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Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1911, Nr. 13, Seite 99–100
Fassung vom: 27. März 1911
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 1911
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3861.) Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

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Vom 1. April 1911 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe des Rechnungsjahrs 1915 die Zahl von 515.321 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1916 bestehen bleibt.
An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt
Preußen, einschließlich der unter preußischer Militärverwaltung stehenden Kontingente, mit       399.026 ,
Bayern mit 57.133 ,
Sachsen mit 38.911 und
Württemberg mit 20.251
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten.
Zur Aufbringung der Württemberg zufallenden Zahl ist von dem im Gesetze, betreffend die Ersatzverteilung, vom 26. Mai 1893, Artikel II § 1 Abs. 5, vorgesehenen Ausgleich Gebrauch zu machen.
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung.
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden. [100]
Von der Friedenspräsenzstärke geht die Zahl derjenigen Ökonomiehandwerker ab, für die durch Zivilhandwerker Ersatz geschaffen wird; die Verminderung der Stärke tritt mit dem Ersatz ein.

§ 2.

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In Verbindung mit der durch § 1 bezeichneten Erhöhung der Friedenspräsenzstärke ist die Zahl der Formationen so zu vermehren, daß am Schlusse des Rechnungsjahres 1915 bestehen:
bei der Infanterie 634 Bataillone,
bei der Kavallerie 510 Eskadrons,
bei der Feldartillerie 592 Batterien,
bei der Fußartillerie 48 Bataillone,
bei den Pionieren 29 Bataillone,
bei den Verkehrstruppen 17 Bataillone,
bei dem Train 23 Bataillone.

§ 3.

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In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedenspräsenzstärke nach Maßgabe des § 1 dieses Gesetzes und die Verteilung jener Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen für Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, Beamten und Unteroffiziere der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat.

§ 4.

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Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Venedig, den 27. März 1911.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.