten Leistung enthalten. Ueber die erfolgte Leistung ist von der betreffenden Militärbehörde oder dem Kommandoführer der Truppe, für welche die Leistung erfolgt ist, schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.

3. Erfüllung der Verpflichtung.

§. 7.

Die örtliche Vertheilung der Leistungen erfolgt auf die Gemeinden im Ganzen durch die zuständige Civilbehörde. Es ist hierbei auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
Die weitere Untervertheilung geschieht nach ortsstatutarischer Festsetzung oder Gemeindebeschluß durch die Gemeindevorstände, welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge zu tragen haben.
Leistungspflichtige, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch den Gemeindevorstand unter Anwendung der ihm zustehenden administrativen Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Ist die Leistung nicht rechtzeitig zu erlangen, so kann sie anderweitig auf Kosten des Verpflichteten beschafft werden.
Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Untervertheilung für eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen.
Die Kosten sind in beiden Fällen (Absatz 3 und 4) von den Verpflichteten auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben.
Unterläßt ein Gemeindevorstand die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Fürsorge für die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, so ist bei Gefahr im Verzuge die Militärbehörde berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes anderweit zu beschaffen. Letzterer ist, wenn ihm eine Versäumniß zur Last fällt, verpflichtet, die in Folge seines Verschuldens durch die anderweite Beschaffung der Leistung für die Militärverwaltung entstandenen Mehrkosten zu erstatten.

§. 8.

Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke.

4. Vergütung.

§. 9.

Für die in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen wird nach folgenden Grundsätzen Vergütung aus Militärfonds gewährt:
1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundesrathe von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes endgültig festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normiren. Auch für die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück wird Vergütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer (eine Meile) beträgt; in diesem Falle ist eine Wegestrecke bis zu 15 Kilometern einem halben Tage gleichzusetzen. Werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, so wird ein halber Tag berechnet. [55]
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann- oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Betrages geschieht nach Maßgabe des §. 14.
2. die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann und Tag:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pfennige, 65 Pfennige.
b) für die Mittagskost 40 Pfennige, 35 Pfennige.
c) für die Abendkost 25 Pfennige, 20 Pfennige.
d) für die Morgenkost 15 Pfennige, 10 Pfennige.
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilogramm mehr als 160 Mark beträgt, so wird im folgenden Jahre für je zehn Mark dieses Mehrbetrages die Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um fünf Pfennige, bis zum Satze von einer Mark, erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen Sätze ein.
Vor Schluß des Jahres werden die hiernach für das folgende Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungssätze durch den Reichsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrath die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für einzelne Theile desselben sowohl innerhalb der Grenzen von 80 Pfennigen bis zu einer Mark für die volle Tageskost mit Brot etc., als auch über eine Mark hinaus erhöhen.
Für Offiziere und im Offiziersrange stehende Aerzte und Militärbeamte ist der doppelte Betrag des auf die Mannschaft entfallenden Vergütungssatzes zu entrichten. Wenn jedoch ein Offizier etc. erklärt hat, nur dasjenige in gehöriger Zubereitung zu beanspruchen, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde (§. 4), so ist für ihn nur der einfache Betrag der Vergütung zu entrichten.
3. die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem Durchschnittspreise des Kalendermonats, in welchem die Lieferung stattgefunden hat. [56]
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktortes (§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört.
Die Vergütung wird in allen Fällen im Ganzen an die Gemeindebehörde entrichtet, welche die weitere Vertheilung an die einzelnen Leistenden sofort zu besorgen hat.

II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen.

§. 10.

Zur Stellung von Schiffsfahrzeugen für die Kaiserliche Marine sind alle Besitzer solcher Fahrzeuge verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegshäfen, sowie für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Kohlen und sonstigem Material aller Art an den Orten, wo die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien- und Kohlendepots besitzt, und nur insoweit die eigenen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine für die gedachten Zwecke nicht ausreichen und die nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergütung im Wege des Vertrags sichergestellt werden können.
Befreit von der Verpflichtung sind die Inhaber öffentlicher Fähren und anderer öffentlicher Transportanstalten hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zuständigen Behörden oder auf Grund abgeschlossener Verträge von ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müssen.
Für die Stellung der Fahrzeuge ist die Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde in Anspruch zu nehmen.
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung am Fahrzeug nebst Zubehör zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der geforderten Leistung ohne Verschulden des Besitzers oder des von ihm gestellten Schiffers entstanden sind.
Die Festsetzung der Vergütung geschieht nach Maßgabe des §. 14.

III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc.

§. 11.

Wenn kultivirte Grundstücke zu Truppenübungen benutzt werden sollen, so sind davon zuvor die betreffenden Ortsvorstände zu benachrichtigen, damit die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungszeichen kenntlich gemacht werden können.
Ausgeschlossen von jeder Benutzung bei Truppenübungen bleiben Gebäude, Wirthschafts- und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünen-Anpflanzungen, Hopfengärten und Weinberge, sowie die Versuchsfelder land- und forstwirthschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen.

§. 12.

Die Besitzer von Brunnen und Tränken sind verpflichtet, marschirende, bivouakirende, kantonnirende und übende Truppen, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken für die Bedürfnisse der Truppen nicht ausreichen, zur Mitbenutzung der Brunnen und Tränken zuzulassen, auch wenn zu diesem Zwecke Wirthschafts- und Hofräume betreten werden müssen. [57]
Auf die Uebungen der Truppen auf ihren ständigen Exerzier- und Schießplätzen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§. 13.

Die Besitzer von Schmieden sind verpflichtet, marschirende, bivouakirende und kantonnirende Truppen zur Mitbenutzung der Schmieden gegen angemessene Vergütung zuzulassen.

§. 14.

Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie die in den Fällen des §. 12 entstehenden Schäden werden aus Militärfonds vergütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach §.13 eintretenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, auf Grund fachverständiger Schätzung.
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise oder gleichartiger Verbände mitzuwirken. Die Betheiligten sind zum Schätzungstermine vorzuladen.

IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.

§. 15.

Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs zu bewirken.

Schlußbestimmungen.

§. 16.

Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, sind bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Nr. 1 Abs. 2, 10 Abs. 4, 11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte der behaupteten Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie nicht spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahres angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt, in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist.
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und Bevormundete, sowie moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.

§. 17.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1875 in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte treten alle demselben zuwiderlaufenden Bestimmungen außer Wirksamkeit. [58]

§. 18.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen werden für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung, erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.